Der gewohnheitsrechtlich anerkannte arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde
Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen
Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ebenso wie die sachfremde
Differenzierung zwischen Gruppen von Arbeitnehmern. Eine
Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche
Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also bei einer
am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise die Regelung
als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der
Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt, weil der Grundsatz
der Vertragsfreiheit für individuell vereinbarte Löhne und Gehälter
Vorrang hat. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch dann ein,
wenn der Arbeitgeber Leistungen aufgrund einer generellen Regelung
gewährt, insbesondere wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke
festlegt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus
sachlichen Gründen ausschließen. Zunächst ist der Zweck der in
Betracht kommenden Maßnahme zu ermitteln und danach zu beurteilen,
ob der von der begünstigenden Maßnahme ausgeschlossene
Personenkreis berechtigterweise außerhalb der allgemeinen
Zweckrichtung steht, BAG, Urteil vom 26. September 2007 - 5 AZR
808/06 - RN 24, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 58 = EzA
BGB 2002 § 305c Nr. 13. Der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber in Bezug
auf seine Arbeitnehmer. Jedenfalls dann, wenn eine verteilende
Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einen einzelnen Betrieb
beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des
Unternehmens bezieht, ist auch die Gleichbehandlung
betriebsübergreifend zu gewährleisten. Wissenschaftlicher Aufsatz
aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht - Arbeitsrecht,
Note: 1,2, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher:
Berufsakademie Mannheim.