Leseprobe zu "Immobilien günstig ersteigern (eBook)"
1. Das geringste Gebot (S. 34-35)
Dies ist der niedrigste Betrag, der geboten werden darf. Ein geringeres Gebot müsste der Rechtspfleger ablehnen (zurückweisen). Das Gericht muss das geringste Gebot nach rechtlichen Regeln feststellen. Es hat keinerlei Bezug zum Wert des Grundstücks. Auch der Rechtspfleger hat kein Ermessen.
Sehr häufig wird es eine lächerlich niedrige Summe sein, zu der das Grundstück selbstverständlich nicht zu haben ist. Für den Bieter ist allenfalls wichtig, dass er mit diesem Betrag das Bieten beginnen darf.
Leider kommt es aber auch vor, dass das geringste Gebot weithöher als der Grundstückswert ist. Die Interessenten pflegen dann, auf das Gericht schimpfend, den Sitzungssaal zu verlassen. Dabei weiß natürlich der Rechtspfleger, dass er zu diesen Bedingungenkein Gebot erhalten wird. Dennoch darf er nicht weniger verlangen, und die Versteigerung wird ergebnislos enden. Wie kann man sich aber davor schützen, sinnlos Zeit für einen solchen Termin aufzuwenden? Zwar wird die endgültige Höhe des geringsten Gebotes erst im Termin festgestellt. Aber der Rechtspfleger weiß vorher, wie hoch es voraussichtlich sein wird. Und dann kann es (von seltenen Ausnahmen abgesehen) nicht mehr niedriger, sondern nur noch höher werden. Wenn einige Tage vor dem Termin ein geringstes Gebot genannt wird, das zu hoch erscheint, sollte man den Termin nicht wahrnehmen. Niedriger wird es nicht mehr. Eine Erhöhung noch im Termin ist aber immer möglich.
Achtung: In jedem neuen Termin wird das geringste Gebot immer wieder neu festgesetzt. Es kann somit niedriger oderhöher sein, als es im letzten Termin gewesen ist. War daher in einem früheren Termin das geringste Gebot zu hoch und der Termin ist deshalb ergebnislos geblieben, kann es im nächsten Termin wesentlich niedriger, vielleicht aber sogar noch höhersein! Das Gericht muss das Grundstück immer wieder auch zu sinnlosen Bedingungen anbieten, solange die Gläubiger dies verlangen und die Kosten hierfür bezahlen.
Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus dem Mindestbargebot und gegebenenfalls den bestehen bleibenden Rechten(hierzu Kapitel 3. 4). Bargebot ist der Geldbetrag, der geboten und später bezahlt wird. Ist das geringste Gebot höher als 70 Prozent des Verkehrswertes, kommen die nachfolgenden Überlegungen zu den Grenzen nichtmehr in Betracht.
2. Die Zuschlagsgrenze halber Verkehrswert
Grundsätzlich darf der Zuschlag nicht erteilt werden, wenn weniger als die Hälfte des Verkehrswertes geboten ist. Bieten darf man daher (falls das geringste Gebot niedriger als 50 Prozent ist) weniger, das Gebot wird auch angenommen (zugelassen). Jedoch bekommt man später auf dieses Gebot keinen Zuschlag(§ 85a ZVG). Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen: K Bestimmte Gläubiger dürfen das Grundstück billiger ersteigern, weil sie als Gegenleistung dem Schuldner Teile seiner Schulden erlassen müssen. Deshalb nicht schimpfen, wenn das Grundstück zu weniger als 50 Prozent an die Bank geht, während man es Ihnen zu diesem Preis nicht geben durfte. K Ist die Versteigerung bereits einmal daran gescheitert, dass das abgegebene Meistgebot unter 50 Prozent geblieben ist, kann das Grundstück im nächsten Termin auch zu einem geringeren Preis zugeschlagen werden. Gleiches gilt, wenn ein früherer Termin an der 70-Prozent-Grenze gescheitert ist (dazu Kapitel 4. 3). Das Gericht muss diesen Umstand in der Terminsbestimmung erwähnen. Nur leider verwenden die Gerichteunterschiedliche Formulierungen. Man achte (z. B. an der Gerichtstafel, vgl. Kapitel 2. 4 bzw. Seite 15) auf folgende Zusätze: Der halbe Verkehrswert muss nicht mehr erreicht werden. , oder weniger gut verständlich: Die Grenzen der§§ 74a, 85a ZVG sind entfallen. oder: Im letzten Terminwurde der Zuschlag aus § 85a ZVG (oder § 74a ZVG) versagt.