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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 12 Punkte, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer), Veranstaltung: Recht des Öffentlichen Dienstes, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein Beamter i.S.d. § 1 BBG (Bundesbeamtengesetz) schuldet seinem Dienstherrn insbesondere gem. §§ 60 ff. BBG eine besondere Treue und unterliegt einer Vielzahl von Pflichten. Gemäß § 77 I 1 BBG stellt die schuldhafte Verletzung einer beamtenrechtlichen Pflicht ein "Dienstvergehen" dar. Ein solches…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 12 Punkte, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer), Veranstaltung: Recht des Öffentlichen Dienstes, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein Beamter i.S.d. § 1 BBG (Bundesbeamtengesetz) schuldet seinem Dienstherrn insbesondere gem. §§ 60 ff. BBG eine besondere Treue und unterliegt einer Vielzahl von Pflichten. Gemäß § 77 I 1 BBG stellt die schuldhafte Verletzung einer beamtenrechtlichen Pflicht ein "Dienstvergehen" dar. Ein solches kann gem. § 77 III BBG nach dem BDG (Bundesdisziplinargesetz), welches die bis dahin geltende Bundesdisziplinarordnung (BDO) mit Wirkung zum 01.01.2002 ablöste, disziplinar geahndet werden. In persönlicher Hinsicht gilt das BDG gem. § 1 S.1 BDG1 für Beamte und Ruhestandsbeamte i.S.d. BBG, mithin also für solche des Bundes, vgl. § 1 BBG. Jedoch existieren auch Disziplinargesetze der einzelnen Länder, deren persönlicher Anwendungsbereich sich auf Beamte des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände etc. erstreckt, vgl. z.B. § 1 I LDG NRW i.V.m. § 1 I LBG NRW. Die Disziplinargesetze der Länder sind inhaltlich sehr stark an das BDG angelehnt. So ist etwa das LDG NRW bis auf einige wenige Abweichungen (insbesondere findet ein Widerspruchsverfahren im Gegensatz zu §§ 41 ff. BDG nicht statt, vgl. §§ 41 f. LDG NRW) mit dem BDG inhaltsgleich.2 In sachlicher Hinsicht bedarf es gem. § 2 I Nr.1, 2 eines Dienstvergehens gem. § 77 I, welches von dem Beamten während seines Beamtenverhältnisses [lit. a)] bzw. von dem Ruhestandsbeamten nach Eintritt in den Ruhestand [lit. b)] begangen wurde. Im Gegensatz zur BDO wird das disziplinarrechtliche Verfahren im BDG sehr systematisch dargestellt.3 Zudem ergibt sich sehr viel aus dem Gesetz selbst. Das Disziplinarrecht gliedert sich in ein behördliches und ein gerichtliches Disziplinarverfahren. [...] 1 Alle §§ ohne Angabe sind solche des BDG. 2 Weiß in: Fürst, GKÖD, Band II, M § 52, Rn.2. 3 BT Drucksache 14 / 4659, S.1, 33.

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