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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Technische Hochschule Wildau, ehem. Technische Fachhochschule Wildau, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 7. April 2011 reichte die Bundesrepublik Deutschland (BRD) Nichtigkeitsklage mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses der Europäischen Kommission (EU-Komm.) vom 26. Januar 2011 beim Gericht der Europäischen Union (EuG) ein. Mit diesem Beschluss hatte die EU-Komm. das eingeleitete förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beendet. Die Regelung des § 8c Abs. 1a…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Technische Hochschule Wildau, ehem. Technische Fachhochschule Wildau, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 7. April 2011 reichte die Bundesrepublik Deutschland (BRD) Nichtigkeitsklage mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses der Europäischen Kommission (EU-Komm.) vom 26. Januar 2011 beim Gericht der Europäischen Union (EuG) ein. Mit diesem Beschluss hatte die EU-Komm. das eingeleitete förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beendet. Die Regelung des § 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) - die sog. Sanierungsklausel - wurde als staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die BRD wurde seitens der EU-Komm. angewiesen, bereits nach dieser Regelung gewährte Begünstigungen gegenüber Unternehmen zurückzufordern.(...)Zu diesem Zweck wird im ersten Teil der Arbeit eine Gegenüberstellung des § 8 Abs. 4 KStG a.F. mit § 8c KStG mit Blick auf die Sanierungsklauseln hinsichtlich der Regelungsinhalte, der Verwaltungsauslegung und der Gesetzesbegründung mit dem Ziel der Herausstellung der Gemeinsamkeiten erfolgen. Im zweiten Teil wird auf das europäische Beihilferecht mit Bezug auf das Prüfungsverfahren zur Sanierungsklausel § 8c Abs. 1a KStG eingegangen. Hierzu werden zunächst die Argumente der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Kommission sowie der Literatur in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe des § 8c Abs. 1a KStG gegenübergestellt, um dann eine mögliche Übertragbarkeit der Auffassungen der Europäischen Kommission auf den § 8 Abs. 4 KStG a.F. zu prüfen.Die Auswirkungen, die sich aufgrund der Qualifizierung des § 8c Abs. 1a KStG als rechtswidrig gewährte Beihilfe ergeben haben, sollen im dritten Teil herausgestellt werden. Hier soll auf die Problematik der Rückforderung und auf die mögliche fehlende positive Wirkung der Sanierungsklausel bei Unternehmenssanierung eingegangen werden.Abschließend sollen im letzten Teil mittels einer Zusammenfassung die Fragestellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit der Sanierungsklauseln als staatliche Beihilfen erneut aufgegriffen sowie die Aspekte einer Notwendigkeit einer Sanierungsklausel angerissen werden, um schlussendlich eine Prognose zum Obsiegen der Bundesrepublik Deutschlands hinsichtlich der Nichtigkeitsklage abgegeben zu können.