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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 2,3, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, Veranstaltung: Rechtsschutz im Umweltrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das materielle Verwaltungsrecht lässt sich in die zwei Bereiche Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht gliedern. Das Verwaltungsprozessrecht ist nahezu gänzlich durch die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.1 Die VwGO wurde im Jahre 1960 erlassen und ersetzte so unter anderem das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz von 1952.2 Jedoch…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 2,3, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, Veranstaltung: Rechtsschutz im Umweltrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das materielle Verwaltungsrecht lässt sich in die zwei Bereiche Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht gliedern. Das Verwaltungsprozessrecht ist nahezu gänzlich durch die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.1 Die VwGO wurde im Jahre 1960 erlassen und ersetzte so unter anderem das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz von 1952.2 Jedoch betrifft die VwGO nur die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die Sozial- und Finanzgerichte gelten eigene Bestimmungen.3 Die VwGO regelt speziell das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Jedoch bezieht sie sich hierbei in vielen Bestimmungen auf die Ausführungen der Zivilprozessordnung (ZPO).4 Wie auch die ZPO kennt die VwGO zunächst drei verschiedene Klagearten als ordentliche Rechtsbehelfe gegen behördliche Maßnahmen: die Gestaltungsklage, die Leistungsklage und die Feststellungsklage.5 Während die VwGO als Gestaltungsklage die Anfechtungsklage gemäß § 42 I VwGO vorsieht, unterscheidet sie bei der Leistungsklage die Verpflichtungsklage (§ 42 I VwGO) und die allgemeine Leistungsklage. Bei der Feststellungsklage existieren die Unterarten allgemeine Feststellungsklage (§ 43 VwGO), Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I S. 4 VwGO) sowie Zwischenfeststellungsklage und vorbeugende Feststellungsklage.6 Bei allen Klagearten der VwGO sind spezielle Sachurteilsvoraussetzungen zu erfüllen. Die vorliegende Ausarbeitung befasst sich mit den einzelnen Klagearten der VwGO. Hierbei soll das Augenmerk auf der allgemeinen Leistungsklage und der Gruppe der Feststellungsklagen liegen. Die Bearbeitung der Feststellungsklagen wird aus gegebenem Anlass jedoch nur die allgemeine Feststellungsklage und die Fortsetzungsfeststellungklage thematisieren. Außerdem wird speziell auf die möglichen Klagearten im vorbeugenden Rechtsschutz, die vorbeugende Unterlassungsklage und die vorbeugende Feststellungsklage, einzugehen sein. Die Arbeit soll nicht nur den Anwendungsbereich, sondern auch die jeweiligen Sachurteilsvoraussetzungen der Klagen ansprechen. Zur Veranschaulichung sollen die theoretischen Ausführungen durch praxisnahe Beispiele ergänzt werden. 1 Ulrich Ramsauer: Einführung, in: Verwaltungsgerichtsordnung. Verwaltungsverfahrensgesetz, 32. Aufl., München 2007, S. XI. 2 Ebd., S. XX. 3 Ebd. 4 Ebd. 5 Ebd., S. XXII. 6 Mario Martini: Verwaltungsprozessrecht. Systematische Darstellung in Grafik-Text-Kombination, 3. Aufl., München, Neuwied 2003, S. 67.