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Dieser Band bietet Originaltext und Übersetzung des ersten bis zehnten Buches. Vorangestellt und erstmals vollständig auf Deutsch zugänglich gemacht sind die Einführungskonstitutionen, vier Gesetze, welche Beginn und Abschluß der Arbeiten and den Digesten begleitet haben und deren Ziele formulieren: Rechtseinheit und Studienreform. Zur Orientierung enthält das Buch ein Verzeichnis der Autoren und ihrer Werke sowie das Verzeichnis der Digestentitel, welche alle Bücher untergliedern. In einführenden Erläuterungen geben die Herausgeber Aufschluß über Ziele und Methoden der Übersetzung sowie über die Wirkungsgeschichte des Corpus Iuris Civilis.…mehr

Produktbeschreibung
Dieser Band bietet Originaltext und Übersetzung des ersten bis zehnten Buches. Vorangestellt und erstmals vollständig auf Deutsch zugänglich gemacht sind die Einführungskonstitutionen, vier Gesetze, welche Beginn und Abschluß der Arbeiten and den Digesten begleitet haben und deren Ziele formulieren: Rechtseinheit und Studienreform.
Zur Orientierung enthält das Buch ein Verzeichnis der Autoren und ihrer Werke sowie das Verzeichnis der Digestentitel, welche alle Bücher untergliedern.
In einführenden Erläuterungen geben die Herausgeber Aufschluß über Ziele und Methoden der Übersetzung sowie über die Wirkungsgeschichte des Corpus Iuris Civilis.
Autorenporträt
Die Herausgeber: Prof. Dr. Okko Behrends ist Inhaber des Lehrstuhls für Römisches Recht an der Universität Göttingen, Prof. Dr. Berthold Kupisch ist Emeritus am Institut für Rechtsgeschichte (Abt. Römische Recht) der Universität Münster, Prof. Dr. Rolf Knütel ist Direktor des Instituts für Römisches Recht an der Universität Bonn, Prof. Dr. Hans Hermann Seiler ist Emeritus am Seminar für Römisches Recht der Universität Hamburg.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 14.07.2000

Auf gut Deutsch: Wie wollen Sie das Gegenteil beweisen?
Das ist wahres Juristenlatein: Die Übersetzung der Digesten des Corpus Iuris Civilis bringt die Ursprünge des modernen Rechts nahe

Nun also der dritte Band der modernen deutschen Übersetzung des Corpus Iuris Civilis, der vierteiligen gewaltigen juristischen Textmasse aus der Spätantike. Man darf ihn ein Ereignis nennen, eine nicht gerade volkstümliche, aber doch herbstliche reife Frucht am Baum der römischen Rechtsgeschichte in Deutschland. Der erste Band war 1990 erschienen; er enthielt die "Institutionen", also den von dem oströmischen Kaiser Justinian am Ende des Jahres 533 nach Christus in Kraft gesetzten Grundriss für Studenten. Es gab bald eine zweite Auflage (1997), die seit 1999 sogar als Taschenbuch erworben werden kann.

Dann machte sich die Übersetzergruppe an den schwierigsten Teil, die Digesten oder Pandekten. Der Text gliedert sich in fünfzig so genannte Bücher, diese wiederum in Titel, in denen sachlich zusammengehörende Zitate aus den Schriften der als klassisch angesehenen Juristen der Republik und des Prinzipats zusammengestellt sind. Als Justinian diese Kompilation befahl und das rasch vollendete Werk mit Gesetzeskraft ausstattete, bewahrte er diese Zitate wie in einer Arche, aber er trug wohl auch durch das Abschneiden der Tradition zu deren Vergessen bei. Weitaus das meiste, was wir heute über die römische Jurisprudenz wissen, stammt aus dieser Arche.

Die ersten zehn Bücher der neuen Übersetzung konnten 1995 bewundert werden. Mit den Büchern elf bis zwanzig haben die Autoren nun die knappe Hälfte der insgesamt fünfzig Bücher geschafft. Das Unternehmen könnte sich also noch lange hinziehen, wenn man plante, auch noch den Codex Justinianus, eine zwischen 530 und 533 angelegte Sammlung kaiserlicher Gesetze, sowie die späteren Novellen zu übersetzen; aber daran wird wohl nicht ernstlich gedacht. Die Sammlungen sind zwar von hohem Interesse für die Rechts-, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, bieten sie doch Einblick in einen von militärischen und kirchlichen Erwägungen dominierten "Interventionsstaat", aber ihre Bedeutung für die europäische Rechtskultur ist erheblich geringer als die der Institutionen und der Digesten.

Wer die Bücher elf bis zwanzig der Digesten durchwandert, mag sich daran erinnern, dass es kaum einen intensiver studierten und interpretierten Text gibt als diese thematisch geordnete Sammlung von Zitaten aus der klassischen Epoche römischer Jurisprudenz. Nur die Bibel, der Koran und Aristoteles können damit verglichen werden. Die Digesten lebten in zwei Welten fort, im Osten bis zum Zusammenbruch von Byzanz. Im Westen verschwanden sie mehr oder weniger in der Völkerwanderung, um im frühen zwölften Jahrhundert in Bologna wieder ans Licht zu kommen. Der Juristenstand glossierte und kommentierte die bald tausend Jahre alten Digesten mit dem frischen Fallmaterial der aufblühenden oberitalienischen Stadtstaaten. So wurden sie der Leitfaden des mittelalterlichen und neuzeitlichen Rechtsunterrichts und dienten als Schatzhaus für rationale, textgebundene Argumentationen.

Auch der gleichzeitig entstehende Riesenbau des Kirchenrechts orientierte sich in hohem Maße an einer Auslegungskunst, die im kollektiven Bewusstsein verankerte, dass erlaubtes Handeln nur im Rahmen einer vom Text vorgegebenen Bandbreite möglich war. Politische Steuerungsimpulse mussten die Form des Rechts annehmen, um von Administrationen akzeptiert zu werden. Auch Rechtsbrecher waren genötigt, sich auf Recht zu berufen. Das verhinderte zwar kein Unrecht, aber es erschwerte den Zynismus des offenen Rechtsbruchs.

Alles, was wir als Produkte der Zeit nach der Französischen Revolution anzusehen pflegen, den modernen Rechtsstaat mit seinen Prozessgarantien und seinen ausgearbeiteten Dogmatiken des Zivil- und Strafrechts, des Staats- und Verwaltungrechts, entwickelte sich aus dem jahrhundertelangen Training rechtlicher Argumentation auf der Basis dieser Texte. Wo es zu einem solchen Training nicht kam, wie etwa in Russland, blieb die Vorstellung, das öffentliche Leben müsse von Grund auf rechtlich geordnet verlaufen, prinzipiell schwach.

Die Übersetzung, heißt es, "folgt grundsätzlich der zielsprachenorientierten Methode, nach welcher der Text möglichst so übersetzt wird, dass er in der Sprache des heutigen Lesers natürlich wirkt und unmittelbar verständlich ist". Dieses Ziel ist durchweg erreicht worden. Zwar gibt es gelegentlich eingestreute Fachausdrücke, die dem Nichtjuristen eine Nuss zu knacken geben, aber da der Text ständig zwischen Beispielen und der Bildung von Obersätzen pendelt, erschließt sich der Sinn rasch. Wie im Unterricht für erste Semester wird erläutert, was zu gelten habe, wenn Käufer und Verkäufer nicht zu einem Konsens finden.

Die Übersetzer vermeiden sowohl Archaismen als auch allzu flotte Modernismen, neigen aber im Zweifel eher zur Aktualisierung. Es ist heutiges Deutsch, etwa so: "Wenn ein Kleiderreiniger Kleidung zum Reinigen übernommen hat und Mäuse die Kleidungsstücke zernagen, dann haftet er mit der Klage aus Werkvertrag, weil er dagegen Vorsorge hätte treffen müssen. Und wenn der Kleiderreiniger einen Mantel vertauscht hat und jemandem den Mantel eines anderen gegeben hat, dann haftet er mit der Klage aus Werkvertrag auch dann, wenn er den Mantel vertauscht hat, ohne es zu bemerken."

Ebenso leicht verständlich sind die zahllosen anderen Beispiele, auch wenn die daraus abgeleiteten Regeln teilweise einen sehr hohen Abstraktionsgrad erreichen. Es geht um flüchtige Sklaven, um das Würfelspiel, um Begräbnisplätze und die Errichtung von Grabsteinen, um die Regulierung von Schäden, Rückgabe von anvertrauten, unrechtmäßig oder irrtümlich erlangten Sachen. Muss gutgläubig erworbenes Diebesgut herausgegeben werden? Wie werden die Fälle von Verlusten auf See abgewickelt, wenn der Kapitän zur Rettung des Schiffs einen Teil der Ladung ins Meer wirft? Wie weit können Frauen am Rechtsverkehr teilnehmen? Was geschieht, wenn ein Beauftragter den Rahmen seiner Vollmacht überschreitet?

Dringt man tiefer ein und vergleicht die lateinischen Texte mit der gelegentlich durch verdeutlichende Klammerzusätze geglätteten deutschen Version, dann fällt auf, dass die deutsche Fassung oft präziser als die lateinische ist. Die Überbringer bringen ihre ganze Gelehrsamkeit ein. Sie übersetzen also "zielsprachenorientiert" mit Blick auf das BGB. Das gibt dem Text die Farbe der Gegenwart, birgt aber auch die Gefahr von aktualisierenden Verdeutlichungen. So werden "Locatio et conductio" aufgefächert als "Miete, Pacht, Dienst- und Werkvertrag". Der Satz "Non solet locatio dominium mutare" lautet plötzlich "Miete, Pacht und Werkvertrag verändern in der Regel nicht die Eigentumslage". Die Grenzen zwischen Übersetzung und Interpretation werden gelegentlich unscharf und man spürt, dass diese Übersetzungen, zeitgebunden wie alle "Übertragung", auf eine Verklammerung von antikem Text und heute geltendem Recht zielen. Betont wird nicht die historische Fremdheit, sondern die Nähe des juristischen Scharfsinns.

Die hierzu eingesetzten oft nur winzigen gestalterischen Elemente haben freilich auch ihren Reiz. Heutige Juristen entdecken im lateinischen Text permanent das moderne Problem und staunen über den Gleichklang der Lösungen. Wenn etwa heute bei einer Flugreise ein Kind geboren wird, stellt sich die Frage, ob für das Neugeborene nachträglich ein Ticket zu lösen sei. Da antworten die alten Römer am Beispiel der Seereise: "dass für das Kind nichts geschuldet wird, weil seine Beförderung nicht ins Gewicht fällt und es von all den Dingen, die zum Nutzen der Passagiere bereitgestellt werden, keinen Gebrauch macht". Im Gesellschaftsrecht findet sich, was heutige Studierende lernen, schon bei dem Juristen Gaius: "Ein Gesellschafter haftet dem anderen auch für Fahrlässigkeit, das heißt wegen Untätigkeit und Nachlässigkeit. Die Fahrlässigkeit ist aber nicht an der höchstmöglichen Sorgfalt auszurichten (exactissima diligentia). Es genügt, eine solche Sorgfalt in gemeinschaftlichen Angelegenheiten anzuwenden, wie man sie in den eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Denn wer sich einen wenig sorgfältigen Gesellschafter wählt, muss sich bei sich selbst beklagen." So mag der moderne Leser hin- und herwandern: vom heutigen Problem zum alten Text, der wunderbar frisch und vernünftig wirkt, und vom Text wiederum spielerisch zu einem damals unbekannten Problem, das nun nach Römerart gelöst werden kann.

Das ist die Leseweise der Juristen. Die Rechts-, Sozial- und Wirtschaftshistoriker der Antike nutzen diese Texte anders. Sie studieren die Funktionsweise des antiken Rechts und seine Institutionen sowie die Wechselwirkungen des Rechts mit den Verkehrsanschauungen und der überlieferten Sitte. Sie blicken mit dieser Übersetzung also in das Regelwerk einer hoch entwickelten Rechtskultur, die eine komplexe Gesellschaft zu steuern hat.

Dass es Herren und Sklaven gibt, erscheint damals ebenso selbstverständlich wie die Gewohnheit, dass man Sklaven wie Sachen kauft, verkauft und verpfändet oder dass man ihre Kinder als Früchte wie Tierjunge beansprucht. Das große Thema der antiken Sklaverei ist seit längerem Gegenstand eines Forschungsprojekts der Mainzer Akademie der Wissenschaften und der Literatur unter der Leitung des Althistorikers Heinz Bellen. In Zusammenhang mit einer Gruppe vor allem österreichischer Romanisten sind nun 1999 die ersten beiden von geplanten zehn Bänden erschienen. Die Prolegomena erläutern den Forschungsstand und das Arbeitsprogramm, während Teil I, bearbeitet von dem Trierer Romanisten Wieling, die Quellen zur Entstehung der Unfreiheit sammelt, übersetzt und knapp kommentiert. Der Bogen spannt sich über ein Jahrtausend von den ältesten römischen Rechtstexten um 450 vor Christus bis in das sechste nachchristliche Jahrhundert. Dieser vertikale Schnitt geht also durch ganz unterschiedliche horizontale Formationen der antiken Gesellschaft. Er bietet ein aus der Geschichte herauspräpariertes Segment. Das ist ein für Forschungen zur antiken Sklaverei nützliches Hilfsmittel, sofern die hier isolierten Texte für ihre Interpretation wieder in den konkreten historischen Kontext zurückversetzt werden.

MICHAEL STOLLEIS

"Corpus Iuris Civilis". Text und Übersetzung. Bd. III: Digesten 11-20. Gemeinschaftlich übersetzt und herausgegeben von Okko Behrends, Rolf Knütel, Berthold Kupisch, Hans Hermann Seiler. C. F. Müller Verlag, Heidelberg 1999. 661 S., geb., 388,- DM.

"Corpus der römischen Rechtsquellen zur antiken Sklaverei". Prolegomena. Hrsg. von J. Michael Rainer, bearbeitet von J. Michael Rainer, Elisabeth Hermann-Otto. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 1999. IX, 74 S., br., 56,- DM.

"Corpus der römischen Rechtsquellen zur antiken Sklaverei". Hrsg. von J. Michael Rainer. Teil I: Die Begründung des Sklavenstatus nach Ius Gentium und Ius Civile. Bearbeitet von Hans Wieling. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 1999. XII, 167 S., br., 68,- DM.

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