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Der kollektive Rechtsschutz bildet einen Schwerpunkt des zivilprozessualen Schrifttums der letzten Jahre. Das englische Recht ist dabei von besonderem Interesse - nicht nur als Ursprung bekannter kollektiver Rechtsschutzformen in den USA, sondern auch wegen der schon seit den achtziger Jahren im Vereinigten Königreich gewachsenen Erfahrung mit zivilprozessualen Massenverfahren. Stefan Einhaus stellt die kollektiven Rechtsschutzinstrumente des englischen und deutschen Zivilprozesses umfassend rechtsvergleichend dar. Ausgehend von der Frage nach Wesen und Zweck des zivilprozessualen…mehr

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Produktbeschreibung
Der kollektive Rechtsschutz bildet einen Schwerpunkt des zivilprozessualen Schrifttums der letzten Jahre. Das englische Recht ist dabei von besonderem Interesse - nicht nur als Ursprung bekannter kollektiver Rechtsschutzformen in den USA, sondern auch wegen der schon seit den achtziger Jahren im Vereinigten Königreich gewachsenen Erfahrung mit zivilprozessualen Massenverfahren. Stefan Einhaus stellt die kollektiven Rechtsschutzinstrumente des englischen und deutschen Zivilprozesses umfassend rechtsvergleichend dar. Ausgehend von der Frage nach Wesen und Zweck des zivilprozessualen Rechtschutzes zeigt der Autor Formen und Ziele kollektiven Rechtsschutzes auf und ordnet diese in das rechtsstaatliche Gesamtsystem ein.

In den Länderberichten werden zunächst die jeweiligen allgemeinen Instrumente zivilprozessualer Koordination und Repräsentation dargestellt. Vor diesem Hintergrund werden die kollektiven Rechtsschutzinstrumente untersucht, wobei den englischen Repräsentations- und Gruppenverfahren ein besonderes Augenmerk gilt. Die in den jeweiligen Rechtsordnungen gefundenen Lösungen werden an Zielsetzung und Rahmenbedingungen gemessen, die Möglichkeit ihrer Übertragung ausgeleuchtet. Der Verfasser zieht eine vorsichtige Bilanz: Der Schutz vor Streuschäden und der Verletzung kollektiver Rechtsgüter seien nur schwer in den deutschen Zivilprozess zu integrieren. Das geltende Recht ziehe der Wirksamkeit kollektiver Rechtsschutzformen zu Recht enge Grenzen.