
Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge
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Text der Verordnung: Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes_x000D_
Stand: 01.03.2018
21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes_x000D_
Stand: 01.03.2018