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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,3, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg (Sozialpädagogik), Veranstaltung: Methoden, Arbeitsfelder und Institutionen der Sozialpädagogik, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es, am Beispiel einer typischen Behördenstruktur einer 100.000-Einwohner- Stadt zu untersuchen, in welcher Form der theoretische Anspruch des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der praktischen Wirklichkeit realisiert wird und inwieweit die Praxis der Sozialarbeit zu diesbezüglichen Problemen…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,3, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg (Sozialpädagogik), Veranstaltung: Methoden, Arbeitsfelder und Institutionen der Sozialpädagogik, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es, am Beispiel einer typischen Behördenstruktur einer 100.000-Einwohner- Stadt zu untersuchen, in welcher Form der theoretische Anspruch des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der praktischen Wirklichkeit realisiert wird und inwieweit die Praxis der Sozialarbeit zu diesbezüglichen Problemen führen kann. Aufgrund der Vielfalt der in diesem Zusammenhang auftauchenden Fragestellungen habe ich mich bei dieser Arbeit auf eine Maßgabe der gesetzlichen Rahmenbedingungen konzentriert, die mir als besonders problematisch erscheinen. Zur Untersuchung habe ich das Sozialamt der Stadt Iserlohn am Rande des Ruhrgebietes herangezogen. In den Problemgruppen kommunaler Arbeit kann diese hinsichtlich Ausländeranteil, Arbeitslosenquote und Kriminalitätsrate als im Durchschnitt liegend und damit repräsentativ angesehen werden.1 Ein immer wieder auftauchendes Problemfeld in der Durchführung kommunaler Sozialarbeit stellt die Anwendung gesetzgeberischer Regeln dann auf, wenn dabei den handelnden Akteuren für seine Entscheidung vom Gesetzgeber ein Ermessensspielraum eingeräumt wird.2 Dies ist bei der Sozialarbeit aufgrund der qua Gesetz geforderten Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls (§ 3 BSHG, Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles) jedoch unumgänglich. Ich werde in den folgenden Erläuterungen nach einer kurzen Darstellung der gesetzlichen Grundlagen anhand von negativen und positiven Beispielen aus den drei Aufgabenfeldern Verwaltungskooperation, Beihilfegewährung und Persönliche Hilfe exemplarisch darstellen, wie sich der Ermessensspielraum in der Praxis der Sozialarbeit konkret äußert. Dabei ist es wichtig zu erwähnen, dass die im folgenden beschriebenen Fallbeispiele von mir ausgewählte Fallbeispiele sind, die wegen ihrer Deutlichkeit hohen Erklärungscharakter besitzen und dabei gleichzeitig repräsentativ für viele andere stehen.

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