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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Hochschule Mainz, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bachelorarbeit konzentriert sich auf Verrechnungspreisfragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Finanztransaktionen innerhalb eines Konzerns. Bei einer konzerninternen Darlehensgewährung ohne Sicherheitsleistung wird des Öfteren diskutiert, ob die fehlende Besicherung unter die Fremdvergleichsprüfung fällt. Wenn die Besicherung eines Darlehens auch fremdüblich sein müsste, könnte eine…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Hochschule Mainz, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bachelorarbeit konzentriert sich auf Verrechnungspreisfragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Finanztransaktionen innerhalb eines Konzerns. Bei einer konzerninternen Darlehensgewährung ohne Sicherheitsleistung wird des Öfteren diskutiert, ob die fehlende Besicherung unter die Fremdvergleichsprüfung fällt. Wenn die Besicherung eines Darlehens auch fremdüblich sein müsste, könnte eine Gewinnkorrektur im Falle einer Teilwertabschreibung aufgrund einer ausgefallenen Tilgung eines unbesicherten Darlehens seitens des Schuldners erfolgen. Nach den jüngsten Urteilen ist die Fremdunüblichkeit eines unbesicherten Darlehens trotz des Konzernrückhalts zu bejahen. Auch die Korrektur der Einkünfte nach § 8b III 4ff KStG greift auch in diesem Fall nach deutschem Recht ein. Die Gewinnberichtigung könnte jedoch nach Art. 9 I OECD-MA auf internationaler Ebene verhindert werden. Nach allgemeiner Ansicht entfaltet Art. 9 I OECD eine Sperrwirkung der nationalen Korrekturvorschriften gegenüber, wenn die Fremdvergleichsprüfung über den Fremdvergleichsmaßstab nach Art. 9 I OECD-MA hinausgeht. Nach der bisherigen Ansicht des BFHs sind jedoch nur die vereinbarten Bedingungen zu berücksichtigen, welche Einfluss auf die Zinshöhe unter dem Fremdvergleichsmaßstab haben. Die fehlende Besicherung kommt somit nicht in Betracht. Diese Auffassung gab der BFH nach den jüngsten Urteilen auf. In diesen Urteilen entschied der BFH, dass der Fremdvergleichsmaßstab nach der dem Art. 9 OECD-MA nachgebildeten Vorschrift auch die Prüfung der anderen Bedingungen als Preise umfasse. Die fehlende Besicherung eines Darlehens stellt eine vom Fremdüblichen abweichende "vereinbarte Bedingung" i.S.v. Art. 9 OECD-MA dar. Weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des Art. 9 OECD-MA ist von einer Beschränkung der Preisberichtigung auszugehen. Eine Gewinnberichtigung nach § 1 AStG ist somit zulässig. Die jüngsten Urteile des BFHs lassen jedoch noch manche Fragen, insbesondere im Umfang der Sperrwirkung nach Art. 9 OECD-MA gegenüber anderen Tatbeständen des § 1 AStG offen. Zudem lässt eine Änderung der Rechtsprechung mit dem Entwurf des neuen § 1a AStG, der speziell den steuerlichen Abzug des Aufwands aus einer konzerninternen Finanztransaktion regelt, auch nicht ausschließen.