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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 17 Punkte, Universität zu Köln (Forschungsinstitut für Deutsches und Europäisches Sozialrecht), Veranstaltung: Seminar im Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Frage nach der Einbeziehung des Außenseiter-Arbeitgebers in den Arbeitskampf ist lange Zeit vernachlässigt worden. Das Schrifttum setzte sich mit dieser Problematik nur spärlich, ja stiefmütterlich auseinander. Teilweise wurde sogar ein rechtliches Außenseiterproblem geleugnet. Erst die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 9.…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 17 Punkte, Universität zu Köln (Forschungsinstitut für Deutsches und Europäisches Sozialrecht), Veranstaltung: Seminar im Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Frage nach der Einbeziehung des Außenseiter-Arbeitgebers in den Arbeitskampf ist lange Zeit vernachlässigt worden. Das Schrifttum setzte sich mit dieser Problematik nur spärlich, ja stiefmütterlich auseinander. Teilweise wurde sogar ein rechtliches Außenseiterproblem geleugnet. Erst die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 9. April 1991) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26. Juni 1991), die sich mit der Position des Außenseiter-Arbeitgebers näher befassten, lösten in der arbeitsrechtlichen Literatur eine eingehendere Diskussion hinsichtlich der rechtlichen Stellung des Außenseiters auf Arbeitgeberseite aus. Der Begriff des Außenseiter-Arbeitgebers kann zunächst in einem weiten Sinne verstanden werden, wonach er alle Arbeitgeber erfasst, die nicht dem kampfführenden Arbeitgeberverband angehören. Im engeren Sinne können unter dem Oberbegriff des ,,Außenseiter-Arbeitgebers" zwei Gruppen von Arbeitgebern unterschieden werden: Zum einen handelt es sich um die nicht verbandsangehörigen, also diejenigen Arbeitgeber, die in keinem Arbeitgeberverband organisiert sind. Zum anderen geht es um die Gruppe der anders organisierten Arbeitgeber, welche zwar nicht in dem kampfführenden Verband organisiert sind, aber einem anderen Arbeitgeberverband angehören. Dabei kann weiter zwischen den tarifgebundenen Verbandsmitgliedern und den Mitgliedern ohne Tarifbindung unterschieden werden.