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Die Unfallversicherung wird üblicherweise aufgeteilt in die echte und die unechte Unfallversicherung, die von der Beschäftigtenversicherung als echter Unfallversicherung abweicht. Während Beschäftigung eine fremdbestimmte und fremdnützige Tätigkeit meint, erfasst die unechte Unfallversicherung Personen, die im eigenen Interesse oder im privaten Bereich tätig sind, oder deren Tätigkeit nicht im Wege einer Beschäftigung ausgeübt werden kann.
Trotz dieser Unterschiede gelten die §§ 104 ff. SGB VII zunächst ausnahmslos. Dies ist problematisch, da der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen
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Produktbeschreibung
Die Unfallversicherung wird üblicherweise aufgeteilt in die echte und die unechte Unfallversicherung, die von der Beschäftigtenversicherung als echter Unfallversicherung abweicht. Während Beschäftigung eine fremdbestimmte und fremdnützige Tätigkeit meint, erfasst die unechte Unfallversicherung Personen, die im eigenen Interesse oder im privaten Bereich tätig sind, oder deren Tätigkeit nicht im Wege einer Beschäftigung ausgeübt werden kann.

Trotz dieser Unterschiede gelten die §§ 104 ff. SGB VII zunächst ausnahmslos. Dies ist problematisch, da der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Augen hatte. Dennoch findet sich die Interessenlage, auf der die Haftungsbeschränkung beruht, auch im Fall der unechten Unfallversicherung; so ist beispielsweise das Verhältnis mehrerer Schüler vergleichbar mit dem mehrerer Beschäftigter. Bei Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, zu deren Übernahme die Gewähr von Versicherungsschutz einen Anreiz schaffen sollte,könnte das Risiko einer Haftung zudem dieses Ziel gefährden.

Daher ist die Haftungsbeschränkung auch in den Fällen der unechten Unfallversicherung von großer Bedeutung, die damit durch das Prinzip der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz geprägt und zu Recht Teil der gesetzlichen Unfallversicherung ist.