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Diese Arbeit beschäftigt sich mit der versteckten Anknüpfung an die lex fori. Unter lex fori versteht man das Recht des mit der Sache befassten Gerichts. Eine versteckte Anknüpfung kann immer dann vorliegen, wenn zwar nicht ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts vorgeschrieben ist, seine Anwendung aber in Betracht kommt. Dies beruht etwa darauf, dass bei einem Scheitern der Anknüpfung die lex fori als Ersatzrecht herangezogen wird.
Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass die Anwendung fremden Rechts den Gerichten sehr viel zumutet. Die Ermittlung des ausländischen Rechts ist teuer und
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Produktbeschreibung
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der versteckten Anknüpfung an die lex fori. Unter lex fori versteht man das Recht des mit der Sache befassten Gerichts. Eine versteckte Anknüpfung kann immer dann vorliegen, wenn zwar nicht ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts vorgeschrieben ist, seine Anwendung aber in Betracht kommt. Dies beruht etwa darauf, dass bei einem Scheitern der Anknüpfung die lex fori als Ersatzrecht herangezogen wird.

Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass die Anwendung fremden Rechts den Gerichten sehr viel zumutet. Die Ermittlung des ausländischen Rechts ist teuer und führt zu langwierigen Verfahren. Eine vorschnelle Anwendung der lex fori aus Praktikabilitätserwägungen führt aber dazu, dass nicht das Recht Anwendung findet, das mit dem Sachverhalt am engsten verbunden ist. Dies ist aber, wie die Untersuchung der methodischen Grundlagen zeigt, die Rechtsordnung, deren Anwendung gerecht ist. Dieses Spannungsverhältnis gilt es bei der Suche nach versteckten Anknüpfungen an die lex fori bestmöglich zu lösen. Dies gelingt mit Hilfe der kollisionsrechtlichen Interessen: den Partei-, Verkehrs- und Ordnungsinteressen.

Anne Kathrin Arnold beleuchtet verschiedene Problemstellungen des Internationalen Verfahrens- und Privatrechts, wie etwa die Möglichkeit, die Zuständigkeit und das anwendbare Recht zu verknüpfen, oder die Frage, welches Recht gelten soll, wenn das primär maßgebliche Recht nicht ermittelbar ist. Dabei zeigt sich, dass nicht vorschnell die Anwendung der lex fori bejaht werden sollte. Denn nur, wenn für jeden Einzelfall eine differenzierte Regelung gesucht wird, wird den Interessen der Partei ausreichend Rechnung getragen.