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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12 Punkte, Freie Universität Berlin, Veranstaltung: Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Fast wöchentlich gibt es für den VW-Konzern neue Hiobsbotschaften. So gab es auch im November 2017 einen weiteren Paukenschlag für VW. Das OLG Celle bestellte auf Antrag von Minderheitsaktionären einen Sonderprüfer zur Aufklärung des Abgasskandals. Dies geschah, obwohl von VW selbst schon eine interne Ermittlung angestoßen wurde, welche mit derselben Aufgabe…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12 Punkte, Freie Universität Berlin, Veranstaltung: Gesellschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Fast wöchentlich gibt es für den VW-Konzern neue Hiobsbotschaften. So gab es auch im November 2017 einen weiteren Paukenschlag für VW. Das OLG Celle bestellte auf Antrag von Minderheitsaktionären einen Sonderprüfer zur Aufklärung des Abgasskandals. Dies geschah, obwohl von VW selbst schon eine interne Ermittlung angestoßen wurde, welche mit derselben Aufgabe betraut war. Zudem liefen bereits staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zur Aufklärung des Skandals.Die Konstellation aus bereits laufender interner Ermittlung und gerichtlich angeordneter Sonderprüfung ist bisher einmalig und soll im Nachfolgenden untersucht werden. Vor dem Hintergrund des VW- Beschlusses soll dabei die Frage beantwortet werden, ob, und falls ja, unter welchen Voraussetzungen eine interne Ermittlung die gerichtlich angeordnete Sonderprüfung nach § 142 Abs. 2 AktG überflüssig machen kann. Zur Klärung dieser Frage wird zunächst eine Einordnung der gerichtlich angeordneten Sonderprüfung vorgenommen, sowie die Entwicklung der Norm und deren Zweck erläutert. Sodann werden die verschiedenen Ermittlungsarten voneinander abgegrenzt und die Hintergründe des VW-Beschlusses beleuchtet. Im Anschluss werden die ungeschriebenen Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 AktG, die eine gerichtliche Sonderprüfungsanordnung ausschließen können, unter Bezugnahme des VW-Falls diskutiert. Schließlich erfolgt ein Lösungsvorschlag zur Vermeidung von Doppelprüfungen aus Sicht der Gesellschaft.