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Der Autor befasst sich mit der Anerkennung der dogmatischen Kategorie schlichte Einwilligung und der Frage, wie sie in das System der urheberrechtlichen Erlaubnisse einzuordnen ist. Er zeigt auf, dass die Einwilligung nicht nur Billigkeitsausgleich für fehlende urheberrechtliche Schrankenregelungen, sondern ein dogmatisch gangbarer Weg zur Beurteilung der urheberrechtlichen Zulässigkeit neuartiger Nutzungsphänomene im Internet ist. Unter Berücksichtigung der Vorschaubilder-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird das Problem behandelt, ob und unter welchen Voraussetzungen das…mehr

Produktbeschreibung
Der Autor befasst sich mit der Anerkennung der dogmatischen Kategorie schlichte Einwilligung und der Frage, wie sie in das System der urheberrechtlichen Erlaubnisse einzuordnen ist. Er zeigt auf, dass die Einwilligung nicht nur Billigkeitsausgleich für fehlende urheberrechtliche Schrankenregelungen, sondern ein dogmatisch gangbarer Weg zur Beurteilung der urheberrechtlichen Zulässigkeit neuartiger Nutzungsphänomene im Internet ist. Unter Berücksichtigung der Vorschaubilder-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird das Problem behandelt, ob und unter welchen Voraussetzungen das Veröffentlichen urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet eine Einwilligung ihres Anbieters in Anschlussnutzungen begründet. Veranschaulicht wird ferner, welche technischen Schutzmaßnahmen ein Inhalteanbieter im Internet ergreifen muss, um die Interpretation seines konkludenten Verhaltens als Einwilligung zu verhindern. Einige typische Fallgestaltungen der Onlinewerknutzung werden schließlich in Anwendung der ermittelten Voraussetzungen auf das Vorliegen einer Einwilligung überprüft, und es wird so deren Praxistauglichkeit verdeutlicht.
Autorenporträt
Marc Osken studierte Rechtswissenschaften an der Universität Marburg. Er war dort am Lehrstuhl für Zivil- und Gesundheitsrecht tätig.
Rezensionen
«Die Arbeit von Marc Osken zeichnet sich durch ihren klaren Aufbau und die sorgfältige, kraftvolle Sprache aus; es ist ihr zu wünschen, dass sie von jedem konsultiert wird, der sich juristisch zur schlichten Einwilligung äussern will oder (bei der Abfassung von Urteilen) äussern muss.» (Manfred Hunziker, Archiv für Urheber- und Medienrecht 1, 2015)