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Thema der Arbeit ist die Bedeutung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung im allgemeinen und für das strafrechtliche Problem des Behandlungsabbruchs im besonderen. Im Hinblick darauf, daß der Behandlungsabbruch zwischen Betreuungs- und Strafrecht liegt, wurde untersucht, in welchem Umfang diese beiden Rechtsgebiete anwendbar sind, inwieweit sie miteinander verbunden sind und welche Auswirkungen dies hat. So ist eine Prüfungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für den Behandlungsabbruch zu bejahen. Einer wirksamen Patientenverfügung kommt strikte Bindungswirkung zu, so daß sie eine…mehr

Produktbeschreibung
Thema der Arbeit ist die Bedeutung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung im allgemeinen und für das strafrechtliche Problem des Behandlungsabbruchs im besonderen. Im Hinblick darauf, daß der Behandlungsabbruch zwischen Betreuungs- und Strafrecht liegt, wurde untersucht, in welchem Umfang diese beiden Rechtsgebiete anwendbar sind, inwieweit sie miteinander verbunden sind und welche Auswirkungen dies hat. So ist eine Prüfungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für den Behandlungsabbruch zu bejahen. Einer wirksamen Patientenverfügung kommt strikte Bindungswirkung zu, so daß sie eine eigenständige Legitimationsgrundlage für den Behandlungsabbruch ist. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung hat dagegen für den Behandlungsabbruch keine unmittelbare strafrechtliche Bedeutung. Maßgeblich sind hier die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe der (mutmaßlichen) Einwilligung.
Autorenporträt
Kristian F. Stoffers, 1964 in Köln geboren, studierte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln. Der Ersten juristischen Staatsprüfung folgte parallel zum Rechtsreferendariat die Anfertigung der Dissertation. Im Anschluß an die Zweite juristische Staatsprüfung war er wissenschaftlicher Assistent. Im Jahre 2008 habilitierte er sich an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bielefeld. 2009 erfolgte dort die Antrittsvorlesung als Privatdozent. Zur Zeit ist er als wissenschaftlicher Kooperationspartner einer Rechtsanwaltskanzlei tätig.