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Wir unterscheiden rechtshindernde, rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einreden. Rechtshindernde Einwendungen lassen den Vertrag von vornherein scheitern. Ist der Vertrag unwirksam, entfallen alle vertraglichen Ansprüche, insbesondere der Erfüllungsanspruch. Wurden bereits Leistungen ausgetauscht, kommt eine Rückabwicklung nach Paragraphen 812 ff. BGB in Betracht. Ohne wirksamen Vertrag besteht kein Besitzrecht, damit ist auch an das gesetzliche Schuldverhältnis der Paragraphen 987 ff. BGB (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) zu denken. Lernen Sie frühzeitig, die im BGB verstreuten…mehr

Produktbeschreibung
Wir unterscheiden rechtshindernde, rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einreden. Rechtshindernde Einwendungen lassen den Vertrag von vornherein scheitern. Ist der Vertrag unwirksam, entfallen alle vertraglichen Ansprüche, insbesondere der Erfüllungsanspruch. Wurden bereits Leistungen ausgetauscht, kommt eine Rückabwicklung nach Paragraphen 812 ff. BGB in Betracht. Ohne wirksamen Vertrag besteht kein Besitzrecht, damit ist auch an das gesetzliche Schuldverhältnis der Paragraphen 987 ff. BGB (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) zu denken. Lernen Sie frühzeitig, die im BGB verstreuten Unwirksamkeitsgründe, wie z.B. Paragraph 125 BGB, Paragraph 134 BGB, Paragraph 2302 BGB, richtig einzuordnen und je nach Fallfrage an der richtigen Stelle zu prüfen. So entfällt z.B. ein Kaufpreiszahlungsanspruch aus Paragraph 433 II BGB, wenn beim Grundstückskaufvertrag die Form des Paragraphen 311b BGB nicht eingehalten wurde. Der Vertrag ist dann gem. Paragraph 125 S. 1 BGB nichtig.

Das vorliegende Skript geht konsequent von der Rechtsfolge - der Vertrag entfällt - aus. Es wurden alle klausurtypischen rechtshindernden Einwendungen zusammengefasst, so dass das Skript im Hinblick auf die Unwirksamkeitsgründe über den Allgemeinen Teil des BGB hinausgeht.