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Stellvertreter werden vielfach im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr eingesetzt. Gleichwohl existiert eine ausdrückliche Kollisionsnorm, wonach das anwendbare Recht auf die Haftung eines Vertreters bestimmt werden könnte, der ohne Vertretungsmacht handelt, weder im europäischen noch im deutschen Kollisionsrecht. In Literatur und Rechtsprechung ist lebhaft umstritten, nach welcher Kollisionsnorm das anwendbare Recht zu ermitteln ist. Mit Inkrafttreten der EU-Verordnungen Rom I und II hat die Diskussion eine neue Dimension erhalten. Stefan Reuter untersucht Kollisionsnormen sowohl der…mehr

Produktbeschreibung
Stellvertreter werden vielfach im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr eingesetzt. Gleichwohl existiert eine ausdrückliche Kollisionsnorm, wonach das anwendbare Recht auf die Haftung eines Vertreters bestimmt werden könnte, der ohne Vertretungsmacht handelt, weder im europäischen noch im deutschen Kollisionsrecht. In Literatur und Rechtsprechung ist lebhaft umstritten, nach welcher Kollisionsnorm das anwendbare Recht zu ermitteln ist. Mit Inkrafttreten der EU-Verordnungen Rom I und II hat die Diskussion eine neue Dimension erhalten. Stefan Reuter untersucht Kollisionsnormen sowohl der EU-Verordnungen als auch des deutschen Kollisionsrechts dahingehend, ob das anwendbare Recht auf die Haftung des falsus procurator mit Hilfe einer dieser Kollisionsnormen bestimmt werden kann. Stefan Reuter verneint dies und erarbeitet auf Grundlage der kollisionsrechtlichen Methodenlehre einen eigenen Regelungsvorschlag, der andere mitgliedstaatliche Rechtsordnungen sowie den DCFR berücksichtigt. Die vorliegende Arbeit wurde 2016 mit dem Preis der Reinhold-und-Maria-Teufel-Stiftung für hervorragende wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet.
Autorenporträt
Geboren 1985; Studium der Rechtswissenschaft in Tübingen, Aix-en-Provence und London; Stipendiat des Evangelischen Studienwerks e.V. Villigst; 2009 Maîtrise en Droit (Aix-Marseille III); 2012 Erste Juristische Prüfung (Tübingen); 2014 LL.M. (Westminster School of Law); 2015 Promotion; seit 2015 Referendariat am Landgericht Tübingen.