Der Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung (eBook)
Das Kündigungsschutzgesetz ist kein Abfindungsgesetz, sondern ein
Bestandsschutzgesetz, das einen gesetzlichen Abfindungsanspruch bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur in Ausnahmefällen gewährt
§§ 1 a, 9, und 10 KSchG. Die Realität vieler
Kündigungsschutzverfahren sieht dennoch so aus, dass sie mit einem
Vergleich enden. Dieser Realität sollte § 1 a KSchG Rechnung
tragen. Der Gesetzgeber bietet den Arbeitsvertragsparteien eine
einfach zu handhabende, moderne, schnelle und unbürokratische
Alternative zum Kündigungsschutzprozess. Dadurch sollen langatmige
und kostenträchtige Kündigungsprozesse vermieden werden, wenn die
Arbeitsvertragsparteien in jedem Fall nur an einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung interessiert
sind.
Der Arbeitnehmer muss nicht mehr den Weg über die
Kündigungsschutzklage §§ 4,7 KSchG beschreiten, um eine Abfindung
durchzusetzen, für den ArbG wird das Kündigungsrecht transparenter,
kalkulierbarer und das Verfahren effizienter (er kann schneller die
freiwerdende Stelle bei Bedarf neu besetzen) und schließlich
entlastet die außergerichtliche Streitbeilegung die
Gerichtsbarkeit. Allerdings begründet § 1 a KSchG keinen
schuldrechtlichen Anspruch, sondern regelt nur eine
Abfindungsoption. Dem Charakter nach handelt es sich um eine
einzelvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die
Hinnahme der Kündigung vereinbarte Abfindung.