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9 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI: "Die Leistungen zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind." Der Rentenversicherer hat also ein Interesse daran, dass bei jedem Antrag geprüft wird, ob durch Leistungen zur Rehabilitation eine Frühberentung verhindert oder zumindest hinausgeschoben werden kann. Um dies zu erreichen setzt sich die medizinische Rehabilitation zum Ziel - Abstinenz zu erreichen und zu erhalten sowie - Körperliche und seelische Störungen weitgehend zu beheben oder auszugleichen.
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