Am 6. Juli 2007 stimmte der Bundesrat dem Unternehmensteuergesetz
2008 zu. Zentrale Zielsetzung bei dessen Ausgestaltung war die
Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere
die Erhöhung der Standortattraktivität Deutschlands für
ausländische Direktinvestitionen, und die Minderung des
fiskalischen Anreizes, Gewinne ins Ausland zu verlagern.1 In diesem
Zusammenhang geht es in erster Linie um die Optik niedriger
nomineller Steuersätze. Dieses Ziel sollte bei gleichzeitiger
Verbreiterung der Bemessungsgrundlage durch eine Senkung der
Steuersätze erreicht werden. Der Ausgangspunkt hierfür war nicht
das Bedürfnis des Gesetzgebers zur Systematisierung oder
Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts beizutragen, sondern
ausschließlich der zunehmende Druck des europäischen
Steuerwettbewerbs. 2 So wird ab dem Veranlagungszeitraum 2008 die
nominelle Ertragsteuerbelastung auf Ebene der Körperschaften
infolge des Gesetzes von 38,65% auf 29,825% reduziert, der
Körperschaftsteuersatz von 25% auf 15% herabgesetzt und die
Gewerbesteuermesszahl von 5% auf einheitlich 3,5% gesenkt.3
Begleitend entfällt der Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer. Um
eine einseitige Entlastung der Körperschaften zu vermeiden und den
Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer zu
kompensieren, wird im Bereich der Personengesellschaften der
Gewerbesteueranrechnungsfaktor von 1,8% auf 3,8% erhöht. Für
thesaurierte Gewinne von Personengesellschaften greift ein
ermäßigter Steuersatz i.H.v. 29,81%.4 Als
Gegenfinanzierungsmaßnahme wurde unter anderem die
Zinsschrankenregelung als Ersatz für die bisherige
Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a KStG a.F. eingeführt. Die
Zinsschranke soll das inländische Steuersubstrat dadurch sichern,
dass sie den Abzug von Zinsaufwendungen generell in Abhängigkeit.
Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Wirtschaft -
Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Fachhochschule
Gelsenkirchen, 85 Quellen im Literaturverzeichnis.