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Manch einer will sein Eigentum am Grundstück nicht aufgeben (z. B. Kirchen, Kommunen usw.), und trotzdem einen Ertrag aus dem Grundbesitz erzielen. Auf der anderen Seite möchte jemand seine "eigenen vier Wände" haben, kann bzw. will aber den Grundstückskaufpreis nicht aufbringen. Hier hilft das Institut des Erbbaurechts. Während ansonsten der Eigentümer des Grundbesitzes und des darauf stehenden Bauwerks identisch sind, ist dies beim Erbbaurecht gerade nicht der Fall. Hier sind Grundstückseigentümer und Eigentümer der Gebäulichkeiten personenverschieden. Es ist klar, dass sich aus diesem…mehr

Produktbeschreibung
Manch einer will sein Eigentum am Grundstück nicht aufgeben (z. B. Kirchen, Kommunen usw.), und trotzdem einen Ertrag aus dem Grundbesitz erzielen. Auf der anderen Seite möchte jemand seine "eigenen vier Wände" haben, kann bzw. will aber den Grundstückskaufpreis nicht aufbringen. Hier hilft das Institut des Erbbaurechts. Während ansonsten der Eigentümer des Grundbesitzes und des darauf stehenden Bauwerks identisch sind, ist dies beim Erbbaurecht gerade nicht der Fall. Hier sind Grundstückseigentümer und Eigentümer der Gebäulichkeiten personenverschieden.
Es ist klar, dass sich aus diesem Rechtsgebilde für die Beteiligten enge Rechtsbeziehungen zum größten Teil für einen langen Zeitraum und mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ergeben. Diese Rechte und Pflichten sind im Gesetz über das Erbbaurecht geregelt.
Der einzige Spezialkommentar zum Erbbaurecht erläutert diese auch für den erfahrenen Praktiker nicht alltägliche Materie ergebnisorientiert und konzentriert, zugleich mit wissenschaftlicher Tiefe und Präzision. Schwerpunkt der Kommentierung stellt naturgemäß das ErbbauRG dar. Für den Berater von besonderem Nutzen sind die Anhänge
zum Steuerrecht,
zum Kostenrecht,
zum Wohhnungserbbaurecht,
die praxisnah die Querverbindungen dieser Spezialmaterie darstellen.

Autoren:
Notar Dr. iur. Volker Hustedt
Notar Dr. iur. Nikolaus Bardenhewer
Rechtsanwalt Michael Drasdo
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Hans Joachim Glade

Aus den Besprechungen der Vorauflagen:
Jeder mit dem Erbbaurecht befasste Praktiker sollte ihn zur Hand nehmen.
Prof. Roland Böttcher, Berlin
Rpfleger 2010, 398 zur 9. Auflage