Immobilien günstig ersteigern (eBook) - Günter Mayer

Günter Mayer 

Immobilien günstig ersteigern (eBook)

Zwangsversteigerung: So bereiten Sie sich optimal vor

eBook
 
Kopierschutz: Adobe-DRM
Ob und wann dieser Artikel wieder vorrätig sein wird, ist unbekannt
Nicht lieferbar
Bewerten Empfehlen Merken Auf Lieblingsliste


Andere Kunden interessierten sich auch für

Immobilien günstig ersteigern (eBook)

Wohneigentum - schnell und günstig

Ein Haus bauen? Eine Wohnung kaufen? - Wer sich auskennt, kann gute Objekte auch günstig ersteigern. Dieser Ratgeber bereitet zuverlässig auf die erfolgreiche Ersteigerung vor:

Wo erhalte ich zuverlässige Informationen?
Was sind die Kosten, Nebenkosten und Gebühren?
Welche Biete-Sicherheit ist erforderlich?
Gibt es eine Gewährleistung?

Hilfreich sind die Tipps zum richtigen Verhalten beim Versteigerungstermin, insbesondere bei Teilungsversteigerungen im Erbfall oder nach der Ehescheidung sowie die Mustertexte für Briefe und Anträge an das Gericht.

'Bereitet auf eine erfolgreiche Zwangsversteigerung vor. Mit praktischen Hilfen zu den Themen Schulden, Miteigentümer und Zubehör.' Bellevue

Günter Mayer, Justizoberamtsrat i. R., war Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht Kaiserslautern und Dozent an der FH Schwetzingen, Hochschule für Rechtspflege. Er verfügt über das Fachwissen und die nötige Erfahrung in allen Fragen der Zwangsversteigerung.


Produktinformation

  • Best.Nr. des Verlages: 3597600
  • Deutsch
  • ISBN-13: 9783802926433
  • ISBN-10: 3802926439
  • Best.Nr.: 34914400
"Prägnant und leicht verständlich wird erklärt, wie eine Versteigerung vor sich geht, welche Sicherheiten nötig sind, welche Probleme auftauchen können. Musteranschreiben, Auszüge aus dem Zwangsversteigerungsgesetz und Checklisten geben praktische Hilfe." Welt am Sonntag "Sachkundiger Ratgeber, der rechtliche Aspekte gut verständlich darstellt." Cash. "Eine bezugsfertige Immobilie günstig zu ersteigern, statt umständlich selbst zu bauen, das überlegen sich viele. Doch bei Immobilienauktionen lauern einige Fallen, über die sich der Interessent vorher informieren sollte. Eine gute Einführung ins Thema bietet Günter Mayers Ratgeber 'Immobilien günstig ersteigern'. Das preiswerte Büchlein erläutert Kosten und mögliche Probleme." Hamburger Morgenpost
Günter Mayer, Justizoberamtsrat i. R., war Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht Kaiserslautern und Dozent an der FH Schwetzingen, Hochschule für Rechtspflege. Er verfügt über das Fachwissen und die nötige Erfahrung in allen Fragen der Zwangsversteigerung.

Leseprobe zu "Immobilien günstig ersteigern (eBook)"

1. Das geringste Gebot (S. 34-35)

Dies ist der niedrigste Betrag, der geboten werden darf. Ein geringeres Gebot müsste der Rechtspfleger ablehnen (zurückweisen). Das Gericht muss das geringste Gebot nach rechtlichen Regeln feststellen. Es hat keinerlei Bezug zum Wert des Grundstücks. Auch der Rechtspfleger hat kein Ermessen.

Sehr häufig wird es eine lächerlich niedrige Summe sein, zu der das Grundstück selbstverständlich nicht zu haben ist. Für den Bieter ist allenfalls wichtig, dass er mit diesem Betrag das Bieten beginnen darf.

Leider kommt es aber auch vor, dass das geringste Gebot weithöher als der Grundstückswert ist. Die Interessenten pflegen dann, auf das Gericht schimpfend, den Sitzungssaal zu verlassen. Dabei weiß natürlich der Rechtspfleger, dass er zu diesen Bedingungenkein Gebot erhalten wird. Dennoch darf er nicht weniger verlangen, und die Versteigerung wird ergebnislos enden. Wie kann man sich aber davor schützen, sinnlos Zeit für einen solchen Termin aufzuwenden? Zwar wird die endgültige Höhe des geringsten Gebotes erst im Termin festgestellt. Aber der Rechtspfleger weiß vorher, wie hoch es voraussichtlich sein wird. Und dann kann es (von seltenen Ausnahmen abgesehen) nicht mehr niedriger, sondern nur noch höher werden. Wenn einige Tage vor dem Termin ein geringstes Gebot genannt wird, das zu hoch erscheint, sollte man den Termin nicht wahrnehmen. Niedriger wird es nicht mehr. Eine Erhöhung noch im Termin ist aber immer möglich.

Achtung: In jedem neuen Termin wird das geringste Gebot immer wieder neu festgesetzt. Es kann somit niedriger oderhöher sein, als es im letzten Termin gewesen ist. War daher in einem früheren Termin das geringste Gebot zu hoch und der Termin ist deshalb ergebnislos geblieben, kann es im nächsten Termin wesentlich niedriger, vielleicht aber sogar noch höhersein! Das Gericht muss das Grundstück immer wieder auch zu sinnlosen Bedingungen anbieten, solange die Gläubiger dies verlangen und die Kosten hierfür bezahlen.

Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus dem Mindestbargebot und gegebenenfalls den bestehen bleibenden Rechten(hierzu Kapitel 3. 4). Bargebot ist der Geldbetrag, der geboten und später bezahlt wird. Ist das geringste Gebot höher als 70 Prozent des Verkehrswertes, kommen die nachfolgenden Überlegungen zu den Grenzen nichtmehr in Betracht.

2. Die Zuschlagsgrenze „halber Verkehrswert“

Grundsätzlich darf der Zuschlag nicht erteilt werden, wenn weniger als die Hälfte des Verkehrswertes geboten ist. Bieten darf man daher (falls das geringste Gebot niedriger als 50 Prozent ist) weniger, das Gebot wird auch angenommen (zugelassen). Jedoch bekommt man später auf dieses Gebot keinen Zuschlag(§ 85a ZVG). Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen: K Bestimmte Gläubiger dürfen das Grundstück billiger ersteigern, weil sie als Gegenleistung dem Schuldner Teile seiner Schulden erlassen müssen. Deshalb nicht schimpfen, wenn das Grundstück zu weniger als 50 Prozent an die Bank geht, während man es Ihnen zu diesem Preis nicht geben durfte. K Ist die Versteigerung bereits einmal daran gescheitert, dass das abgegebene Meistgebot unter 50 Prozent geblieben ist, kann das Grundstück im nächsten Termin auch zu einem geringeren Preis zugeschlagen werden. Gleiches gilt, wenn ein früherer Termin an der 70-Prozent-Grenze gescheitert ist (dazu Kapitel 4. 3). Das Gericht muss diesen Umstand in der Terminsbestimmung erwähnen. Nur – leider verwenden die Gerichteunterschiedliche Formulierungen. Man achte (z. B. an der Gerichtstafel, vgl. Kapitel 2. 4 bzw. Seite 15) auf folgende Zusätze: „Der halbe Verkehrswert muss nicht mehr erreicht werden. “, oder weniger gut verständlich: „Die Grenzen der§§ 74a, 85a ZVG sind entfallen. “ oder: „Im letzten Terminwurde der Zuschlag aus § 85a ZVG (oder § 74a ZVG) versagt. “

Inhaltsangabe

1;Immobilien günstig ersteigern;1 2;Schnellübersicht;5 3;1 „Ein Häuschen im Grünen“: Erfüllen Sie sich Ihren Traum!;7 4;1 Abkürzungen;9 5;2 Was Sie zuerst wissen müssen;11 5.1;1. Wo werden Immobilien versteigert?;12 5.2;2. Wer versteigert?;12 5.3;3. Was wird versteigert?;12 5.4;4. Wann wird versteigert?;14 5.5;5. Warum eine Ortsbesichtigung unerlässlich ist;18 5.6;6. Was bei Akteneinsicht zu beachten ist;19 5.7;7. Gibt es eine Gewährleistung?;21 6;3 Was Sie alles ersteigern können;23 6.1;1. Die wesentlichen Bestandteile;24 6.2;2. Das Zubehör;24 6.3;3. Müssen Schulden übernommen werden?;26 6.4;4. Rechte, die bestehen bleiben;27 7;4 Die wichtigste Frage: Was soll es kosten?;33 7.1;1. Das geringste Gebot;34 7.2;2. Die Zuschlagsgrenze „halber Verkehrswert“;35 7.3;3. Die 70-Prozent-Grenze;36 7.4;4. Auswirkungen bestehen bleibender Rechte;37 8;5 Wenn das Haus noch bewohnt ist;39 8.1;1. Welchen Einfluss hat die Zwangsversteigerung?;40 8.2;2. Im Haus wohnen Mieter – was tun?;40 8.3;3. Besonderheiten bei langfristigen Mietverträgen;40 8.4;4. Was gilt bei verpachteten Grundstücken?;43 8.5;5. Neues Risiko: die Mietkaution!;43 9;6 Der Entschluss ist gefasst: Sie bieten mit!;45 9.1;1. Klären Sie frühzeitig die Finanzierung;46 9.2;2. Wer soll Eigentümer werden?;47 9.3;3. Was muss zum Versteigerungstermin mitgenommen werden?;50 9.4;4. Die Biete-Vollmacht;50 9.5;5. Die Biete-Sicherheit;52 10;7 Jetzt wird's ernst: Heute ist Versteigerungstermin!;57 10.1;1. Letzte Vorbereitungen;58 10.2;2. Der große Tag: Versteigerungstermin;58 10.3;3. Die Bietezeit;61 10.4;4. Wer erhält den Zuschlag?;65 11;8 Gratuliere, das Haus gehört Ihnen!;69 11.1;1. Die Rechtsverhältnisse;70 11.2;2. Der Übergang des Risikos;72 11.3;3. Die Räumung;74 11.4;4. Die Bezahlung des Meistgebotes;75 11.5;5. Kosten, Steuern, Nebenleistungen;77 11.6;6. Muss der Ersteher den Verteilungstermin wahrnehmen?;82 11.7;7. Die endgültige Abwicklung;85 11.8;8. Rechtsbehelfe;85 11.9;9. Nebenkostenabrechnung;88 12;9 Wenn Sie besondere Objekte ersteigern;89 12.1;1. Das Erbbaurecht;90 12.2;2. Die Eigentumswohnung;93 12.3;3. Der Grundstücks-Bruchteil;99 12.4;4. Gebäude-Eigentum in den neuen Bundesländern;101 13;10 Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft;103 13.1;1. Welche Gemeinschaften gibt es?;104 13.2;2. Das Risiko der einseitigen Aufhebungsmöglichkeit;106 13.3;3. Den Versteigerungsantrag richtig stellen;110 13.4;4. Die einstweilige Einstellung des Verfahrens;113 13.5;5. Der Einstellungsantrag des Antragsgegners;114 13.6;6. Was im Versteigerungstermin besonders zu beachten ist;117 13.7;7. Was beim Verteilungstermin alles passieren kann;119 14;11 Mustertexte und Erläuterungen;125 14.1;1. Diese Fragen sollten Sie dem Rechtspfleger stellen!;126 14.2;2. Muster: Vertretungs- und Bietevollmacht;129 14.3;3. Muster-Schreiben des Ersteigerers an den bisherigen Eigentümer, der im Haus wohnt;131 14.4;4. Muster-Antrag an das Versteigerungsgericht auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel auf dem Zuschlagsbeschluss;133 14.5;5. Muster-Vollstreckungsauftrag an einen Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung;135 14.6;6. Muster-Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung;137 14.7;7. Muster-Antrag auf einstweilige Verfahrenseinstellung nach angeordneter Teilungsversteigerung;139 14.8;8. Die Grunderwerbsteuer;141 15;12 Stichwortverzeichnis;143
Mehr von