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Der Stellenwert von Emotionen in der deutschen Rechtskultur um 1900.Darf ein Richter beim Urteilen sein Gefühl zurate ziehen? Soll er es gar? Wäre ein rein logisches Urteilen ohne emotionale Anteile überhaupt möglich? Diese Fragen wurden um 1900 kontrovers diskutiert, wobei ein Begriff stets im Zentrum stand: das Rechtsgefühl.Sandra Schnädelbach zeigt, dass dem Narrativ von der juristischen Rationalität ein ebenso verbreitetes Narrativ juristischer Emotionalität zur Seite stand. Insbesondere am Rechtsgefühl entzündeten sich hitzige Debatten: Erkenntnisse aus neuen Leitwissenschaften wie der…mehr

Produktbeschreibung
Der Stellenwert von Emotionen in der deutschen Rechtskultur um 1900.Darf ein Richter beim Urteilen sein Gefühl zurate ziehen? Soll er es gar? Wäre ein rein logisches Urteilen ohne emotionale Anteile überhaupt möglich? Diese Fragen wurden um 1900 kontrovers diskutiert, wobei ein Begriff stets im Zentrum stand: das Rechtsgefühl.Sandra Schnädelbach zeigt, dass dem Narrativ von der juristischen Rationalität ein ebenso verbreitetes Narrativ juristischer Emotionalität zur Seite stand. Insbesondere am Rechtsgefühl entzündeten sich hitzige Debatten: Erkenntnisse aus neuen Leitwissenschaften wie der experimentellen Psychologie, mediale Entwicklungen, neue Geschlechterbilder sowie eine gesellschaftliche Polarisierung waren Faktoren, die das Reden über juristisches Fühlen prägten und so auch auf die juristische Praxis Einfluss nahmen. In einer Zeit, in der die bürgerliche Elite wie auch Recht und Justiz in eine Legitimationskrise gerieten, erwies sich das Rechtsgefühl als wirkungsvolle Begründung für Ansprüche unterschiedlichster politischer Stoßrichtungen.Schnädelbach untersucht, welches Wissen über Gefühle, welche Regeln und Praktiken den Umgang mit Emotionen in der Justiz von Kaiserreich und Weimarer Republik formten und wie diese sich an der Schwelle zum 20. Jahrhundert veränderten.
Autorenporträt
Sandra Schnädelbach, geb. 1984, ist Historikerin, Germanistin und Medienwissenschaftlerin. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für die Geschichte der Gefühle am Max-Planck-Institut für Bildungsforschung Berlin sowie Mitarbeiterin in dem ERC-Projekt »BodyCapital« an der Université de Strasbourg. Veröffentlichung u. a.: Recht Fühlen (Mithg. 2017).
Rezensionen

Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Rezensent Milos Vec findet Sandra Schnädelbachs Erkundungen juristischer Emotionalität im Kaiserreich und in der Weimarer Republik rechtswissenschaftlich höchst aktuell. Die beschriebenen Konflikte, rechtspraktische wie rechtsphilosophische, scheinen Vec weiterhin ungelöst. Wie die Autorin in die Theoriedebatten der Zeit, um die Bedeutung der Naturwissenschaften und der Psychologie etwa, einführt, scheint Vec "umsichtig" und ergiebig, vor allem auch mit Blick auf die von ihr aufgespürte Literatur. Dass Schnädelbach bei ihren Befunden eine Einteilung in modern und antimodern usw. vermeidet, gefällt Vec außerdem gut.

© Perlentaucher Medien GmbH

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 08.01.2021

Der dunkle Grund des Rechts
Von fragloser Aktualität: Sandra Schnädelbach analysiert Debatten um juristische Emotionalität im Kaiserreich und der Weimarer Republik

"Allen Menschen sind die Gesetze ins Herz geschrieben." Der Satz aus dem Römerbrief (2,15) stellt eine bildhafte und anschauliche Verbindung zwischen Recht, Gerechtigkeit und Emotionalität her. Das Spannungsverhältnis zwischen diesen Elementen ahnen jedoch sowohl juristische Laien als auch Rechtsexperten. Noch jede Epoche hat darüber gestritten, wie Recht und Gefühl zusammengehen sollen. Die fabelhafte Studie der Historikerin Sandra Schnädelbach analysiert einschlägige Diskussionen in den fünf Jahrzehnten zwischen Deutschem Kaiserreich und Weimarer Republik und fördert mit reichem Material glänzende Beobachtungen zutage.

Obwohl Diskussionen um Gerechtigkeit und Emotionalität viel älter sind, tritt erst um 1800 das zusammengesetzte Hauptwort "Rechtsgefühl" erstmalig auf. Wenige Jahre später verfasst Heinrich von Kleist seine Novelle, in der die titelgebende Figur Michael Kohlhaas seinem "Rechtgefühl" (!) folgend ins Unrecht kippt. Neue Nahrung erfahren die Diskussionen um das Rechtsgefühl durch die sogenannte Historische Schule, die den Ursprung des Rechts im "Volksgeist" ausmacht. Der Jurist Georg Friedrich Puchta ist 1828 überzeugt von der emotional-moralischen Fundierung des Rechts und behauptete in historischer Perspektive: "Ursprünglich ist das Recht ein mehr oder weniger dunkles Gefühl."

Schnädelbach setzt wenige Jahrzehnte später an und ist sich der gegen Ende des neunzehnten Jahrhunderts gewandelten Rahmenbedingungen des Diskurses über das Rechtsgefühl bewusst: Recht will eine Wissenschaft sein, aber die bewunderten Leitdisziplinen kommen nun aus den Naturwissenschaften. Das Recht soll in Kodifikationen exakt und vollständig niedergeschrieben sein, und zugleich soll es höheren Gerechtigkeitsanforderungen entsprechen. Die Richter sollen sich ihres an Universitäten geschulten Verstandes bedienen, aber keine Justizautomaten sein. Nimmt man noch die außerrechtlichen Bruchlinien zwischen Kaiserreich und dem Ende der Weimarer Republik hinzu, ahnt man, wie komplex das Bild wird.

Man muss Schnädelbach vermutlich Glauben schenken, wenn sie behauptet, dass der Diskurs über Gefühle unter den Juristen in diesen Jahrzehnten Hochkonjunktur besaß, auch wenn solche vergleichenden Aussagen empirisch schwer nachprüfbar sind. Noch genauer und vergleichend zu untersuchen wäre auch ihre pauschalierende Annahme einer juristischen Rationalität in "westlichen Rechtskulturen", die in der Rechtspraxis keine Emotionen erlaube. Legen nicht die Juristenporträts etwa von Honoré Daumier, die zwischen Realismus und Karikatur oszillieren, auch für das neunzehnte Jahrhundert anderes nahe?

Schnädelbachs zeitlicher Ausgangspunkt ist die Tübinger Rektoratsrede des Philosophen und Theologen Gustav Rümelin, der sich 1871 mit dem Rechtsgefühl befasst. Er wird einer der wenigen Nichtjuristen bleiben, die noch Anschluss in juristischen Diskussionen finden. Denn parallel dazu vollzieht sich innerhalb der Rechtswissenschaft eine Säkularisierung und Enttheologisierung. Offene Rekurse auf (christliches) Naturrecht werden seltener. Ein Kuriosum ist es, dass ausgerechnet Gustav Rümelins Sohn Max 1925 erneut und wieder in Tübingen über das Rechtsgefühl räsoniert - und zwar als Jurist.

Schnädelbach führt zunächst umsichtig in die theoretischen Debatten des letzten Viertels des neunzehnten Jahrhunderts ein. Sie sind geprägt vom Aufstieg und der praktischen Relevanz der Naturwissenschaften und vor allem der Psychologie. Mancher der Juristen, insbesondere Rudolf von Jhering, vollziehen sogar innerhalb ihres eigenen Werks eine Wende hin zu Biologie und Empirie. Rechtspraktische Fragen verbinden sich hier mit rechtsphilosophischen Überlegungen. Das Recht wird aus religiösen und metaphysischen Begründungszusammenhängen herausgelöst, die noch eine Generation zuvor dominant waren. Jhering behauptet 1877: "Nicht das Rechtsgefühl hat das Recht erzeugt, sondern das Recht das Rechtsgefühl."

Solch hehre Sätze spiegeln den Wunsch nach Theoriebildung und Abstraktion wider. Zugleich lassen sie eminente praktische Fragen offen, die die damaligen praktischen Juristen ebenso umtrieben, wie sie auch noch Richterinnen und Richter, Anwältinnen und Anwälte des 21. Jahrhunderts beschäftigen: Welchen Stellenwert dürfen und sollen Emotionen im Alltagsgeschäft haben? Welche Rolle spielt das Rechtsgefühl bei rechtlichen Laien und welche bei professionellen Rechtsanwendern? Interessanterweise fördert Schnädelbach einen großen Schatz an theoretischer Anleitungsliteratur wie auch praktischen Konflikten zutage, die diese Themen seinerzeit verhandelten.

Umstritten waren nicht nur die allgemeinen Richterleitbilder, sondern speziell das Verhältnis zur aufstrebenden Profession der Advokaten. Besonders hier ging es auch um soziale Hierarchien. Die Anwälte nahmen es keineswegs hin, in einem Ton abgekanzelt zu werden, den "junge Unteroffiziere ... gegenüber ihren Untergebenen" pflegen, und manche sahen darin Anlass zu Beschwerden wegen richterlicher Befangenheit. Umgekehrt gab es ehrengerichtliche Verfahren gegen Anwälte wegen Verstößen gegen die "Berufsehre", und wieder ging es dabei um die angemessene Zügelung der Affekte.

Erst recht wurde das Verhältnis der Juristen zur Emotionalität auf die Probe gestellt, als die demokratisch-republikanische Presse Weimars bis dahin geltende Grenzen der Berichterstattung überschritt. Beim seinerzeit berühmtesten Gerichtsberichterstatter "Sling" (Paul Schlesinger) finden sich haufenweise Richterporträts, und immer spielt deren Emotionsmanagement eine prominente Rolle. Ihre womöglich zurückhaltendste wie überzeugendste Analyse formuliert Schnädelbach dort, wo sie bei allem Scharfsinn und Fähigkeit zur Typisierung eingestehen muss, dass klassische Einteilungen bei diesen Debatten nicht weiterhelfen: Man bekommt den Streit über Recht und Emotion nicht mit den Gegensatzpaaren modern versus antimodern, positivistisch versus antipositivistisch, rational versus irrational in den Griff. Es ist komplizierter gewesen und auf keinen einfachen Nenner zu bringen: Rechtsgefühl, so die Autorin, gab es damals nur im Plural. Wie Schnädelbach ihre Fragen und Ergebnisse in ihrer Einleitung komprimiert, ist für jeden Juristen lesenswert, und erst recht für jede Juristin.

Denn einig waren sich die kleinen und großen Wortführer einzig und allein dort, wo es um die Geschlechterrollen ging: Natürlich war dies eine von Männern über männliche Professionsträger geführte Debatte. Frauen kamen gleichwohl vor, und es ist kurios, mit welchen paradoxen Argumenten ihnen emotionale Kompetenz auf diesem Feld abgesprochen wurde. Zwar seien sie durch ihre Erziehung zu stärkerer Affektkontrolle angeleitet, aber dennoch fehle ihnen die nötige Emotionsbeherrschung. Rechtssinn wird als männliche Tugend, Rechtsgefühl als spezifisch maskulines Gefühl propagiert. Den Frauen wurden Neigungen zur Heftigkeit und zur Rechthaberei vorgehalten. Den Power-Satz der Stunde feuert Otto von Gierke 1897 ab: "Sorgen wir vor allem, dass unsere Männer Männer bleiben!"

Viele der damaligen Konflikte sind bis heute aktuell geblieben, werden aber unter anderen Vorzeichen verhandelt: die Selbstbefragungen nach bewusster und unbewusster Parteilichkeit, nach Verschleierung von machtpolitischen Elementen hinter der Haltung von Neutralität, die Grenzziehungen zwischen Öffentlichkeit und Privatheit und so fort. Die Fragen zu den unerkannten Gefahren und den ungenutzten Potentialen der Gefühle im Recht gelten weiter. Sie sind rechtswissenschaftlich umso aktueller, als die Einsicht in die rituellen, performativen und theatralen Elemente von Gerichtsverhandlungen relativ jung ist.

MILOS VEC.

Sandra Schnädelbach: "Entscheidende Gefühle". Rechtsgefühl und juristische Emotionalität vom Kaiserreich bis in die Weimarer Republik.

Wallstein Verlag, Göttingen 2020. 411 S., geb., 34,- [Euro].

Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
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»Gefühle selbst, das belegt die aufschlussreiche Untersuchung, erweisen sich als historisch höchst variabel.« (Jutta Person, Philosophie Magazin, 04/2020) »Die fabelhafte Studie (...) analysiert einschlägige Diskussionen in den fünf Jahrzehnten zwischen Deutschem Kaiserreich und Weimarer Republik und fördert mit reichem Material glänzende Beobachtungen zutage.« (Milos Vec, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 08.01.2021) »Eine gelungene Studie (...), die einen wenig beachteten Diskussionsstrang in der rechtswissenschaftlichen Literatur und richterlichen Selbstbespiegelung zwischen Kaiserreich und Weimarer Republik gekonnt freilegt.« (Markus M. Payk, H-Soz-Kult, 26.02.2021) »die Autorin (hat) eine Materialmenge gesichtet und geordnet, die auch für eine Promotion überwältigend erscheint.« (Dr. h.c. Stefan Kaufmann, Thüringer Verwaltungdblätter, Heft 1/2022)