Der Einfluss der Freizügigkeit auf Namen und Status von Unionsbürgern
Die hinkende Namensführung von Unionsbürgern ist seit den
Entscheidungen des EuGH in den Fällen "Garcia Avello" und
"Grunkin und Paul" in den Fokus der
Kollisionsrechtswissenschaft gelangt. Aber auch die standesamtliche
Praxis muss in zunehmendem Maße die Auswirkungen berücksichtigen,
die die im EG-Vertrag verankerten Freizügigkeitsrechte auf das
nationale Namens- und Familienrecht haben.
Die vorliegende Arbeit nimmt die EuGH-Urteile zum Anlass, den
Einfluss der den Unionsbürgern durch das Gemeinschaftsrecht
garantierten Freizügigkeit sowie der ihnen in der EMRK gewährten
Grundrechte auf die kollisionsrechtliche Problematik hinkender
Namen und Statusverhältnisse zu untersuchen. Dazu werden die
Reichweite und die Grenzen bestimmt, die das in Artikel 18 EGV
normierte Freizügigkeitsrecht sowohl in Verbindung mit dem
Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV als auch in seiner Funktion
als Beschränkungsverbot in den Bereichen des nationalen Familien-
und Namensrechts hat. Die Folgen derEuGH-Rechtsprechung für die
mitgliedstaatlichen Namens- und Kollisionsrechtsordnungen werden
aufgezeigt und die Möglichkeiten erörtert, wie den Vorgaben des
EuGH im nationalen Recht Rechnung getragen werden kann. An die zum
hinkenden Namen vorgenommene Untersuchung anknüpfend wird der Frage
nachgegangen, inwieweit sich die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse
auf hinkende Statusverhältnisse - etwa hinkende Ehen,
Partnerschaften oder Vaterschaften - übertragen lassen. Am Ende der
Arbeit werden die Perspektiven einer legislatorischen Problemlösung
aufgezeigt und die dabei auftretenden Schwierigkeiten erörtert.