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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 14 Punkte, Ruhr-Universität Bochum, Veranstaltung: Seminar zum Strafprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Im vorliegenden, zu besprechenden Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes, befasst sich der erste Strafsenat mit der Frage der Unanwendbarkeit der Revisionserstreckung nach § 357 zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten, für den die Revision gem. § 55 II JGG unzulässig war. Fraglich ist dabei, wie sich der durch § 55 II JGG begründete Ausschluss der Revision auf § 357 auswirkt.…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 14 Punkte, Ruhr-Universität Bochum, Veranstaltung: Seminar zum Strafprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Im vorliegenden, zu besprechenden Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes, befasst sich der erste Strafsenat mit der Frage der Unanwendbarkeit der Revisionserstreckung nach § 357 zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten, für den die Revision gem. § 55 II JGG unzulässig war. Fraglich ist dabei, wie sich der durch § 55 II JGG begründete Ausschluss der Revision auf § 357 auswirkt. Mit dieser Frage beschäftigte sich bisher allein das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 05.03.1957. In dieser wird ebenfalls die Auffassung der Unanwendbarkeit der Revisionserstreckung vertreten. Von dieser Entscheidung wollte das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 12.01.2006 abweichen und richtete sich mit der Divergenzvorlage an den BGH, der nun die Entscheidung des OLG Oldenburg bestätigte. Begründet wird dies mit einer strengen Auslegung des Wortlauts der Vorschrift sowie der Rechtsnatur des § 357, die als Ausnahmeregelung gegen eine erweiterte Anwendung in der zu Rede stehen Fallkonstellation spricht, dazu mit dem Sinn und Zweck des § 55 II JGG. Außerdem setzt er sich mit den in der Literatur vorgebrachten anders lautenden Meinungen auseinander und kommt zu dem Schluss, dass diese keine Abweichung vom Ergebnis des BGH rechtfertigen.