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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 11, Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Institut für Kriminalwissenschaften - Abt. VI), Veranstaltung: Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die jüngste Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Notstandsregeln bei Drogenkonsum zur Linderung krankheitsbedingter Schmerzen gestaltet sich fortlaufend uneinheitlich. Hauptursache für die variierende Judikatur ist die für diese Fälle rechtsdogmatisch noch weitestgehend ungeklärte…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 11, Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Institut für Kriminalwissenschaften - Abt. VI), Veranstaltung: Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die jüngste Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Notstandsregeln bei Drogenkonsum zur Linderung krankheitsbedingter Schmerzen gestaltet sich fortlaufend uneinheitlich. Hauptursache für die variierende Judikatur ist die für diese Fälle rechtsdogmatisch noch weitestgehend ungeklärte Handhabung der sogenannten Verwaltungsakzessorietät. Als verwaltungsakzessorisch bezeichnet man Straftatbestände, deren Erfüllung von Regelungen des Verwaltungsrechts abhängig ist. Diffizil gestaltet sich in diesem Zusammenhang die Situation, in der der Schmerz leidende schon die Möglichkeit nicht in Betracht zieht, eine verwaltungsrechtliche Genehmigung für die von ihm begehrten Betäubungsmittel zu erwirken, sondern sich eigenmächtig Zugang zu den Substanzen verschafft. Damit ist regelmäßig der Tatbestand des § 29 I Nr. 1 BtMG ver-wirklicht, denn rechtmäßiger Erwerb ist laut betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften nur bei Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnis gegeben. Zu entscheiden ist in derartigen Streitfällen, ob und in welchem Ausmaß das Vorhandensein eines rechtlich geordneten Verfahrens den Rückgriff auf die §§ 34, 35 StGB überhaupt noch erlaubt, namentlich die Interessenabwägung - wie § 34 StGB sie erfordert - möglicherweise einschränkt.

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