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Übergeordnete Fragestellung der Arbeit ist die Adäquanz des gegenwärtigen völkerrechtlichen Normenbestands angesichts des neuartigen Faktums bewaffneter Drohnen. Ihr Einsatz wird anhand der beiden zentralen völkerrechtlichen Teilgebiete untersucht, dem ius contra bellum und dem ius in bello. Da das ius contra bellum hinsichtlich des Mittels der (verbotenen) Gewaltausübung blind ist, geht es um die Art und Weise des Drohneneinsatzes, insbesondere um ihre grenzüberschreitende Verwendung gegen nicht-staatliche Akteure, die vom gegenwärtigen Stand des Völkerrechts ohne Weiteres aber nicht gedeckt…mehr

Produktbeschreibung
Übergeordnete Fragestellung der Arbeit ist die Adäquanz des gegenwärtigen völkerrechtlichen Normenbestands angesichts des neuartigen Faktums bewaffneter Drohnen. Ihr Einsatz wird anhand der beiden zentralen völkerrechtlichen Teilgebiete untersucht, dem ius contra bellum und dem ius in bello. Da das ius contra bellum hinsichtlich des Mittels der (verbotenen) Gewaltausübung blind ist, geht es um die Art und Weise des Drohneneinsatzes, insbesondere um ihre grenzüberschreitende Verwendung gegen nicht-staatliche Akteure, die vom gegenwärtigen Stand des Völkerrechts ohne Weiteres aber nicht gedeckt ist. Das ius in bello nimmt die Mittel der Gewaltausübung in den Blick und damit auch Drohnen als solche. Während die hiervon aufgestellten Grenzen sinnvoll auch für Drohnen gelten, sind bestimmte außerrechtliche Erwägungen in die rechtliche Bewertung einzelner Einsätze miteinzubeziehen. Insgesamt sind bewaffnete Drohnen völkerrechtlich durchaus greifbar.
Autorenporträt
Julius Philipp Städele studierte Rechtswissenschaften in Freiburg und Aberdeen. Auf die Erste Juristische Prüfung im Juni 2012 folgten die Promotion unter Betreuung von Prof. Dr. Angelika Siehr, LL.M. (Yale), sowie ein LL.M.-Studium an der University of Cambridge. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Freiburg (Prof. Dr. Friedrich Schoch) und ist seit November 2014 Rechtsreferendar am KG Berlin.
Rezensionen
»Städele hat mit seinem Beitrag zur völkerrechtlichen Einordnung bewaffneter Drohnen ein insgesamt sehr ordentliches Werk vorgelegt, das dem Leser sowohl unter den Aspekten des ius contra bellum als auch des ius in bello die Besonderheiten des Einsatzes von Drohnen nahebringt. [...] Verdienstvoll ist der erste Teil der Arbeit, der dem Leser die technischen Einzelheiten von Drohnen und ihrer Bedienung verdeutlicht; dieses technische Grundverständnis wird an zahlreichen Stellen der rechtlichen Anteile der Arbeit aufgenommen und ermöglicht erst eine detaillierte Bewertung. [...] Der Autor Städele nimmt den Leser an vielen Stellen durch eine glasklare juristische Terminologie für sich ein. [...] Insgesamt ein durchaus gelungener Beitrag zum Thema Drohnen und Völkerrecht.« Peter Dreist, in: Neue Zeitschrift für Wehrrecht, 1/2016

»Die Ausführungen zum Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 VNCh als Rechtsgrundlage für den Einsatz bewaffneter Drohnen befassen sich zum Großteil mit klassischen Fragen des Selbstverteidigungsrechts, wobei der Verfasser sich erfolgreich bemüht, den Bezug zu bewaffneten Drohnen herzustellen. Dabei kann man durchaus anderer Ansicht als der Verfasser sein. Denn ob Drohnen gerade in Bezug auf den Komplex Selbstverteidigungsrecht und nichtstaatliche Akteure große Änderungen bringen werden, darf durchaus bezweifelt werden. Es ist jedoch ein Verdienst des Verfassers, solche Aspekte in die völkerrechtswissenschaftliche Debatte eingeführt und untersucht zu haben. Hierin liegt auch die Stärke der Dissertation, die es schafft, einige Mythen und Vorurteile zu entzaubern.« Dr. Robert Fau, in: Archiv des Völkerrechts, 53/2015

»Insgesamt hat der Autor eine umfassende Studie vorgelegt, die den Meinungsstand zu völkerrechtlichen Vorgaben an UAVs und ihre (bzw. ihrer Bediener und deren Kommendeure) Fähigkeit zu deren Einhaltung übersichtlich und gut strukturiert wiedergibt und dabei auch das einschlägige Schrifttum umfassend verarbeitet.« Prof. Dr. Sigmar Stadlmeier, in: Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht, 64. Jg., 4/2015
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