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Leben wir tatsächlich in einem demokratischen Rechtsstaat? Rolf Bossi zeigt anhand seiner spektakulärsten Fälle, wie sich die deutsche Justiz ihr Recht zurechtbeugt.
Nach über 50 Jahren als Strafverteidiger rechnet Rolf Bossi ab: Etwas ist faul im vermeintlichen Rechtsstaat Deutschland. Vor allem bei Kapitalverbrechen wie Mord, Totschlag oder Raub schreien die Mängel der Strafprozessordnung zum Himmel. Falsche Darstellungen von Zeugenaussagen, Indizien oder gutachterlichen Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die Folge sind…mehr

Produktbeschreibung
Leben wir tatsächlich in einem demokratischen Rechtsstaat? Rolf Bossi zeigt anhand seiner spektakulärsten Fälle, wie sich die deutsche Justiz ihr Recht zurechtbeugt.

Nach über 50 Jahren als Strafverteidiger rechnet Rolf Bossi ab: Etwas ist faul im vermeintlichen Rechtsstaat Deutschland. Vor allem bei Kapitalverbrechen wie Mord, Totschlag oder Raub schreien die Mängel der Strafprozessordnung zum Himmel. Falsche Darstellungen von Zeugenaussagen, Indizien oder gutachterlichen Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die Folge sind skandalöse Fehlurteile und Justizopfer, die ohnmächtig den Mühlen einer Justiz ausgeliefert sind, die noch heute von dem Rechtsverständnis der Nazi-Zeit geprägt ist.
Rolf Bossi kämpft seit vielen Jahren als Anwalt gegen die vom Justizsystem begünstigte Selbstherrlichkeit und Willkür deutscher Richter. Anhand zahlreicher Fehlurteile, die durch Rechtsbeugung und Kumpanei zustande kamen, zeigt er, welch
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 06.04.2005

Ein Abgrund von Justizverrat
Rolf Bossi zerrt Deutschlands Richter vor den Spiegel

Ein prominenter Prominentenanwalt wie Rolf Bossi, inzwischen zweiundachtzig Jahre jung, hat es nicht nötig, für das eigene Geschäft zu werben. Er kann es sich leisten, mit den "skandalösen und aufrüttelnden Schicksalen ,kleiner Leute'" für "die Beseitigung gravierender Mißstände in der deutschen Strafjustiz" zu kämpfen. Natürlich verlangt die Beseitigung der Mißstände, die Richter schärfer zu kontrollieren und die Beschwerdemöglichkeiten von Strafverteidigern zu erweitern. Ein guter Anwalt mit über fünfzigjähriger Berufserfahrung ist freilich nicht notwendig ein guter Ankläger, wenn es gegen die Gerichte geht. Nach den Genauigkeitsansprüchen des Verfassers müßte eine neutrale Stelle die Gerichte zu seinen Vorwürfen hören und dann entscheiden. Eine solche Stelle gibt es aber nicht, also auch keine Gerechtigkeit im ewigen Konflikt zwischen Anwälten und Richtern. Bei näherer Betrachtung kann die Justiz den Angriff auch aushalten. Man muß allerdings zwei Ebenen der Argumentation unterscheiden.

Auf der ersten Ebene kommentiert der Verfasser sieben Fälle: Ein Staatsanwalt wird von seiner Lebensgefährtin zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigt. Ein Sonderling erschießt seine Gefährtin in einer Liebesnacht. Ein Türke erschießt seine Frau, die ihn verlassen hat. In einer Familienfehde sticht ein Sinti einen anderen nieder. Ein griechischer Bordellbetreiber erschießt einen Neonazi. Ein Kurde tötet ein Mitglied einer feindlichen Sippe. Ein Vollstreckungsschuldner demoliert das Amtsgericht. In fast allen Fällen hat der Verfasser die Täter verteidigt. Sie haben daher entweder im Affekt oder in Notwehr gehandelt.

Die Gerichte haben das anders gesehen. Deshalb wirft ihnen der Verfasser Rechtsbeugung vor. Der Rezensent hält es für möglich, daß die Gerichte die Fehler begangen haben, die den Verfasser empören. Die meisten Konflikte hatten mit kulturellen Differenzen zu tun, bei denen Richter an die Grenze ihrer Verstehensmöglichkeiten geraten und deshalb zum "Durchhauen" neigen. Aber Rechtsbeugungen wären die Fehler allenfalls, wenn man darunter mit dem Verfasser verstehen müßte, daß der Richter "in einem Verfahren einzelne Tatsachen oder den Sachverhalt insgesamt verfälscht, wenn er die Gesetze falsch anwendet oder bei der Strafzumessung seinen Ermessensspielraum überschreitet".

Mit solchen Fehlern rechnet das System und hat deshalb Rechtsmittel vorgesehen. Bei der Rechtsbeugung muß es sich also um eine andere als die "normale" Rechtswidrigkeit handeln. Das führt in eine Paradoxie. Man muß zwischen Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit nach einem rechtlichen Kriterium unterscheiden. Eigentlich geht das nicht. Die herrschende Lehre will nach dem Willen der Richter unterscheiden. Das kann man mit dem Verfasser für unbefriedigend halten. Aber dann muß man ein besseres Kriterium nennen. Darum bemüht sich der Verfasser jedoch nicht.

Der Grund zeigt sich auf der zweiten Ebene. Es sind das Unrecht, das Gerichte aus ideologischen Motiven in der NS-Zeit begangen haben, und seine fehlende Ahndung nach 1945. Nach Ansicht des Verfassers "ist das richterliche Standesbewußtsein aus dieser Tradition heraus ins Unantastbare gewachsen". Das ist weder stil- noch geschichtssicher. Die Richterschelte des Verfassers hat Kurt Tucholsky in der Weimarer Zeit weit überboten und damals den preußischen Obrigkeitsstaat verantwortlich gemacht. "Falsche Vergangenheit" scheint zu den typischen Gründen für "falsche" richterliche Ansichten zu gehören. Aber das mag auf sich beruhen. Wichtiger ist der radikalistische Umgang des Verfassers mit dem Problem des NS-Unrechtes. Er verteidigt den Morgenthau-Plan, der bedeutet hätte, "Deutschland in ein Agrarland zurückzuverwandeln und alle Nazifunktionäre zur Zwangsarbeit in einen Steinbruch zu schicken". Das wäre nicht besonders rechtsstaatlich gewesen, der Verfasser wäre kaum prominent geworden, und der Rezensent hätte diese Publikation nicht besprechen können. Aber die Vereinigten Staaten waren eben humaner und politisch klüger als die Gerechtigkeit des Verfassers.

Richtig ist, daß die Gerichte in der NS-Zeit, soweit sie Fragen mit ideologischem Einschlag zu entscheiden hatten, vielfach empörendes Unrecht gesprochen haben, daß nach 1945 nur wenige Richter bestraft und die meisten wieder in den öffentlichen Dienst eingestellt worden sind. Die Wiedereinstellung war unverhohlene Politik in Bund und Ländern, wie der Fall des Adenauer-Staatssekretärs Hans Globke belegt. Die frühere DDR dagegen hat (fast) alle NS-Richter ausgeschlossen und sich bis zur Produktion eigener Justizkader mit in wenigen Wochen ausgebildeten Volksrichtern beholfen. Das Ergebnis: Die Entscheidungen der Volksrichter kann man heute nicht mehr vorzeigen, die der Richter mit den braunen Flecken auf der Weste sehr wohl. Die Bundesbürger sind mit der westdeutschen Politik beträchtlich besser gefahren.

In seiner Empörung versteigt sich Bossi zu dem Satz: "All die schlimmen Urteile deutscher Nachkriegsgerichte, von denen hier die Rede war und die in übelster Kumpanei einen Abgrund von Justizverbrechen zugeschüttet haben, müssen daher auf dem Wege der Gesetzgebung für ungültig erklärt werden." Ob das mit der Gewaltenteilung vereinbar wäre? Ist der Gesetzgeber unschuldiger als der Richter? Und was geschieht mit den NS-Richtern, die damals freigesprochen wurden? Gewiß, inzwischen sind wohl alle verstorben. Trotzdem wäre die Aufhebung nicht nur ein symbolischer Akt, wie der Verfasser meint. Sie wäre ein Präjudiz. Das nächste Mal würde der Gesetzgeber mit einer mißliebigen Rechtsprechung eben früher aufräumen. Sollen die ursprünglich Freigesprochenen dann noch in den Knast wandern? Oder hat die Berufung auf das NS-Justizunrecht vornehmlich den Sinn, dem Prominentenanwalt das Geschäft zu erleichtern?

Fast möchte man es glauben, wenn man über bundesdeutsche Richter liest: "In der Tradition jener NS-Rechtsbrecher in Robe stehend und in dem aus Erfahrung sicheren Bewußtsein, weitgehend ungestraft zu bleiben, beugen sie auch heute das Recht und produzieren eigene ,revisionssichere' Urteile."

GERD ROELLECKE

Rolf Bossi: "Halbgötter in Schwarz". Deutschlands Justiz am Pranger. Eichborn Verlag, Frankfurt am Main 2005. 280 S., geb., 22,90 [Euro].

Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
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Süddeutsche Zeitung - Rezension
Süddeutsche Zeitung | Besprechung von 10.05.2005

Staranwalt
Die späte Liebe Rolf Bossis gilt den Namenlosen
Er macht sich über die Beliebtheit seiner Mandanten keine Illusionen: „Ich gebe zu, dass es sich dabei selten um nette Bürger von nebenan handelt.” Rolf Bossi, der einst als Verteidiger in spektakulären Mordprozessen und als Anwalt der Schönen und Reichen von sich reden machte, hat nun ein Buch geschrieben. In der neuen Rolle zeigt er sein anderes Ich. Der Starjurist, der früher - nicht eben uneitel - mit seinen Schützlingen für die Illustrierten posierte, tritt als Autor eher bescheiden auf.
Er redet nicht von seinen „großen” Fällen - nicht vom Kindesmörder Jürgen Bartsch, nicht vom Geiselgangster Dieter Dekowski und auch nicht von der Schauspielerin Ingrid van Bergen, die einst ihren Geliebten erschoss. Nein, Bossi berichtet von den namenlosen Delinquenten. „Oft haben meine ,Kunden‘ leider wirklich eine Bank überfallen oder einen Menschen erschossen.” Weil das so war, stellte sich auch selten die Frage: unschuldig oder schuldig? Es ging zumeist nicht um schwarz oder weiß, sondern um grau - um das Ausmaß von Schuld und um die Höhe einer an sich fälligen Strafe. Bossi, inzwischen 81, lässt nicht nur die alten Schlachten, die gewonnenen und die verlorenen, Revue passieren - er führt sie hier und heute alle noch einmal, mit unvermindertem Temperament. Da hat sich erkennbar viel angestaut.
Titel („Halbgötter in Schwarz”) und Untertitel („Deutschlands Justiz am Pranger”) greifen vielleicht etwas hoch. Bossis Buch behandelt nur einen schmalen Ausschnitt: Strafrichter und Strafjustiz. Da ist er zu Hause, da hat er ein halbes Jahrhundert gewirkt. Es klingt authentisch, wenn er sagt: „Seine wahre Belastungsprobe besteht der Rechtsstaat immer erst im Angesicht des Verbrechens.” Auch Kriminelle besäßen „unveräußerliche Rechte, die gegenüber Polizei und Justiz verteidigt werden” müssten.
Tatsächlich hatte er es, wie nun deutlich wird, häufig mit Randfiguren der Gesellschaft zu tun, die ohne Verteidiger in einen Abgrund gestürzt wären. Bossi berichtet von dem türkischen Gastarbeiter, der seine Frau erschoss, weil er nicht damit fertig wurde, dass sie sich emanzipiert hatte. Er erzählt von verfeindeten Sinti-Familien, deren Fehden in Messerstechereien endeten. Er erzählt von Blutrache unter Kurden. Und von dem griechischen Puffbesitzer, den Neonazis solange bedrohten, bis er deren Anführer in Notwehr erschoss.
Bossi kämpfte um mildernde Umstände und ging keinem Konflikt aus dem Wege. Im Prozess gegen den Griechen, der mit einem Freispruch endete, sagte er vor laufender Kamera: Die Anklageschrift lese sich, als sei sie „von einem Neonazi verfasst worden”. Er handelte sich eine Beleidigungsklage und ein Ehrengerichtsverfahren ein. Beide gingen glimpflich aus. Bossi gibt sich - auch im Nachhinein - nicht etwa zerknirscht: „Justitias Jünger sind bisweilen echte Sensibelchen.”
Die Distanz, die er zur Zunft der Richter sucht und herstellt, hat tiefenpsychologische Gründe. Sein Vater wurde 1942 von einem Standgericht zum Tode verurteilt und erschossen. Bossi: „In Wahrheit ein Justizmord an einem standhaften Antifaschisten!” Der Vater gehörte dem katholischen Zentrum an. Sein Ende erklärt, warum sich Bossi in einem eindrucksvollen Kapitel mit der Nazijustiz befasst - mit der Perversion des Rechts, von der es im Urteil des Nürnberger Prozesses gegen Nazi-Juristen von 1947 heißt: „Der Dolch des Mörders war unter der Robe des Juristen verborgen.”
Bossi hat sich ein Gefühl für falsche Töne vom Richtertisch bewahrt - und für das Geschrei von Pharisäern, denen die Strafen für Verbrecher nicht hart genug sein können. Er malt aus, wie es ist, wenn einer „unschuldig in die Mühlen der Strafjustiz” gerät. Wer „eine Woche irrtümlich in Untersuchungshaft” verbringen müsse, lerne „den Wert der Unschuldsvermutung” zu schätzen.
Um das zu demonstrieren, erzählt er die Horrorgeschichte eines Justizirrtums. Das Opfer übereifriger Strafverfolger war ausgerechnet ein Staatsanwalt, der seit 1994 im ostdeutschen Stendal amtierte. Der Beamte, den Bossi Schuster nennt, lebte mit seiner Freundin auf einem kleinen Bauernhof. Die Beziehung ging schief - sie endete mit einer handgreiflichen Auseinandersetzung. Schuster schmiss sie raus. Die Verflossene erstattete Anzeige wegen Körperverletzung, die sie später um den Vorwurf der Vergewaltigung erweiterte und noch eine ganze Reihe immer wüsterer Beschuldigungen erhob. Der Staatsanwalt wurde verhaftet, seine Wohnung mit Spürhunden gestürmt und mehrfach durchsucht. Erst neun Monate nach seiner Inhaftierung endete die Hexenjagd. Eine Sachverständige konstatierte bei der Frau eine „schizotype Persönlichkeitsstörung”. Schuster wurde freigesprochen. „Ende gut, alles gut” sagt der Autor nicht. Sein Resümee ist bitter: „Ein Nichtjurist ohne guten Anwalt wäre für zwölf Jahre ins Gefängnis gewandert.” Wenn Bossi demonstrieren wollte, dass die Unschuldsvermutung zu den Säulen des Rechtsstaates gehört, ist ihm dies gelungen - auch der Nachweis, dass Strafrecht ein Lotteriespiel sein kann.
Ob der Prozess so oder so endet, hängt oft auch von Zeugenaussagen ab. Dass die nicht sorgfältig protokolliert werden müssen, hält Bossi für ein Erzübel des Strafverfahrens. Der Verteidiger stehe, wenn er ein Urteil anfechten wolle, mit leeren Händen da. Manches Gerichtsprotokoll sei nur im Telegrammstil abgefasst: „Die Zeugin Schmitz wurde vernommen.” Was die Frau gesagt habe, stehe allenfalls in der Urteilsbegründung des Gerichts. „Für den Inhalt einer Aussage gibt es darüber hinaus keine weitere Quelle.” Im Prinzip sei damit der Willkür Tür und Tor geöffnet. In der Begründung würden die Zeugenaussagen so zitiert, „dass sie zum Urteilsspruch des Gerichts passen - und zwar, als wären sie in Stein gemeißelt”. Diese schrankenlose richterliche Freiheit missfällt dem Anwalt. Der Wunsch, die Protokollpflicht endlich zu normieren, klingt wie ein Vermächtnis des 81-Jährigen.
Rolf Bossi
Halbgötter in Schwarz - Deutschlands Justiz am Pranger
Eichborn, Frankfurt/Main 2005.
280 Seiten, 22,90 Euro.
„Strafrecht kann ein Lotteriespiel sein”, weiß Rolf Bossi. Der Anwalt hat viele schöne Beispiele, die deutlich machen, wie wichtig es ist, dass die Unschuldsvermutung zu den Säulen des Rechtsstaates gehört.
Foto: teutopress
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Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Rolf Bossi, der Münchener Prominentenanwalt, ist mittlerweile 82 Jahre alt und verfügt über eine fünfzigjährige Berufserfahrung. Dennoch ist ein erfahrener Verteidiger nicht automatisch ein guter Ankläger, findet Gerd Roellecke. Wen klagt Bossi an? Die Gerichte, die deutschen Richter - ein Angriff, den die Justiz Roellecke zufolge auch aushalten kann. Der Rezensent will dabei zwei Argumentationsebenen unterschieden wissen: auf der einen Ebene wirft Bossi den Gerichten (alle sieben Fallbeispiele stammen aus Bossis eigenem Erleben als Strafverteidiger) Rechtsbeugung vor; Roellecke findet dies ein unangemessenes Wort für den Tatbestand von Fehlurteilen, die seines Erachtens mit kulturellen Differenzen zu tun haben. Ihm fehlen die Kriterien für den Tatbestand einer Rechtswidrigkeit von Seiten der Richter. Darum bemühe sich Bossi aber nicht, lautet Roelleckes Vorwurf. Den Grund dafür sieht er auf der zweiten Argumentationsebene, bei der Bossi die deutschen Gerichte pauschal für die fehlende Ahndung des Unrechts der NS-Justiz verurteilt. Den Richterstand insgesamt deshalb als unantastbar zu schelten, findet Roellecke "weder stil- noch geschichtsbewusst". Ihm drängt sich der Eindruck auf, der Autor wolle sich mit der Berufung auf das NS-Justizunrecht "das Geschäft erleichtern".

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