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Bis an die Schwelle der Gegenwart konnten Staaten auf der völkerrechtlichen Ebene weitgehend frei über Rechtstitel ihrer Staatsangehörigen verfügen. Zur Beilegung eines Konflikts schlossen sie Entschädigungsabkommen und verzichteten dabei z.B. auf Auslandsvermögen ihrer Staatsangehörigen. Heute haben Staaten jedoch zahlreiche Menschenrechte zu achten. Hat dies zur Folge, dass Staaten nur noch eingeschränkt über Rechte von Individuen verfügen können? Ist aufgrund seiner partiellen Völkerrechtssubjektivität gar das Individuum als Rechtsinhaber und Verfügungsberechtiger anzusehen? Bedeutet dies,…mehr

Produktbeschreibung
Bis an die Schwelle der Gegenwart konnten Staaten auf der völkerrechtlichen Ebene weitgehend frei über Rechtstitel ihrer Staatsangehörigen verfügen. Zur Beilegung eines Konflikts schlossen sie Entschädigungsabkommen und verzichteten dabei z.B. auf Auslandsvermögen ihrer Staatsangehörigen. Heute haben Staaten jedoch zahlreiche Menschenrechte zu achten. Hat dies zur Folge, dass Staaten nur noch eingeschränkt über Rechte von Individuen verfügen können? Ist aufgrund seiner partiellen Völkerrechtssubjektivität gar das Individuum als Rechtsinhaber und Verfügungsberechtiger anzusehen? Bedeutet dies, dass ein Individuum ein Entschädigungsabkommen "blockieren" und entgegen dem Zweck, eine endgültige Regelung zu erreichen, seine Rechte trotzdem vor Gericht geltend machen kann?
Die Arbeit beschreibt zunächst die Staatenpraxis der Entschädigungsabkommen und geht dann dem Einfluss der Menschenrechte auf die Verfügungsbefugnis der Staaten nach. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass nur ein Kernbereich von unverfügbaren Primärrechten auszumachen ist. Für den Bereich der Sekundäransprüche ist trotz des Schutzes durch Eigentum- und Verfahrensrechte von einer Verfügungsbefugnis der Staaten auszugehen.