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"PFLICHT FÜR JEDEN, DEM ERNSTHAFT AN DER INTEGRATION GELEGEN IST." ANDREAS ZIELKE, SZ
Das islamische Recht ist im Westen durch spektakuläre Todesurteile und drakonische Körperstrafen in Verruf geraten, ansonsten aber weitgehend unbekannt. Was ist die Scharia? Was ist eine Fatwa? Kann es im Islam eine Gleichberechtigung der Geschlechter geben? Diese und andere Fragen behandelt Mathias Rohe in der ersten umfassenden Darstellung des islamischen Rechts seit Jahrzehnten.
Erstmals beschreibt in diesem Buch ein islamwissenschaftlich geschulter Jurist Entstehung, Entwicklung und gegenwärtige
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Produktbeschreibung
"PFLICHT FÜR JEDEN, DEM ERNSTHAFT AN DER INTEGRATION GELEGEN IST." ANDREAS ZIELKE, SZ

Das islamische Recht ist im Westen durch spektakuläre Todesurteile und drakonische Körperstrafen in Verruf geraten, ansonsten aber weitgehend unbekannt. Was ist die Scharia? Was ist eine Fatwa? Kann es im Islam eine Gleichberechtigung der Geschlechter geben? Diese und andere Fragen behandelt Mathias Rohe in der ersten umfassenden Darstellung des islamischen Rechts seit Jahrzehnten.

Erstmals beschreibt in diesem Buch ein islamwissenschaftlich geschulter Jurist Entstehung, Entwicklung und gegenwärtige Ausformung des islamischen Rechts. Mathias Rohe erläutert die wichtigsten islamischem Rechtsquellen und Rechtsfindungsmethoden und schildert die Regelungsbereiche des klassischen islamischen Rechts: Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Vertrags- und Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Eigentumsrecht, Strafrecht, Staats- und Verwaltungsrecht, Fremden- und Völkerrecht. Dabei kommen auchgrundlegende Unterschiede zwischen Sunniten, Schiiten und anderen Richtungen zur Sprache. Sein besonderes Augenmerk gilt den Regelungen für Muslime in einer nichtislamischen Umgebung, vor allem in Deutschland. Ein Ausblick auf Perspektiven des islamischen Rechts in einer globalisierten Welt beschließt das bewährte Standardwerk.
Autorenporträt
Mathias Rohe Jurist und Islamwissenschaftler, ist Professor für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Erlangen-Nürnberg sowie Gründungsdirektor des Erlanger Zentrums für Islam und Recht in Europa. Bei C.H.Beck erschien von ihm zuletzt "Der Islam in Deutschland" (2018).
Rezensionen

Süddeutsche Zeitung - Rezension
Süddeutsche Zeitung | Besprechung von 08.06.2009

Moscheen in der Prärie
Mathias Rohe erkundet das islamische Recht
Das Wort „Scharia” ruft in westlichen Ländern, aber auch unter säkularen Muslimen in islamischen Ländern und in der islamischen Diaspora zumindest Unbehagen hervor. Es löst Bilder schwerer Kapitalstrafen aus: Amputation der Hand als Strafe für Diebstahl, Todesstrafe für Apostasie oder Steinigung bei Ehebruch. Dieser Mechanismus ist unter anderem zurückzuführen auf die entsprechenden Meldungen aus Afghanistan, Saudi-Arabien oder Nordnigeria. Durch die nahezu identischen Berichte aus so unterschiedlichen Regionen der islamischen Welt entsteht zudem der Eindruck von einem einheitlichen islamischen Rechtssystem zwischen dem Senegal im Westen und der malaiischen Inselwelt im Osten, den zentralasiatischen Staaten im Norden und der Insel Sansibar im Süden. Verstärkt wird die Angst vor der Scharia auch dadurch, dass muslimische Radikale allenthalben deren Einführung in all den Staaten fordern, in denen muslimische Mehrheiten leben, ja in einigen Fällen sogar verlangen, dass sie auch in westlichen Staaten für die dort lebenden muslimischen Minderheiten gelten sollten.
Wie so oft, haben diese Pauschalurteile mit den tatsächlichen Verhältnissen nur wenig zu tun. Die Wahrheit ist sehr viel komplexer. Sich ihr zu nähern war bisher nur schwer möglich. Muslimische Verteidiger der Scharia im Westen sind oft keine wirklichen Kenner ihrer eigenen Rechtstraditionen. Muslimische Juristen haben in der Regel kaum Interesse daran, sich mit den westlichen Befindlichkeiten bezüglich der Scharia abzugeben. Westliche Islamwissenschaftler verstehen sich von ihrer Forschungsrichtung her als Philologen, Religionswissenschaftler, Philosophen, Historiker oder Gesellschaftswissenschaftler, in der Regel aber haben sie keine juristische Ausbildung. Ihnen fehlen daher die grundlegenden rechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen, um sich fundiert zum islamischen Recht zu äußern.
Doch es gibt Ausnahmen. Eine ist der Jurist und Islamwissenschaftler Mathias Rohe von der Universität Erlangen. In einem kenntnis- und faktenreichen Buch räumt er mit den gängigen Vorurteilen gegenüber der Scharia auf, macht aber zugleich mit der Problematik verschiedener Aspekte des islamischen Rechts bekannt. Er weist in einem rechtshistorischen Abschnitt seines Buches darauf hin, dass die Scharia kein kodifiziertes Recht darstellt, sondern vielmehr als ein System der Rechtsfindung beschrieben werden muss. In einem noch weiteren Verständnis umfasst die Scharia alle von Gott gegebenen rechtlichen Normen, Mechanismen der Normenfindung und Interpretationsvorschriften des Islams. Zur Scharia gehören also rituelle Regelungen für Beten, Fasten, Almosengeben oder die Pilgerfahrt ebenso wie Vorschriften für Erb- oder Vertragsrecht.
Das islamische Recht (Fiqh) im engeren Sinn dagegen ist Menschenwerk und unterliegt damit menschlicher Fehlbarkeit ebenso wie historischen Entwicklungen. Angesichts der mehr als 1400-jährigen Geschichte des Islams und der geographischen, kulturellen und gesellschaftlichen Unterschiede darf es nicht verwundern, dass sich dieses Recht außerordentlich vielfältig präsentiert und muslimische Juristen in vielen, wenn nicht allen relevanten Rechtsfragen kaum eine einheitliche Meinung vertreten, bis auf den heutigen Tag. Zu jeder rechtlichen Position gibt es eine Gegenposition, nicht nur zwischen den verschiedenen Konfessionen oder Rechtsschulen, sondern häufig auch innerhalb derselben. Immer sind mehrere nachvollziehbare Auslegungen der autoritativen Texte des islamischen Rechts und damit auch unterschiedliche rechtliche Entscheidungen möglich.
Das bedeutet zugleich, dass das islamische Rechtssystem grundsätzlich in der Lage sein kann, auf politische, gesellschaftliche, technologische oder allgemein kulturelle Veränderungen so zu reagieren, dass die entsprechenden Entscheidungen von den sie betreffenden Menschen auch akzeptiert werden. Diese Flexibilität ist so lange gegeben, wie dieses Recht und ein staatliches Recht nebeneinander existieren. Bei der Einführung des islamischen Rechts als alleiniges staatliches Recht ist eine Verengung des bis dahin vorhandenen Rechtspluralismus zu befürchten. Das kreative und „befreiende Potential” dieses islamischen Rechts verkümmert.
Seit der Entstehung eines islamischen Staatswesens haben neben dem sich langsam entwickelnden islamischen Recht stets auch andere rechtliche Strukturen bestanden, wie ein staatliches Recht oder das Gewohnheitsrecht. Die islamischen Rechtsgelehrten mussten diese rechtlichen Gegebenheiten bei ihren Entscheidungen in vielen Fällen berücksichtigen. Dabei kam und kommt es immer wieder zu Kollisionen bei der Rechtsfindung, in denen das islamische Recht sich nicht automatisch durchsetzt. Als Beispiel sei hier auf das islamische Erbrecht verwiesen. Nach den entsprechenden Formulierungen des Korans erbt eine Frau jeweils die Hälfte dessen, was ein entsprechender männlicher Erbe erhalten muss. Immer wieder wurde in der Rechtsgeschichte islamischer Gesellschaften diese Regelung umgangen oder vollständig ignoriert. In manchen islamischen Ländern sind Frauen vom Erbe ausgeschlossen, wenn es sich um Immobilien handelt. Unter Umständen werden die Erbinnen stattdessen mit langlebigen Konsumgütern abgefunden. Nur in seltenen Fällen sind Erbinnen in der Lage, ihre durch das islamische Recht sanktionierten Ansprüche in einem aufwendigen rechtlichen Verfahren durchzusetzen. Solche Entscheidungen sind aus dem Osmanischen Reich ebenso dokumentiert wie aus dem heutigen Ägypten.
Wie soll eine westliche oder nichtmuslimische Gesellschaft mit dem islamischen Recht umgehen, wenn sie mit ihm in Folge der Einwanderung von Muslimen oder dem wirtschaftlichen Austausch mit muslimischen Geschäftspartnern konfrontiert ist? Mathias Rohe zeigt verschiedene, sehr unterschiedliche Fallbeispiele aus Indien, Kanada und Deutschland auf. In Indien befinden sich Muslime aus historischen und aktuellen politischen Gründen in einer besonders schwierigen Situation. Die Konflikte mit der hinduistischen Mehrheit haben auch außenpolitische Aspekte. In Kanada sehen sie sich einer Verfassung gegenüber, die den Staat als eine multikulturelle und multiethnische Gemeinschaft definiert. Wie kompliziert diese zunächst durchaus komfortable Situation sein kann, lässt sich an der beliebten kanadischen Fernsehserie „Die Kleine Moschee in der Prärie” belegen. Rohe macht aber deutlich, dass die internen Konflikte innerhalb der muslimischen Gemeinschaft, die auch in Debatten über das islamische Recht ausgetragen werden, negative Konsequenzen für die Beziehungen mit den anderen kanadischen religiösen Gemeinschaften und der Mehrheitsgesellschaft insgesamt haben können.
In Deutschland schließlich befindet sich die juristische Erarbeitung einer grundsätzlichen Position gegenüber dem islamischen Recht, vor allem aber gegenüber den zugewanderten Muslimen noch in einem Anfangsstadium. In allen Fällen aber wird deutlich, dass den Vertretern des islamischen Rechts in den drei beschriebenen Staaten häufig grundlegende Kenntnisse ebendieses Rechts fehlen. Viele Konflikte ließen sich lösen, wenn die selbsternannten muslimischen Rechtsgelehrten etwas mehr von den vielfältigen Möglichkeiten wüssten, die das islamische Recht bereithält. Das Leben von Muslimen in der islamischen Welt und in der Diaspora könnte dann zu einer größeren Übereinstimmung der Normen ihrer Religion mit denen einer modernen Gesellschaft führen. PETER HEINE
MATHIAS ROHE: Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart. Verlag C. H. Beck, München 2009. 606 Seiten, 39,90 Euro.
Die Scharia ist kein kodifiziertes Recht
Mancherorts dürfen Frauen keine Immobilien erben
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Perlentaucher-Notiz zur Süddeutsche Zeitung-Rezension

Die Neigung zu Pauschalurteilen im Umgang mit muslimischem Recht ist Peter Heine gut bekannt. Dem Juristen und Islamwissenschaftler Mathias Rohe traut er allerdings mehr zu. Rohes Buch zum Thema erscheint ihm als so kenntnis- wie faktenreiche Korrektur gängiger Vorurteile gegenüber der Scharia. Weil Rohe zugleich verschiedene Aspekte der islamischen Rechtssprechung problematisiert und rechtshistorisch erläutert, vermag der Rezensent zu erkennen, wie vielfältig dieses Recht ist und wie schwierig sich der Umgang damit in westlichen oder nichtmuslimischen Gesellschaften gestalten muss. Die von Rohe gewählten Beispiele führen Heine allerdings auch die Unkenntnis vor Augen, mit der Vertreter des islamischen Rechts in Kanada, Indien und Deutschland "ihr" Recht vertreten.

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