Leseprobe zu "Insolvenz, m. CD-ROM"
Aus Kapitel 10 "Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens" (S.191-194) 10 MASSNAHMEN ZUR SANIERUNG DES UNTERNEHMENS Unter normalen Umständen wird der Geschäftsbetrieb der insolventen Gesellschaft entweder bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt oder kurz danach. Dies ist darin begründet, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit der geregelten Abwicklung der Gesellschaft und der Verwertung ihrer Vermögenswerte durch die Gläubiger beauftragt ist.
FORTFÜHRUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS IM INSOLVENZVERFAHREN
Der Geschäftsbetrieb kann auch im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter aufrechterhalten werden - zum Teil über Jahre.
Dies ist immer dann der Fall, wenn der laufende Geschäftsbetrieb im Insolvenzverfahren stetige Gewinne für die Gläubiger erwirtschaftet oder der Geschäftsbetrieb saniert werden soll. Um dies sicherzustellen, sieht das Insolvenzrecht verschiedene Möglichkeiten vor:
- Sanierung über eine Fortführungsgesellschaft - Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes - Sanierung über ein Insolvenzplanverfahren Alle diese Möglichkeiten haben zum Ziel, dass der Geschäftsbetrieb der insolventen GmbH entweder außerhalb des Insolvenzverfahrens fortgeführt wird (über eine so genannte Fortführungsgesellschaft) oder das Insolvenzverfahren durch den Wegfall des Insolvenzgrundes bzw. ein Insolvenzplanverfahren aufgehoben wird und die GmbH danach wieder ganz normal am Geschäftsleben teilnehmen kann.
FALLE 1: FORTFÜHRUNG DURCH ALTE GESELLSCHAFTER
Beispiel Die Sorglos GmbH ist durch Fehlinvestitionen in der Vergangenheit zahlungsunfähig und überschuldet, das aktuelle Tagesgeschäft läuft jedoch gut.
Trotz Insolvenzantrag will der Gesellschafter und Geschäftsführer Kö nig gerne den Geschäftsbetrieb weiterführen, zumal auch die meisten alten Kunden und alle Arbeitnehmer der Sorglos GmbH weiterhin zu ihm stehen. So unterbreitet König dem Insolvenzverwalter ein Ange bot zum Erwerb des gesamten Anlagevermögens, der Kundenliste so wie zur Übernahme aller Arbeitnehmer der Sorglos GmbH.
Da das Angebot von König für die Gläubiger ausgesprochen attraktiv ist denn niemand bietet einen höheren Kaufpreis , verkauft der In solvenzverwalter das gesamte Anlagevermögen und Kundenliste an König.
Einer der Gläubiger der Sorglos GmbH fragt in der Gläubigerversamm lung nach, ob denn der Insolvenzverwalter überhaupt den Vertrag mit dem alten Gesellschafter und Geschäftsführer König abschließen darf.
DARF DER INSOLVENZVERWALTER DEN BETRIEB VERWERTEN?
Der Insolvenzverwalter darf sowohl den Betrieb als Ganzes, das Anlagevermögen und die Kundenliste, als auch einzelne Teile davon an den Gesellschafter und Geschäftsführer König der insolventen Sorglos GmbH veräußern.
Der Insolvenzverwalter ist gehalten, das Vermögen der insolventen GmbH bestmöglich zu Gunsten der Insolvenzmasse zu verwerten.
Dazu gehört selbstverständlich auch, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb als Ganzes verwertet, denn erfahrungsgemäß ist der Wert eines eingerichteten und laufenden Geschäftsbetriebs deutlich höher, als der Wert der Einzelteile. Zudem gelingt es dadurch auch, das Know-how des Unternehmens, die Arbeitnehmer, die Kundenbeziehungen etc. am besten zu erhalten.
Grundlage der Verwertung des Geschäftsbetriebes stellt das Bewertungsgutachten dar, welches der Insolvenzverwalter gewöhnlich bei Beginn des Insolvenzverfahrens bei einem professionellen Unternehmensbewerter in Auftrag gegeben hat. In einem solchen Gutachten sind alle Vermögenswerte der insolventen Gesellschaft aufgelistet und bewertet.
Unter Berücksichtigung dieser Gutachtenwerte versucht der Insolvenzverwalter die vorhandenen Vermögenswerte bestmöglich zu veräußern. Dabei gilt der Grundsatz: Wer am meisten zahlt, bekommt den Zuschlag. Sofern es also mehrere Interessenten für die Vermögenswerte gibt, wird der Insolvenzverwalter versuchen, den höchsten Kaufpreis zu erzielen. Dies kann auch im Wege einer öffentlichen Versteigerung erfolge.
ÜBERNAHME DURCH EINE FORTFÜHRUNGSGESELLSCHAFT Sofern der Geschäftsbetrieb vom Insolvenzverwalter als Ganzes veräußert wird - im Regelfall an einen Dritten, meist eine andere GmbH, welche gesondert für die Betriebsfortführung gegründet wurde - spricht man von dieser anderen GmbH als eine so genannte Fortführungsgesellschaft, auch Auffanggesellschaft. Dies bedeutet erst einmal nichts anderes, als dass der Geschäftsbetrieb durch eine neue Gesellschaft - und gerade nicht durch insolvente Gesellschaft - fortgeführt wird.
Achtung:
Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht gibt es keinerlei Verbot, dass nicht auch die alten Gesellschafter oder Geschäftsführer einzelne Ver mögensgegenstände erwerben oder sogar den Geschäftsbetrieb der in solventen Gesellschaft als Ganzes oder zum Teil fortführen können und zu diesem Zweck aus der Insolvenzmasse vom Insolvenzverwalter er werben.
Vielfach bietet sich die Beteiligung durch Altgesellschafter an, da gerade die alten Geschäftsführer das Unternehmen und die Kunden besonders gut kennen, sofern sie aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt haben.
Allerdings ist bei einer Betriebsveräußerung an Gesellschafter oder Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft - wie hier bei der Sorglos GmbH an König - die Zustimmung der Gläubigerversammlung erforderlich (§ 162 InsO, vgl. Kapitel 7, Falle 5 und Kapitel 10, Falle 2).
Tipp:
Wenn Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer insolventen Ge sellschaft vorhaben, von dem Insolvenzverwalter Vermögensgegenstän de oder den Betrieb als Ganzes zu übernehmen, so sollten Sie dies früh zeitig bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren ansprechen.
Sie dürfen nicht vergessen, dass gerade der Erwerb des Betriebes als Ganzes einige Vorbereitungshandlungen bedarf. So ist dringend anzura ten, den Erwerb des Betriebes aus der Insolvenzmasse über eine neue GmbH zu bewerkstelligen. Auch sollten Sie in diesem Zusammenhang unbedingt bei der Fortführung bedenken, ob bzw. welche Haftungen Sie gegebenenfalls noch aus der Insolvenz persönlich treffen können und dies in Ihre zukünftige Planung einbeziehen.
Sie müssen auch beachten, dass bis zur Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Betriebsveräußerung an Sie oder Ihre neue GmbH (nach § 162 InsO) meist längere Zeit verstreicht, in der Sie mit der Unsicherheit leben müssen, dass die Gläubigerversammlung gegebenenfalls die Zustimmung zur Veräußerung an Sie verweigert. Um jegliche Unklarheit zu beseitigen, kann das Insolvenzgericht eine vorläufigen Gläubigerausschusses einsetzen (§ 67 Abs. 1 InsO), welcher dann bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Gläubigerversammlung dem Verkauf zustimmt.
Doch eine solche Fortführung kann jedoch auch Risiken mit sich bringen.