Marktplatzangebote
2 Angebote ab € 15,00 €
  • Gebundenes Buch

Der Zöller in der 33.Auflage - erneut ein Muss für jeden Prozessualisten!
"Überlegenheit erfordertstetige Verbesserung" - getreu diesem Motto hat auch die33. Auflage des Zöller viel Neues zu bieten:
- Kommentierung der §§ 606-614 ZPO, § 32c ZPO zurMusterfeststellungsklage - Eine grundlegende Neubearbeitung der §§ 114-127 ZPO / §§76-78 FamFG zur PKH / VKH nach Bearbeiterwechsel - Umfangreiche Überarbeitungen und Modernisierungen der §§41-49 ZPO, § 227 ZPO, § 319 ZPO, §§ 415-444 ZPO und der §§ 1-22a FamFG - Stärkere Betonung der zunehmenden Nutzung deselektronischen Rechtsverkehrs in allen…mehr

Produktbeschreibung
Der Zöller in der 33.Auflage - erneut ein Muss für jeden Prozessualisten!

"Überlegenheit erfordertstetige Verbesserung" - getreu diesem Motto hat auch die33. Auflage des Zöller viel Neues zu bieten:

- Kommentierung der §§ 606-614 ZPO, § 32c ZPO zurMusterfeststellungsklage
- Eine grundlegende Neubearbeitung der §§ 114-127 ZPO / §§76-78 FamFG zur PKH / VKH nach Bearbeiterwechsel
- Umfangreiche Überarbeitungen und Modernisierungen der §§41-49 ZPO, § 227 ZPO, § 319 ZPO, §§ 415-444 ZPO und der §§ 1-22a FamFG
- Stärkere Betonung der zunehmenden Nutzung deselektronischen Rechtsverkehrs in allen einschlägigen Kommentierungen

TopaktuellerGesetzesstand - dazu eine Vielzahl von Gesetzesänderungen(bereits verabschiedete und im Gesetzgebungsverfahren befindliche).Traditionell wird beim Zöller bis zur Drucklegung an der Aktualisierunggefeilt, so dass eine wirkliche Top-Aktualität sichergestellt ist:

- Entfristung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerde

- § 544 ZPO, § 26 EGZPO

- Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung
- 1. und 2. PKH-Bekanntmachung
- Weitere Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen andie DSGVO

- §§ 755, 802d, 802k, 802l, 850k, 882f, 882g, 882h, 882i,947 ZPO

- §§ 13, 14, 18-21, 21a, 22 EGGVG

- Ausweitung der Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher

- §§ 755, 802l, 802m ZPO

- Elektronischer Identitätsnachweis für EU-Bürger

- §§ 130c, 702, 814 ZPO
- § 14a FamFG

- Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkundennach der EU-Apostillenverordnung

- Neu §§ 1118-1120 ZPO

- Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen

- §§ 70, 104, 151 FamFG
- §§ 22c, 23d GVG

- Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (Ausblick)

Hunderte von neuenEntscheidungen - wurden auch in der 33. Auflage in denZöller eingearbeitet. An vielen Stellen mit übersichtlichen ABCs nachsachverhaltsbezogenen Stichwörtern, u.a. zu den Themen "Streitwert","Gerichtsstand", "Prozesskosten", "Prozesskostenhilfe","Wiedereinsetzung", "Vollstreckungsabwehrklage", "Pfändung","Einstweilige Verfügung".
Immer in Bewegung - ständige Ausrichtung auf aktuelle Entwicklungen.Jede Auflage wird genutzt, um Ballast abzuwerfen und aktuellepraxisrelevante Themen in den Mittelpunkt zu stellen. Dazu Verbesserungder Nutzbarkeit durch sichtbare Gliederungsebenen, Reduzierung derAbkürzungen, Auflösung der aaO-Verweise, und, und, und.

Unschlagbares Autorenteam - Bewältigt hat diese erneut große Flut anÄnderungen ein aufeinander abgestimmter Autorenkreis, der einesorgfältige, zuverlässige und praxisorientierte Kommentierunggarantiert, mit Akribie und Engagement zu Werke geht und keine Wünscheoffen lässt.
Rezensionen
Zur Vorauflage:
Die "runderneuerte" Auflage des "Zöller" findet sich seit Jahrzehnten auf dem Schreibtisch in Justiz, der Anwaltschaft und der Notare. Das Werk verarbeitet alle Änderungen der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages. Beispielhaft seien erwähnt: das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartnerschaft, zahlreiche Änderungen im internationalen Rechtsverkehr, insbesondere für Zustellungen, Neuregelungen für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, die Reform des vereinfachten Unter- haltsrechts, 14 Verordnungen der EU, darunter die neuen Verordnungen zum Ehe- und zum Partnergüterrecht sowie die Datenschutz-Grundverordnung. Ebenso wird auf die Umstellung des Gerichtsbetriebs auf die elektronische Kommunikation und die Dokumentation im Verfahrensrecht, insbesondere im Zustellungsverfahren und bei der Zwangsvollstreckung, eingegangen. Erstaunlich ist, dass große Teile des FamFG auf 440 Seiten aufgenommen und präzise kommentiert werden und so beinahe einen selbstständigen Kommentar innerhalb des ZPO-Kommentars darstellen. Im Anhang wird ein ABC-Schlüssel zu den Verfahrenswerten des FamGKG geboten. Rechtsprechung und Literatur wurden bis September 2017 eingearbeitet.

Bewältigt hat diese erneut große Flut an Änderungen ein Autorenteam, das allerdings in personeller Hinsicht Veränderungen erfuhr. Veranlasst sind diese durch den Tod von Kurt Stöber, der insbesondere das Zustellungs- und Zwangsvollstreckungsrecht kommentiert hat, sowie durch den Entschluss von Max Vollkommer, seinen umfangreichen Bearbeitungsbereich in jüngere Hände zu legen. Es wurden mit Christoph Althammer, Hendrik Schultzky, Mark Seibel und Gregor Vollkommer vier neue Bearbeiter gewonnen, die Kontinuität und Innovation in besonderer Weise vereinen.

Bei dem Umfang des Werks können für eine Besprechung nur Stichproben gemacht werden. Dabei zeigt sich, dass die Benutzerfreundlichkeit des "Zöller" noch weiter erhöht wurde. Das Schriftbild wurde modernisiert, an vielen Stellen wurde die Darstellung (ohne Einschränkung des Informationsgehalts) gestrafft, neu strukturiert und überalterte Hinweise entfernt. Instruktiv wird die Parteifähigkeit von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit dargestellt und am Beispiel einer Außen-GbR auch der grundbuchrechtliche Eintragungszwang gemäß 47 Abs. 2 GBO und die Auswirkungen der Verpfändung bzw. Pfändung eines Gesellschaftsanteils behandelt ( 50 Rdn. 17; BGH, DNotI-Report 2016, 152). Lautet der Vollstreckungstitel nur auf die GbR, ohne auch deren Gesellschafter (vollständig) auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich ( 319 Rdn. 14, 867 Rdn. 8; BGH, DNotZ 2011, 765; OLG München, NJW 2017, 2420; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2017, 333; OLG Naumburg, NotBZ 2016, 72; OLG Frankfurt, NZG 2016, 619). Soll ein anderes Grundstück mitbelastet und die Unterwerfungsklausel hierauf erstreckt werden, so muss sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in dieses Grundstück besonders unterwerfen ( 800 Rdn. 12; zum Formerfordernis OLG Hamm, MittBayNot 2017, 91 mit Anm. Wolfsteiner). Das Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung löst immer mal wieder Zweifelsfragen aus, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist ( 797 Rdn. 5, 724 Rdn. 10). Das jüngst verabschiedete Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts hat durch die obligatorische Einrichtung von Spezialkammern tief in die Verfassung der Zivilgerichtsbarkeit eingegriffen ( 72a GVG Rdn. 2; 348 Rdn. 7). Der Inhaber einer gemäß 848 ZPO entstandenen Sicherungshypothek kann die Zwangsversteigerung aufgrund des der Hypothekeneintragung zugrunde liegenden Titels betreiben ( 867 Rdn. 20; OLG Brandenburg, FGPrax 2017, 200). Es ist nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen ( 724 Rdn. 14; BGH, NJW-RR 2017, 510), auch nicht, ob die Klausel ordnungsgemäß erteilt ist (OLG Düsseldorf, RNotZ 2016, 211). Die Unterwerfungserklärung nach 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann auch durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden; der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, eine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung im Namen des Schuldners abzugeben, ohne von diesem entsprechend bevollmächtigt zu sein ( 794 Rdn. 33; OLG Hamm, NotBZ 2013, 146).

Die wenigen notarspezifischen Beispiele zeigen, dass der Kommentar zu allen Problemlagen wertvolle Hilfestellung leistet. Jeder mit der Rechtsuche und Rechtsanwendung beruflich Befasste findet in dem bewährten Werk eine herausragende, präzise Kommentierung des geltenden Rechts und eine Lösung seiner Probleme. Der Kommentar überzeugt durch große Informationsdichte und Praxisnähe.
Notar a.D. Professor Walter Böhringer, DNotZ 2018, 239

Zur Vorauflage:
Der Zöller hat den Zivilprozess in Deutschland maßgeblich beeinflusst und geprägt. Schmerzlich ist bei der Neuauflage, dass zwei hervorragende Juristen ausgeschieden sind. Max Vollkommer und Kurt Stöber. Ersterer einer der herausragendsten Juristen in den letzten 60 Jahren in Deutschland, letzterer war der Spezialist im Zwangsvollstreckungsrecht. Die neu eingetretenen Autoren Gregor Vollkommer, Christoph Althammer, Hendrik Schulzky und Mark Seibel übernehmen jedoch gekonnt und mit eigenen Akzenten diese Abschnitte.
Eine Neuauflage trägt daher nicht nur Entscheidungen nach, sie ist vielmehr auch gestaltend in die Zukunft gerichtet: Wie wird der Zivilprozess künftig zu gestalten sein, was ist ein faires Verfahren und wie ist die notwendige Rechtsfindung sicherzustellen? Die Neuauflage erfasst zunächst die einschlägigen Gesetzesänderungen zum Sachverständigenbeweis, zu Spezialspruchkörpern, zur grenzüberschreitenden Kontenpfändung, zur Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, zur Medienöffentlichkeit im Gerichtsverfahren, zum Ehe- und Unterhaltsrecht, einschließlich vereinfachtem Unterhalt, zur Beschleunigungsrüge im FamFG, u.v.m.
Der Kommentar hat den Stand von September 2017 und ist, was Stichproben ergeben haben, tatsächlich topaktuell. Der Zöller versteht es hierbei nicht nur nachzutragen, sondern auch, das neue Material zu verarbeiten, zu würdigen und die Konsequenzen gesetzlicher Regelungen und ergangener Urteile aufzuzeigen. Gerade dies macht die Stärke dieses Kommentars ja gerade aus. Sehr vorteilhaft ist auch, dass das FamFG kommentiert ist und die gebührenrechtlichen Anmerkungen sehr detailliert sind, so dass ein RVG-Kommentar oft nicht herangezogen werden muss.
Nachdem der Vorgänger des Zöller bereits 1910 erschienen ist, gibt es den Zöller seit über 100 Jahren. Hierbei liegt der Erfolg in der richtigen und tiefgründigen Verarbeitung des Materials, ohne die Relevanz für die Praxis aus den Augen zu verlieren. Wenn Rechtsfindung ein Dialog ist, so fängt der Dialog hier an. Was im Prozess oft bleibt, ist der Versuch zu überzeugen, und das nimmt der Zöller sehr ernst. Hier finden sich gute Argumente, findet sich Aufrichtigkeit und falls notwendig auch Kritik.
Den Zöller empfehlen hieße Eulen nach Athen zu tragen: Es ist stets ein Gewinn, mit dem Zöller zu arbeiten. Wer den Zöller aufschlägt, findet immer die Lösung. Wer sich als Praktiker oder Wissenschaftlicher mit dem Zivilprozess auseinanderzusetzen hat, greift mit Gewinn auf den Zöller zurück. Hervorragend!
RA Dr. Jürgen Niebling, RdW 4/2018

Zur Vorauflage:
"Der Otto-Schmidt-Verlag hat erneut ein vortreffliches Werk aufgelegt, das den praktischen Bedürfnissen ebenso wie dem Wunsch nach wissenschaftlicher Vertiefung entgegen kommt. Für einen einbändigen Kommentar der ZPO ist "der Zöller" nach wie vor ein Referenzwerk und ein "must have" für jede Handbibliothek."
VorsRiLG und Mediator Albert Spitzer, MDR 12/2018

Zur Vorauflage:
"Zwei Jahre nach der Vorauflage ist der "Zöller" zum Jahresende 2017 in 32. Auflage erschienen. Die Autoren bezeichnen ihr Werk im Vorwort - nicht zu Unrecht - als runderneuert. Der Inhalt hat neben Aktualisierungen und einer Änderung des Schriftbildes eine zusätzliche Ergänzung in Form von Querverweisen auf Mustertexte aus dem von Vorwerk herausgegebenen Prozessformularbuch erfahren (vgl. etwa 253 Rn. 13 c). Bedingt durch den Tod von Kurt Stöber und das Ausscheiden von Max Vollkommer hat das Werk zudem mit Christoph Althammer, Hendrik Schultzky, Mark Seibel und Gregor Vollkommer vier neue Mitautoren bekommen.

Durch den Gesetzgeber veranlasst ist unter anderem die neue Kommentierung der zum 1.1.2018 in Kraft getretenen Fassung von 130 a ZPO, die den elektronischen Rechtsverkehr nunmehr bundeseinheitlich regelt. Greger bewältigt diese Aufgabe in gewohnt souveräner Manier. Er zeigt dabei Querbezüge zu anderen maßgeblichen Vorschriften auf, etwa zu 130 ZPO ( 130 a Rn. 3 und 4), zur ERVV ( 130 a Rn. 5, 8, 12 und 16) und zur VO (EU) 910/2014 (eIDAS, 130 a Rn. 7). In der darauf abgestimmten Kommentierung zu 130 ZPO stellt er der Entscheidung des BGH zur Wirksamkeit eines mit einfacher E-Mail übermittelten und im Gericht ausgedruckten Schriftsatzes das neue Urteil des BSG (NJW 2017, 1197) gegenüber, das einen mit EGVP übermittelten Schriftsatz ohne elektronische Signatur als unwirksam ansieht ( 130 Rn. 18 d).

Ein weiteres im Vorwort angesprochenes Ziel ist die Straffung der bisherigen Kommentierung ohne Verlust wesentlicher Informationen. Dass dies gelungen ist, verdeutlich exemplarisch die Kommentierung von Schultzky zu 32. Dort wurden etwa einzelne Details zum europäischen Recht durch einen Verweis auf die ausführliche Kommentierung zu Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ersetzt ( 32 Rn. 3). Ein weiteres gelungenes Beispiel bildet die nunmehr von Vollkommer übernommene Kommentierung zu 321 a ZPO, wo Hinweise auf frühere Gesetzesfassungen, die aus heutiger Sicht nur noch von untergeordnetem Interesse sind, behutsam entfernt wurden (zB 321 a Rn. 3 und 5). Der Aufbau einschließlich der prägnanten Aufzählung der Fallgruppen "Panne", "Präklusion", "Überraschung" und "Übergehen" ( 321 a Rn. 8-11) wurde hingegen beibehalten.

Eine Kombination zwischen Straffung und Anpassung an Gesetzesänderungen findet sich zum Beispiel bei der Kommentierung zu 174 ZPO. Schultzky geht hier unter anderem auf die Gesetzgebungsgeschichte ein ( 174 Rn. 1) und erläutert zuverlässig die neuen Regelungen über die elektronische Übermittlung ( 174 Rn. 11 f.) und das für diesen Fall zwingend vorgeschriebene elektronische Empfangsbekenntnis ( 174 Rn. 19).

Insgesamt scheint die von den Autoren versprochene Runderneuerung gelungen. Sie bildet einen zusätzlichen Grund, dem für die Praxis ohnehin kaum entbehrlichen Werk auch in der Neuauflage treu zu bleiben."
Richter am BGH Dr. Klaus Bacher, NJW 2018, 1450

Zur Vorauflage:
"Der "Zöller" bietet dem rechtssuchenden Praktiker eine fundierte Orientierung. Er hat sein hohes Niveau beibehalten und ist auch für spezielle Rechtsfragen aus der Praxis gern zu Rate zu ziehen. Im Zöller findet man Antworten auf fast alle Fragen. Vor allem für Gerichte (Richter und Rechtspfleger) und Gerichtsvollzieher und auch für Rechtsanwälte dürften bei der täglichen Anwendung des "Zöller" kaum Fragen offen bleiben."
Stefan Mroß, DGVZ 2018, 107

Zur Vorauflage:
Was macht ein Werk zum Klassiker? Ein starkes Indiz ist die Anzahl der Auflagen und mit 32 Jahresringen kann der Zöller schon gewaltig punkten. Es geht aber auch um Aktualität, wissenschaftliche Erdung, Praxistauglichkeit, schnellen Zugriff, gleichbleibend hohes Qualitätsniveau - der Zöller ist ein Kommentar am Puls des modernen Verfahrensrechts. Es muss nicht immer aufs Neue betont werden, dass das Werk diese Anforderungen bei Weitem erfüllt. Insofern könnte man sich damit begnügen, die 32. Auflage als eine durch Gesetze, Literatur und Rechtsprechung erforderlich gewordene Aktualisierung zu begrüßen. Und doch ist dem Verlag mit dieser Auflage wieder eine Überraschung gelungen: Der Fachöffentlichkeit wird ein "runderneuerter" Zöller präsentiert - wie es im Vorwort heißt. Und das macht neugierig!
Die Neuerungen dieser Auflage sind zahlreich: Über 30 Gesetze haben rund 200 Vorschriften unmittelbar geändert, die mittelbaren nicht gezählt. Im Zentrum steht aktuell das Thema des elektronischen Rechtsverkehrs, also den Gerichtsbetrieb auf die elektronische Kommunikation und Dokumentation des Verfahrensrechts umzustellen. Eine grundlegende Neukommentierung ist erforderlich geworden im Zustellungswesen, im Mahnverfahren, bei der Zwangsvollstreckung, im Beweisrecht und bei der Einreichung von Schriftsätzen. Zu Recht betont das Vorwort der 32. Auflage, dass sich die Kommunikation zwischen Anwälten und Gerichten ab 2018 völlig verändern wird. Auch der europäische Gesetzgeber nimmt Einfluss auf das Verfahrensrecht: die neuen 946 -959, 754a ZPO zur europäischen Kontenpfändung und vielfältige Vorschriften zur Änderung von IPR und IZVR; im familienrechtlichen Zusammenhang sei hier auf die neuen Verordnungen zum Ehe- und Partnergüterrecht verwiesen. Besondere Aktivität hat der Gesetzgeber bekanntlich im Laufe der vergangenen Legislaturperiode entwickelt. Zu nennen sind die Vorschriften zur Reform des vereinfachten Unterhaltsrechts und zur Bekämpfung von Kinderehen, das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG, mit welchem die Vorschriften der ZPO und des FamFG geändert sowie mit den 155b und 155c FamFG neue präventive Beschleunigungsrechtsbehelfe eingeführt worden sind, die Einführung eines familienrechtlichen Genehmigungsvorbehalts für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern und das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft nach dem neu geschaffenen 1597a BGB .
Aber diese Entwicklungen allein würden das Testurteil "Runderneuerung" nicht rechtfertigen. Es sind zwei weitere Neuerungen, welche die Klassikereigenschaft des im Lexikonformat auftretenden Werks bereichern: Es ist einmal die Verknüpfung mit dem von Vorwerk herausgegebenen Prozessformularbuch, die es ermöglicht, von der Kommentierung aus unmittelbar auf ca.1500 aktuelle Mustertexte zu jeder Verfahrenssituation zuzugreifen - für den Praktiker ein enormer Schritt in Richtung Benutzerfreundlichkeit -, im Online-Modus natürlich per Mausklick. Und ein weiterer Schritt ist die Umstellung des ohne Sachregister immerhin gut 3.160 Seiten umfassenden Werks auf ein modernes Schriftbild. Bemerkenswert ist zudem die durch den Tod von Kurt Stöber und dem Ausscheiden von Max Vollkommer bedingte Neubesetzung des Autorenteams mit Christoph Althammer, Hendrik Schultzky, Mark Seibel und Gregor Voll[kommer] - alles Bearbeiter, bei denen die für den Zöller bekannte Verbindung von Wissenschaft und Praxisbezug gepaart mit langjähriger Publikationserfahrung durchaus gewährleistet ist. Mit Stolz kann das Vorwort der 32. Auflage vermelden, ein fachlich wie persönlich harmonisierendes Team zusammengestellt zu haben - dem ist aus Nutzerperspektive nichts hinzuzufügen. Besonderes Lob verdienen auch die am Ende eines Kommentartextes wie gewohnt zu findenden Anmerkungen zu Kosten und Gebühren.
In einem familienverfahrensrechtlichen Kontext von Interesse sind die von Geimer, Feskorn und Lorenz sorgfältig und ausführlich unter Verwendung neuester Rechtsprechung zum Stand September 2017 kommentierten beiden ersten Bücher des FamFG. Von hohem praktischen Nutzen ist der am Ende der FamFG-Kommentierung von Feskorn bearbeitete ABC-Schlüssel zu den Verfahrenswerten des FamGKG, der an gut 60 Stichwörtern von A wie Abänderung bis Z wie Zwangsmittel unter reichlicher Verwendung höchstrichterlicher und obergerichtlicher Fundstellen die teilweise etwas kasuistische Rechtsprechung zu den Verfahrenswerten darstellt. Die Kommentierungen zu den Stichworten "Kindschaftssachen" und "Stufenantrag" sind Meisterleistungen komprimierter Darstellungskunst. Zusammen mit den vorerwähnten Verweisen auf die Mustertexte des Rechtsformularbuchs von Vorwerk und den teilweise sehr ausführlichen Anmerkungen zu Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren am Ende einer kommentierten Vorschrift liefert diese auf elf engzeiligen Seiten gebotene Zusammenstellung der Verfahrenswerte ein kompaktes Kompendium im Kosten- und Gebührenrecht sozusagen als Service frei Haus - für den im Familienrecht tätigen Verfahrensbevollmächtigten eine nicht hoch genug zu veranschlagende, wertvolle Bearbeitungshilfe!
Es ist klar, dass im Verfahrensrecht ohne den Zöller nichts geht! Auch klar ist, dass dem Verlag mit der vorliegenden 32. Auflage wieder ein großartiger, wenn man so will, runderneuerter Wurf gelungen ist. Mit Fug und Recht sieht er - seinem Werbeauftritt entsprechend - den rotblauen Boliden in der Pole Position!
RA Rolf Schlünder, FamRZ 19/2018

Zur Vorauflage:
[Der Zöller] ist auch in der 32. Auflage [...] der maßgebliche Handkommentar zur ZPO. Er setzt an Übersichtlichkeit und Gründlichkeit der Kommentierung Maßstäbe und ist sowohl für die Praxis als auch die Wissenschaft unverzichtbar.
Prof. Ulrich Keller, Rpfleger 6/2018

Zur Vorauflage:
Wie man sieht, hat der Rezensent an vielen Stellen geschmökert und selbst für eine Zeitschrift wie CR noch interessante Aspekte in einem ZPO-Kommentar finden können. Auch der IT-Jurist wird ohne das Zivilprozessrecht nicht auskommen, selbst wenn Paulus/Matzke, CR 2017, 769 ff. schon die Frage nach der "Relativierung der Zwangsvollstreckung durch smarte IT-Lösungen" stellen. Das Fazit ist nur ein Hinweis: Die Neuauflage ist da! Mehr Empfehlung benötigt das Buch nicht.
RA Prof. Dr. Stefan Ernst, CR 4/2018

Zur Vorauflage:
Vielen Rezensenten gilt der Zöller seit langem als "Klassiker" der (einbändigen) Kommentare zur Zivilprozessordnung. Zu Recht: Ein Klassiker setzt Maßstäbe, er ist mustergültig, zeitlos, vollendet - all das ist der Zöller auch in seiner 32. Auflage. Doch das Werk hat nicht nur die guten Eigenschaften eines Klassikers, es vermeidet auch "klassischen" Werken zuweilen anhängenden Staub und allzu Althergebrachtes. Einleitend sei hierfür das frischere Schriftbild genannt, eine zwar nur äußerliche, aber benutzerfreundliche Verbesserung. Der Blick in den Zöller bietet damit schnelle und verlässliche Orientierung bei sämtlichen Fragen des Zivilprozessrechts. Man nimmt ihn gerne zur Hand, auch wenn die juristischen Suchmaschinen nur einen Klick weit entfernt sind. [...]
Der Zöller ist auch in der 32. Auflage nicht nur ein Kommentar zur Zivilprozessordnung, sondern insbesondere auch zum FamFG, zum GVG und zur EuGVVO. Der Nutzer, der diese Normen nur gelegentlich streift, weiß deren übersichtliche Kommentierung ebenso zu schätzen wie der Kenner, der sich mit einem schnellen Blick seines Rechtsstandpunkts vergewissern möchte.
Es bleibt das bereits einleitend wiedergegebene Fazit: Der Zöller ist auch in der 32. Auflage ein fundiert recherchierter und glänzend geschriebener Kommentar zur Zivilprozessordnung.
RA beim BGH, Dr. Thomas Winter, ZZP 2018 (131), Heft 4
…mehr