Andrea Ringel
Broschiertes Buch

Die Gesellschafterversammlung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der offenen Handelsgesellschaft

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Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen ist bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im BGB nur indirekt von der Gesellschafterversammlung die Rede. Es wird lediglich auf Beschlussfassungen im Gesellschafterkreis abgestellt. Die Regelungen bei der offenen Handelsgesellschaft sind nach den Vorgaben des HGB nicht wesentlich ausführlicher, obgleich Paragraph 119 HGB zumindest eine Regelung über Gesellschafterbeschlüsse enthält. Offen sind damit die Fragen, wer berechtigt ist eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in welcher Form dies zu erfolgen hat, welche Fristen einzuhalten sind...