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Masterarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Technische Universität Dresden, Sprache: Deutsch, Abstract: Nahezu jeder zweite Deutsche ist Mitglied in mindestens einem der rund 604.000 Vereine. Vor allem der Idealverein bietet den strukturellen Rahmen zur Verfolgung gemeinsamer Interessen, seien sie sportlicher, wohltätiger, künstlerischer, bildungsfördernder oder auch wissenschaftlicher Natur. Die Bandbreite möglicher Vereinsbetätigungen reicht von Sportvereinen, wie dem Fußballclub SG Dynamo…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Technische Universität Dresden, Sprache: Deutsch, Abstract: Nahezu jeder zweite Deutsche ist Mitglied in mindestens einem der rund 604.000 Vereine. Vor allem der Idealverein bietet den strukturellen Rahmen zur Verfolgung gemeinsamer Interessen, seien sie sportlicher, wohltätiger, künstlerischer, bildungsfördernder oder auch wissenschaftlicher Natur. Die Bandbreite möglicher Vereinsbetätigungen reicht von Sportvereinen, wie dem Fußballclub SG Dynamo Dresden e.V., über Wohlfahrtsvereine wie den Deutsches Rotes Kreuz e.V. oder Spartengemeinschaften wie Kleintierzüchtervereinen auch bis zum Pannenhilfeverein Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC), dem größten Verein Deutschlands. All diese Vereine eint eine Gemeinsamkeit: der Bedarf nach finanziellen Mitteln zur Umsetzung ihrer Vereinsziele. Neben Mitgliedsbeiträgen und Spenden greifen daher viele Vereine auf den Unterhalt einer wirtschaftlichen Tätigkeit wie Vereinsgaststätten oder die Publikation von Vereinszeitungen zurück. Grundlage solcher Betätigungen ist das Nebenzweckprivileg, welches einem Idealverein eine geringfügige untergeordnete wirtschaftliche Betätigung erlaubt. Jüngst in die Kritik geraten war diesbezüglich der Deutsche Alpenverein e.V. (DAV) aufgrund des Betriebs von Kletterhallen. Das OLG Frankfurt hatte die hessische Sektion des Vereins wegen des Betriebs eines Handelsgewerbes zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet. Kritiker folgerten daraus eine Übertretung des Nebenzweckprivilegs und damit eine Beschädigung des Vereinscharakters. Auch der BGH hatte sich in jüngerer Zeit mit der Eintragungsfähigkeit von Kindertagesstätten betreibenden (Ideal-)Vereinen auseinanderzusetzen, beschränkte seine Ausführungen jedoch auf den Fall gemeinnütziger Vereine iSd. §§ 51 ff. AO. Daher sollen die vom BGH in der Kita-Entscheidung benannten wesentlichen Kriterien zur Wahrung des Nebenzweckprivilegs extrapoliert und anhand dessen die Eintragungsfähigkeit des DAV und auch nicht gemeinnütziger Vereine untersucht werden. Des Weiteren ist herauszuarbeiten, ob die vor allem bei Fußballvereinen sowie auch beim ADAC und DAV zu beobachtende Ausgliederung wirtschaftlicher Betätigungen auf Tochtergesellschaften mit dem Status eines Idealvereins vereinbar sein kann oder ob nicht vielmehr eine Zurechnung der externen unternehmerischen Aktivitäten zum Verein zu erfolgen hat. Konsequenterweise soll anschließend der Frage nachgegangen werden, welche Auswirkungen eine Überschreitung des Nebenzweckprivilegs haben kann.

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