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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 2, FernUniversität Hagen, Sprache: Deutsch, Abstract: Eine institutionelle Verankerung der Beteiligung von "Männern und Frauen aus dem Volk" an der Rechtspflege findet sich in den Verfassungen der meisten deutschen Bundesländer. Das Grundgesetz sieht hingegen keine entsprechende Garantie der Bürgerbeteiligung an der Justiz vor. Vielmehr erscheint sie durchaus nicht unproblematisch. Das demokratische Element (Art. 20 I GG) steht hier in einem Spannungsverhältnis zu dem Gebot der Gesetzmäßigkeit…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 2, FernUniversität Hagen, Sprache: Deutsch, Abstract: Eine institutionelle Verankerung der Beteiligung von "Männern und Frauen aus dem Volk" an der Rechtspflege findet sich in den Verfassungen der meisten deutschen Bundesländer. Das Grundgesetz sieht hingegen keine entsprechende Garantie der Bürgerbeteiligung an der Justiz vor. Vielmehr erscheint sie durchaus nicht unproblematisch. Das demokratische Element (Art. 20 I GG) steht hier in einem Spannungsverhältnis zu dem Gebot der Gesetzmäßigkeit jedes staatlichen Handelns (Art. 20 III GG): Aus der Gesetzesgebundenheit wird nämlich die Forderung abgeleitet, nur rechtsgelehrte Personen mit der Rechtspflege zu betrauen. Dennoch wird insbesondere dem Laienrichtertum bescheinigt, dass es wegen seiner jahrhundertelangen Verwurzelung im deutschen Gerichtsverfassungsrecht eine stillschweigende verfassungsmäßige Anerkennung genießt. Diese Arbeit gibt zunächst einen Überblick über die Geschichte und die verfassungsrechtliche Stellung des Laienrichtertums in Deutschland, um daraufhin, nach grundlegenden Informationen zu Laien in der japanischer Rechtsprechung in der Geschichte und der verfassungsrechtlichen Diskussion, überzugehen zu einem Vergleich zwischen Schöffensystem in Deutschland und in Japan. Besprochen wird außerdem die Beteiligung der Laien außerhalb der Strafrechtssprechung und weitere Beteiligungs- und Kontrollmöglichkeiten der Bürger in der Justiz angedeutet. Über die Bedeutung der Laien in der Justiz wird letztlich ein Fazit gezogen.