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  • Format: PDF

In der Wirtschaftspraxis besteht häufig der Wunsch (z.B. bei Familiengesellschaften oder Joint Ventures), die Gewinnverteilung von Personen- und Kapitalgesellschaften unabhängig von der Beteiligungshöhe und den diesbezüglichen Verwaltungsrechten (z.B. Stimmrechte) zu regeln. Weicht die Gewinnverteilungsquote der Gesellschaft von der Beteiligungshöhe ab, liegen sog. Disquotale Gewinnverteilungen vor. Eine besondere Form der disquotalen Gewinnverteilung sind Tracking Stocks. Dabei bemisst sich das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter nicht in Abhängigkeit vom Ergebnis des gesamten Unternehmens,…mehr

  • Geräte: PC
  • ohne Kopierschutz
  • eBook Hilfe
  • Größe: 1.21MB
  • FamilySharing(5)
Produktbeschreibung
In der Wirtschaftspraxis besteht häufig der Wunsch (z.B. bei Familiengesellschaften oder Joint Ventures), die Gewinnverteilung von Personen- und Kapitalgesellschaften unabhängig von der Beteiligungshöhe und den diesbezüglichen Verwaltungsrechten (z.B. Stimmrechte) zu regeln. Weicht die Gewinnverteilungsquote der Gesellschaft von der Beteiligungshöhe ab, liegen sog. Disquotale Gewinnverteilungen vor. Eine besondere Form der disquotalen Gewinnverteilung sind Tracking Stocks. Dabei bemisst sich das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter nicht in Abhängigkeit vom Ergebnis des gesamten Unternehmens, sondern in Abhängigkeit vom Ergebnis eines bestimmten Unternehmenssegments (z.B. Betriebsstätte, Produktionsbereich, Tochtergesellschaft). Bei der Einführung von Tracking Stocks besteht gesellschaftsrechtlich ein weiter Gestaltungsspielraum. Es stellt sich die Frage, ob die gesellschaftsvertraglichen Gestaltungen steuerrechtlich anzuerkennen sind. Dies hängt insbesondere vom Verhältnis des Gesellschaftsrechts zum Steuerecht (Thematik der sog. Maßgeblichkeit) ab. Bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Steuerrecht hätte die gesellschaftsrechtliche Gestaltung keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Beurteilung der Gewinnzurechnung. Tracking Stocks-Gestaltungen können der Besteuerung sowohl im Ertrag- als auch im Schenkungsteuerrecht unterliegen. Dabei ist der Frage nachzugehen, ob zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden ist.

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