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Durch das Inkrafttreten des BBodSchG hat die Altlastenproblematik nichts von ihrer Aktualität verloren. Während grundsätzliche Teilaspekte nach wie vor rechtlich nicht bewältigt sind, hat die Einführung eines verschärften Haftungsregimes zahlreiche neue Rechtsprobleme geschaffen. Eine Vielzahl von Anwendungsfällen in den alten und neuen Bundesländern belegt die große praktische Bedeutung.
Im ersten Teil der vorliegenden Abhandlung untersucht Georg Franz die Grundlagen, Voraussetzungen und Grenzen der Altlastenhaftung nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht. Hierbei analysiert er
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Produktbeschreibung
Durch das Inkrafttreten des BBodSchG hat die Altlastenproblematik nichts von ihrer Aktualität verloren. Während grundsätzliche Teilaspekte nach wie vor rechtlich nicht bewältigt sind, hat die Einführung eines verschärften Haftungsregimes zahlreiche neue Rechtsprobleme geschaffen. Eine Vielzahl von Anwendungsfällen in den alten und neuen Bundesländern belegt die große praktische Bedeutung.

Im ersten Teil der vorliegenden Abhandlung untersucht Georg Franz die Grundlagen, Voraussetzungen und Grenzen der Altlastenhaftung nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht. Hierbei analysiert er insbesondere die im Brennpunkt kontroverser Diskussionen stehenden Problemfelder des Verursacherbegriffs, der Reduzierung der Zustandshaftung und der Rechtsnachfolge. Auf dieser Basis widmet sich der Autor im zweiten Teil den Sanierungsverantwortlichen nach dem BBodSchG. Unter kritischer Würdigung der hierzu veröffentlichten Ansätze in Literatur und Rechtsprechung stellt er die jeweiligen Tatbestände im einzelnen dar und prüft, ob und in welchem Ausmaß auf die zum Teil hochentwickelte Dogmatik zur herkömmlichen Verhaltens- und Zustandshaftung zurückgegriffen werden kann. Im Hinblick auf die Haftungsverschärfungen bildet der vielfach erhobene Einwand der verfassungswidrigen Rückwirkung einen Schwerpunkt. Zudem vertieft der Autor die Einstandspflicht für juristische Personen, namentlich die Durchgriffstatbestände der qualifizierten faktischen Konzernabhängigkeit und der Unterkapitalisierung. Darüber hinaus stellt sich die ebenfalls rechtsgebietsübergreifende Frage nach der Einordnung der Sanierungspflicht im Insolvenzverfahren als erörterungsbedürftig dar. Neben der Dereliktion erfährt schließlich die lebhaft umstrittene Haftung des früheren Eigentümers besondere Erwähnung. Insgesamt ist festzustellen, daß die teilweise recht komplexen Auslegungsfragen den Vollzug des BBodSchG beeinträchtigten.