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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 11,00, Humboldt-Universität zu Berlin (Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit behandelt die Bedeutung der Reputation im Rahmen von Vorstandesentscheidungen bei Aktiengesellschaften. Das Thema der Geschäftsführerhaftung gewann in den vergangen Jahren zunehmend an Bedeutung und die Skandale in deutschen Konzernen heizen die Diskussion steigend an. Die Haftung der Vorstände ergibt sich im deutschen Recht aus § 93 Abs.1 S.2 AktG, der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 11,00, Humboldt-Universität zu Berlin (Rechtswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit behandelt die Bedeutung der Reputation im Rahmen von Vorstandesentscheidungen bei Aktiengesellschaften. Das Thema der Geschäftsführerhaftung gewann in den vergangen Jahren zunehmend an Bedeutung und die Skandale in deutschen Konzernen heizen die Diskussion steigend an. Die Haftung der Vorstände ergibt sich im deutschen Recht aus § 93 Abs.1 S.2 AktG, der Anfang des Jahrtausends in Folge zahlreicher Skandale eingeführt wurde. Der Gesetzgeber hat hier definiert, dass Vorstände die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden haben. Dabei hat er sich bei der weiteren Beschreibung dieser Sorgfalt an der aus dem angelsächsischen Raum bekannten sogenannten "bussiness-judgement-rule" orientiert. Damit wird eine Haftung nur begründet, wenn Vorstände ihre Pflichten schuldhaft verletzt haben. Der Vorstand erhält einen erheblichen Ermessensspielraum in unternehmerischen Entscheidungen. Eine umfassende Definition, welche Pflichten dem Vorstand auferlegt sind, bleibt der Gesetzgeber schuldig. In § 93 Abs. 3 AktG wurden einige Tatbestände namentlich definiert und auch § 76 Abs.1 AktG, nach dem der Vorstand das Unternehmen unter eigener Verantwortung zu leiten hat, bildet (wenn auch ohne vollständiges Anforderungsprofil) eine Pflicht, bei deren Verletzung eine Haftung des Vorstandes eintreten kann. Die Rechtsprechung und Literatur haben den Pflichtenkatalog in den vergangenen Jahren genauer herausgearbeitet und definiert. Dabei stellt die Unternehmerfunktion aus § 76 Abs.1 AktG die wohl wichtigste Norm dar, aus der sich zahlreiche nicht delegierbare Pflichten ergeben. Zu diesen Aufgaben zählen in der Regel die Festlegung der Unternehmenspolitik, der Unternehmensstrukturierung und die Unternehmenskontrolle. [...]

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