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Die Versammlungsfreiheit ist ein Freiheitsrecht mit einem spezifischen räumlichen Bezug. Mit den privaten öffentlichen Räumen ist ein neuer Raumtypus entstanden, dessen Charakteristikum die Ambivalenz von privatem Hausrecht auf der einen Seite und faktischer allgemeiner Zugänglichkeit samt urbanem Flair auf der anderen Seite ist. Das hier auftretende Spannungsverhältnis zwischen den Demonstranten und dem Hausherrn hängt entscheidend davon ab, ob letzterer die Hausrechtsausübung an den Grundrechten messen lassen muss oder seinerseits grundrechtlich legitimiert ist.
Hierbei wird gezeigt, dass
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Produktbeschreibung
Die Versammlungsfreiheit ist ein Freiheitsrecht mit einem spezifischen räumlichen Bezug. Mit den privaten öffentlichen Räumen ist ein neuer Raumtypus entstanden, dessen Charakteristikum die Ambivalenz von privatem Hausrecht auf der einen Seite und faktischer allgemeiner Zugänglichkeit samt urbanem Flair auf der anderen Seite ist. Das hier auftretende Spannungsverhältnis zwischen den Demonstranten und dem Hausherrn hängt entscheidend davon ab, ob letzterer die Hausrechtsausübung an den Grundrechten messen lassen muss oder seinerseits grundrechtlich legitimiert ist.

Hierbei wird gezeigt, dass sich die Durchführung einer Versammlung im privaten öffentlichen Raum bei unmittelbarer Grundrechtsbindung des Hausherrn abwehrrechtlich als ein Fall des abwehrrechtlichen Störungsbeseitigungsanspruchs erklären lässt. Ist der Hausherr demgegenüber nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, so stellt sich das Problem als Drittwirkungsfrage. Der Ausgleich der konfligierenden Interessen verlangt hier ein Tätigwerden des (Landes-)Gesetzgebers. Abschließend wird ein Gesetzgebungsvorschlag unterbreitet, der den gegenläufigen Grundrechtspositionen angemessen Rechnung trägt.
Autorenporträt
Dr. Martin Prothmann wurde 1986 in Balingen geboren und studierte nach dem Abitur am Gymnasium Heidberg in Hamburg von 2006 bis 2011 Rechtswissenschaft an der Eberhard Karls Universität Tübingen mit den Schwerpunkten Insolvenzrecht und Zivilprozessrecht. Während des Studiums absolvierte er u.a. ein Praktikum bei der Landesvertretung Baden-Württemberg in Brüssel. Nach dem ersten Staatsexamen folgte die Promotion während seiner Tätigkeit am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht von Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. Seit 2012 ist er Referendar am Landgericht Tübingen.