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Die «neutralen» Handlungen werden seit etwa fünfzehn Jahren als Problem des Strafrechts wahrgenommen, doch lassen sich die Wurzeln des Diskurses zumindest bis 1840 zurückverfolgen, als Kitka problematisierte, wie es sich verhält, wenn ein Waffenhändler einem Mörder ein Terzerol verkauft, es ihm dabei jedoch ausschließlich auf seinen Geschäftsgewinn ankommt. Der Diskurs, der inzwischen über den Beihilfebereich hinaus geführt wird und auch auf das Völkerstrafrecht ausgreift, wird umfassend aufbereitet. Einen Schwerpunkt bildet die rechtsvergleichende Betrachtung des angelsächsischen…mehr

Produktbeschreibung
Die «neutralen» Handlungen werden seit etwa fünfzehn Jahren als Problem des Strafrechts wahrgenommen, doch lassen sich die Wurzeln des Diskurses zumindest bis 1840 zurückverfolgen, als Kitka problematisierte, wie es sich verhält, wenn ein Waffenhändler einem Mörder ein Terzerol verkauft, es ihm dabei jedoch ausschließlich auf seinen Geschäftsgewinn ankommt. Der Diskurs, der inzwischen über den Beihilfebereich hinaus geführt wird und auch auf das Völkerstrafrecht ausgreift, wird umfassend aufbereitet. Einen Schwerpunkt bildet die rechtsvergleichende Betrachtung des angelsächsischen Rechtskreises. Vorgeschlagen wird hier eine Behandlung der problematischen Grenzfälle der Beihilfe, die auf der Grundlage eines fingierten Interessenverzichts sozialadäquate «Jedermannsgeschäfte» privilegiert.
Autorenporträt
Der Autor: Peter Rackow, geboren 1970, ist seit 1999 an der Universität Göttingen tätig. Bis 2003 war er am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsvergleichung (Promotion 2001) beschäftigt und ist seitdem am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Rechtsvergleichung tätig. Mitte 2007 erfolgte die Habilitation für die Fächer Strafrecht, Europäisches Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsvergleichung.
Rezensionen
"Auch 'weniger vorbelasteten' Lesern bietet Rackow eine umfängliche (vielfach kritische) und auf aktuellem Stand befindliche Aufbereitung der Diskussion um 'neutrale' Handlungen." (Hans Kudlich, Goltdammer's Archiv für Strafrecht)