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Mit seiner Studie leistet Frank Neubacher einen interdisziplinären Brückenschlag zwischen Völkerrecht und Kriminalwissenschaften, indem er u.a. den Prozess der Normgenese und Normimplementation im internationalen Strafrecht (Völkerstrafrecht) nachvollzieht. Methodisch stützt er sich auf den labeling approach, wonach delinquentes Verhalten nicht ohne Bezug zu den gesellschaftlichen Interaktionen und Definitionen analysiert werden kann, die das Prädikat "kriminell" zuschreiben oder, wie auf der Ebene von Staatsführungen deutlich wird, auch nicht zuschreiben. Der labeling-Ansatz wird jedoch, wo…mehr

Produktbeschreibung
Mit seiner Studie leistet Frank Neubacher einen interdisziplinären Brückenschlag zwischen Völkerrecht und Kriminalwissenschaften, indem er u.a. den Prozess der Normgenese und Normimplementation im internationalen Strafrecht (Völkerstrafrecht) nachvollzieht. Methodisch stützt er sich auf den labeling approach, wonach delinquentes Verhalten nicht ohne Bezug zu den gesellschaftlichen Interaktionen und Definitionen analysiert werden kann, die das Prädikat "kriminell" zuschreiben oder, wie auf der Ebene von Staatsführungen deutlich wird, auch nicht zuschreiben. Der labeling-Ansatz wird jedoch, wo er heute nicht mehr überzeugen kann, modifiziert, um zu einer unvoreingenommenen Analyse der Entwicklung des internationalen Strafrechts vorzustoßen. Dadurch kann er mit ätiologischen Fragestellungen kombiniert sowie für die Frage geöffnet werden, inwieweit kriminologische Befunde eine internationale Strafgerichtsbarkeit legitimieren können. In diesem Zusammenhang geht der Autor u.a. auf empirische Erkenntnisse zur interkulturellen Schwereeinschätzung von Delikten, zur Viktimologie und zur individuellen strafrechtlichen Zurechnung von Systemunrecht ein. Er kommt zu dem Schluss, dass der wirksame Schutz von Menschenrechten eine Ausweitung des Kriminalitätsverständnisses auf das Handeln von Regierenden und Mächtigen erfordert und dass es zu einer funktionsfähigen internationalen Strafgerichtsbarkeit keine Alternative gibt.
Autorenporträt
Geboren 1965; Studium der Rechtswissenschaft, Politikwissenschaft und Neueren Geschichte in Bonn und München; 1991 und 1997 jur. Staatsexamina; 1993 Magisterexamen; 1997 Promotion; 2003 Habilitation; Privatdozent und Oberassistent am Institut für Kriminologie der Universität zu Köln.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 24.08.2005

Dunkle Seite der Menschenrechte
Frank Neubacher auf dem weiten Feld der Staatskriminalität

"Wenn du einen Feind nicht vernichten kannst", meinten die alten Griechen, "versuche, ihn zum Freunde zu gewinnen." Bei dieser Alternative ist Staatskriminalität vom Typ des NS-Unrechtes kaum zu denken. Die Alternative drängt Staatskriminalität in einen Schwebezustand jenseits von Feindschaft und Freundschaft, der schwer zu beschreiben und zu strukturieren ist. Dieses Buch versucht es.

Genaugenommen besteht es aus zwei Büchern. Der erste und der zweite Hauptteil legen das Argumentationsfeld fest, der dritte und der vierte schildern die Geschichte der Bemühungen, Staatskriminalität strafrechtlich zu erfassen. Die Reihenfolge ist etwas ungewöhnlich. Wenn ein Konzept einen so unsicheren Grund hat wie das Strafrecht, kann man mit Geschichte eine feste Basis gewinnen, also zuerst Geschichte. Aber der Verfasser hat eine Idee, die es ihm ermöglicht, allen Einwänden von vorneherein zu begegnen: "Die Menschenrechte als Fundament einer internationalen Strafrechtsordnung."

Außerdem weist ihn seine Geschichtserzählung als gründlichen Kenner, sorgfältigen Arbeiter und redlichen Fachmann aus, der die berühmtesten Fälle von der Vernichtung der Melier durch die Athener 415 vor Christus bis zum heutigen internationalen Terrorismus spannend verarbeiten kann. Es gelingt ihm zu zeigen, daß man den neuen Internationalen Strafgerichtshof tatsächlich als Krönung der Zivilisierung der Weltgesellschaft verstehen kann. Die Reformation kommt bei ihm allerdings nicht vor, obwohl sie das Subjekt entdeckt hat.

Aber der Verfasser will die internationale Strafgerichtsbarkeit auch systematisch begründen, und dieser Versuch ist nicht so gut gelungen. Der Verfasser sieht, warum sich die antiken Griechen Staatskriminalität kaum vorstellen konnten. Die Welt erschien ihnen wohlgeordnet. Staatskriminalität schließt also ein, daß die Welt nicht als wohlgeordnet erscheint. Diesen Gedanken hat die Reformation angestoßen. Für Luther war die Welt ein großes Wirtshaus. Das hatte weitreichende Folgen: Trennung der Religion von Politik und Recht, rigide Positivität des Rechtes, Druck zu umfassender Rechtfertigung, Rückbindung des Rechtes an die Individuen, an das Volk. Das alles bildete zugleich die Basis für die Entdeckung der Menschenrechte.

Aber es war eine zentraleuropäische Basis. Und wie sind die Menschenrechte in den Rest der Welt gelangt? Der Verfasser meint, durch oppositionelle Menschenrechtsgruppen. Sagen wir realistischer: durch Kriege, Kolonialisierung, gewaltsame Öffnung von Märkten, also durch Menschenrechtsverletzungen. Akzeptiert man diese Annahme, taucht die Frage auf, ob und wie außereuropäische Kulturen die Menschenrechte anerkannt haben. Als Firnis oder als Herzenssache? Dafür braucht man einen Probierstein, und den gibt es. Die Behandlung von Frauen ist immer Kultur, aber nicht überall kultiviert.

Die Idee, das internationale Strafrecht auf Menschenrechte zu gründen, hat auch logische Haken. Rechtsverletzungen als solche können Strafen nicht erklären, weil sie auch anders ausgeglichen werden könnten, durch Schadensersatz zum Beispiel. Außerdem greifen Strafen in zentrale Menschenrechte ein, in die moralische Integrität und Freiheit der Person, in Gesundheit und Vermögen. Wenn man Strafen mit Menschenrechten rechtfertigt, ermächtigt man also die Politik, im Namen der Menschenrechte Menschenrechte zu beeinträchtigen.

Am schwierigsten ist ein Problem, auf das der Verfasser erst am Ende seines Buches und eher beiläufig zu sprechen kommt, obwohl es mit ein Grund dafür sein dürfte, daß Staatskriminalität für die Kriminologie kein zentrales Thema ist. Das Problem erscheint bei Staatsumwälzungen, Revolutionen und Bürgerkriegen und besteht darin, daß in diesen Situationen Kontinuitäten abreißen, die für die Rechtsfindung unerläßlich sind. Um keine neueren Beispiele zitieren zu müssen: Das Ancien régime mag nicht besonders menschenrechtsfreundlich gewesen sein, der Terror der Französischen Revolution war kapitales Staatsunrecht, ebenso der Terror der bolschewistischen Revolution im Verhältnis zur Zarenherrschaft. Dennoch zögert man, den französischen und den bolschewistischen Terror einfach dem Strafrecht zu unterstellen. "Der Terror ist ein nationales und revolutionäres Abwehrmittel", schreibt der linke Revolutionshistoriker Albert Soboul.

In der Tat kann man nicht mehr eindeutig zwischen Recht und Unrecht unterscheiden, wenn man Umstürze im Licht historischer Entwicklungen betrachtet. Nach den Maßstäben des positiven Rechtes sind Revolutionäre in der Regel im Unrecht, im Lichte der gesellschaftlichen Entwicklung sind sie häufig im Recht. Natürlich wird die Rechtslage nicht klarer, wenn die eine oder andere Partei obsiegt hat. Nur die Entscheidungen werden leichter. Helmut Quaritsch hat in bedeutenden Aufsätzen gezeigt, welche Auswege aus diesem Dilemma die Völker im Laufe der Geschichte gefunden haben. Neben Ignorieren, Lynchen und Sondergerichten vor allem Amnestien. Von Amnestien hält der Verfasser nicht viel, weil er nicht darauf kommt, daß die Herrschenden im Recht und die Revolutionäre im Unrecht gewesen sein könnten. Das ist ein weiterer Nachteil der Berufung auf Menschenrechte. Sie kann zu Reflexionsblockaden führen.

GERD ROELLECKE.

Frank Neubacher: "Kriminologische Grundlagen einer internationalen Strafgerichtsbarkeit". Politische Ideen- und Dogmengeschichte, kriminalwissenschaftliche Legitimation, strafrechtliche Perspektiven. Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2005. XXII, 554 S., geb., 114,- [Euro].

Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
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Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Etwas zwiespältig findet Gerd Roellecke dieses Buch über "Kriminologische Grundlagen einer internationalen Strafgerichtsbarkeit", das Frank Neubacher vorgelegt hat. Neubachers Darstellung der Bemühungen, Staatskriminalität strafrechtlich zu erfassen, erscheint ihm überzeugend. Hier lobt er den Autor als "gründlichen Kenner", "sorgfältigen Arbeiter" und "redlichen Fachmann", dem es gelinge, die berühmtesten Fälle von der Vernichtung der Melier durch die Athener 415 vor Christus bis zum heutigen internationalen Terrorismus "spannend" zu schildern. Den Versuch des Autors, die Menschenrechte "als Fundament einer internationalen Staatsordnung" systematisch zu begründen, scheint ihm dagegen "nicht so gelungen". Neubachers Ansicht, die Menschenrechte seien aus Europa durch oppositionelle Menschenrechtsgruppen in den Rest der Welt gelangt, hält er entgegen: durch Kriege, Kolonialisierung, gewaltsame Öffnung von Märkten, also durch Menschenrechtsverletzungen. Auch sieht er bei der Idee, das internationale Strafrecht auf Menschenrechte zu gründen, logische Probleme. Rechtfertigte man etwa Strafen mit Menschenrechten, ermächtige man die Politik, im Namen der Menschenrechte Menschenrechte zu beeinträchtigen. Probleme bereiten Roellecke ferner die bei Staatsumwälzungen, Revolutionen und Bürgerkriegen begangenen Verbrechen, die er nicht einfach dem Strafrecht unterstellen möchte.

© Perlentaucher Medien GmbH
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