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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: "Aktuelle Probleme des Gesellschaftsrechts', Sprache: Deutsch, Abstract: Das aktienrechtliche Mehrheitsprinzip gibt einem Teil der Aktionäre bei einem Gesellschaftsbeschluß die Möglichkeit, in die Mitglieds- und Vermögensinteressen der unterlegenen Minderheit einzugreifen. Um diese Aktionärsminderheit zumindest vor rechtswidrigen Eingriffen in ihre Interessen zu schützen, steht…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: "Aktuelle Probleme des Gesellschaftsrechts', Sprache: Deutsch, Abstract: Das aktienrechtliche Mehrheitsprinzip gibt einem Teil der Aktionäre bei einem Gesellschaftsbeschluß die Möglichkeit, in die Mitglieds- und Vermögensinteressen der unterlegenen Minderheit einzugreifen. Um diese Aktionärsminderheit zumindest vor rechtswidrigen Eingriffen in ihre Interessen zu schützen, steht jedem Aktionär unter den Voraussetzungen der § 245 Nr. 1 bis 3 AktG die Befugnis zu, gegen gesetzes- oder satzungswidrige Beschlüsse Anfechtungsklage zu erheben. Die Anfechtungsklage kann jedoch für die Gesellschaft selbst schwerwiegende Auswirkungen haben, wie zum Beispiel, daß ein Beschluß gemäß §§ 125 ff. FGG nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann, weil eine Anfechtungsklage anhängig ist. Dies führt bei konstitutiv wirkenden Eintragungen dazu, daß der Beschluß noch nicht rechtlich wirksam werden kann. Da hierdurch wichtige Finanzierungsmaßnahmen verzögert oder gar verhindert werden können, birgt die Anfechtungsklage gerade bei Unternehmensübernahmen erhebliches Erpressungspotential. Die vorliegende Arbeit befasst sich daher zunächst mit den Voraussetzungen für eine Anfechtungsklage und den Auswirkungen von mißbräuchlichen Anfechtungsklagen. Danach wird untersucht, auf welche Weise diese mißbräuchlichen Anfechtungsklagen am besten und effektivsten zu verhindern sind. Hierbei wird insbesodnere die Rechtslage nach dem Entwurf des neuen Übernahmegesetzes berücksichtigt.

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