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Der reformierte Unterhalt
Kommentar des neuen und alten Rechts
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Mit Synopsen lässt sich kein Unterhaltsproblem lösen. Mit der Kommentierung von Hoppenz / Hülsmann zum reformierten Unterhalt schon! Mit Rechts-Stand 01.01.2008 können Praktiker sowohl mit den »Altfällen« als auch mit den Neuregelungen souverän umgehen und auf den Beratungsbedarf reagieren. Da für die bis 31.12.2007 fällig gewordenen Unterhaltsleistungen das bisherige Recht weitergilt, wird auch dieses auf der Grundlage der Kommentierung aus Hoppenz, Familiensachen 8. A. aktualisiert dargestellt.Hinzuweisen ist insbesondere:- Auf die geänderten Voraussetzungen des Anspruchs des ehel...
Mit Synopsen lässt sich kein Unterhaltsproblem lösen. Mit der Kommentierung von Hoppenz / Hülsmann zum reformierten Unterhalt schon! Mit Rechts-Stand 01.01.2008 können Praktiker sowohl mit den »Altfällen« als auch mit den Neuregelungen souverän umgehen und auf den Beratungsbedarf reagieren. Da für die bis 31.12.2007 fällig gewordenen Unterhaltsleistungen das bisherige Recht weitergilt, wird auch dieses auf der Grundlage der Kommentierung aus Hoppenz, Familiensachen 8. A. aktualisiert dargestellt.Hinzuweisen ist insbesondere:- Auf die geänderten Voraussetzungen des Anspruchs des ehelichen und nichtehelichen Elternteils auf Betreuungsunterhalt (Paragrafen 1570, 1615l BGB) mit Problemen der Darlegungs- und Beweislast.- Auf die Verstärkung der Eigenverantwortung im Nachscheidungsunterhalt (Paragrafen 1569, 1574 BGB).- Der neu eingeführte »Mindestunterhalt« (Paragraf 1612a nF BGB; Art. 35 Nr. 4 EGZPO) und dieNeuregelung des Kindergeldes (Paragraf 1612b nF BGB) werden - auch im Zusammenhang mit der Mangelfallberechnung - behandelt.- Die in viele Unterhaltsverhältnisse eingreifende neue Rangordnung der Paragrafen 1582, 1609 nF BGB wird eingehend erläutert.- Besonderer Schwerpunkt ist die Übergangsvorschrift des Paragrafen 35 EGZPO: Inwieweit erfasst das neue Recht auch solche Unterhaltsansprüche, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung entstanden sind und für welche »Altfälle« verhindert das schützenswerte Interesse am Fortbestand der geltenden Regelung eine Abänderung?- Änderungen des LPartG mit systematischer Angleichung an die Regelungen im BGB.Sparpaket Hoppenz, Familiensachen.