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Das Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 UN-Charta ist eine seit dem Inkrafttreten der UN-Charta unveränderte Kernnorm dieses Vertrags. Jedoch hat sich die Art, auf welche Staaten und staatsähnliche Akteure gewaltsame Auseinandersetzungen durchführen, in der Zwischenzeit stark verändert. Die sogenannte intelligente Kriegsführung hat die konventionelle in weiten Bereichen abgelöst. Daneben gab es Veränderungen in anderen Bereichen des Völkerrechts, die gleichfalls Auswirkungen auf das Gewaltverbot haben können, so z. B. bei Menschenrechtsverträgen.
Unter diesen Gesichtspunkten untersucht
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Produktbeschreibung
Das Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 UN-Charta ist eine seit dem Inkrafttreten der UN-Charta unveränderte Kernnorm dieses Vertrags. Jedoch hat sich die Art, auf welche Staaten und staatsähnliche Akteure gewaltsame Auseinandersetzungen durchführen, in der Zwischenzeit stark verändert. Die sogenannte intelligente Kriegsführung hat die konventionelle in weiten Bereichen abgelöst. Daneben gab es Veränderungen in anderen Bereichen des Völkerrechts, die gleichfalls Auswirkungen auf das Gewaltverbot haben können, so z. B. bei Menschenrechtsverträgen.

Unter diesen Gesichtspunkten untersucht Christian Stelter das Gewaltverbot. Er geht dabei u. a. der Frage nach, ob das Gewaltverbot nach wie vor Geltung beanspruchen kann, welche »modernen« Maßnahmen unter das Verbot fallen und inwieweit nichtstaatliche Akteure an das Gewaltverbot gebunden sind. Mit Blick auf die Rechtfertigungsgründe untersucht er, wie diese angesichts der Veränderungen auszulegen sind. In dieser Hinsicht werden z. B. präemptive Maßnahmen der Staaten und die Möglichkeiten des UN-Sicherheitsrats in den Blick genommen. Ausgehend von dem gewonnenen Bild des derzeitigen Umfangs des Gewaltverbots geht der Autor sodann der Frage nach, ob das ius contra bellum in Anbetracht der zuvor gewonnenen Erkenntnisse vor einem Wandel steht.

Bestehende Regelungsdefizite machen eine partielle Reform notwendig. Diese ist in Anbetracht der bestehenden Revisionsmöglichkeiten und Kräfteverhältnisse in den Vereinten Nationen nicht zu erwarten. Die zukünftige Entwicklung des Gewaltverbots ist daher ungewiß.