Quelle: Wikipedia. Seiten: 50. Kapitel: Treu und Glauben,
Schadensersatz, Gewährleistung, Schuldnerverzug, Österreichische
Hotelvertragsbedingungen, Schmerzensgeld, Gehilfe, Maklervertrag,
Gefährdungshaftung, Mietvertrag, Beförderungsvertrag,
Unmöglichkeit, Bereicherungsrecht, Zurückbehaltungsrecht,
Basiszinssatz, Prostitutionsvertrag, Vertragsstrafe, Reiserecht,
Schuldrecht, Salvatorische Klausel, Pachtvertrag, Gutschein,
Schadensminderungspflicht, Positive Vertragsverletzung, Novation,
Zession, Friedenszins, Entgangener Gewinn, Selbsthilfeverkauf,
Prekariumsvertrag, Wandelung, Aufrechnung, Schuldbeitritt,
Immaterieller Schaden, Postvollmacht, Kausalprinzip,
Schuldübernahme, Kauf auf Probe, Reiner Vermögensschaden,
Prätorischer Vergleich, Rückstehungserklärung, Bürgschaft,
Punktation, Ausfallsbürgschaft, Bürge und Zahler, Positiver
Schaden, Condictio causa data non secuta. Auszug: Unter
Schadensersatz (häufig auch und in Österreich grundsätzlich nur in
der Schreibweise Schadenersatz anzutreffen) versteht man den
Ausgleich eines Schadens. Ein Schaden ist jede unfreiwillige
Einbuße an Lebens- und Rechtsgütern. Der Schädiger muss aber nichts
erlangt haben. Bei Schäden durch die öffentliche Hand spricht man
auch häufig von Entschädigung. Schadensersatzansprüche können sich
aus Gesetz oder aus Vertrag ergeben. Das deutsche Zivilrecht
unterscheidet zunächst nach der Begründung zwischen gesetzlichen
und vertraglichen Schadensersatzansprüchen. Voraussetzung für die
Haftpflicht ist grundsätzlich rechtswidriges und schuldhaftes
Handeln oder Unterlassen. Ausnahmsweise kommt eine
verschuldensunabhängige Garantiehaftung oder eine
Gefährdungshaftung zum Tragen. Verschulden ist ein
Zurechnungsmaßstab für eigenes rechtswidriges Verhalten; fremdes
Verhalten kann nur in Ausnahmefällen zugerechnet werden. Der
Schadensersatzanspruch ist auf Ausgleich des messbaren Schadens
gerichtet. Daneben kann bei Personenschäden Anspruch auf ein
angemessenes Schmerzensgeld (v. a. in Österreich: Schmerzengeld)
entstehen. Der Haftung auf Schadensersatz kann ein Mitverschulden
des Geschädigten entgegengehalten werden. Die Haftung Dritter
entlastet Mithaftende im Verhältnis zu dem Geschädigten nicht.
Eventuell können mehrere Haftende als Gesamtschuldner haften.
Schadensersatzansprüche können sich aus einer Vereinbarung zwischen
Anspruchsteller und Anspruchsgegner (Vertrag) ergeben. Durch einen
Vertrag können für eine oder beide Vertragsparteien Verpflichtungen
begründet werden, für deren Erfüllung gehaftet wird. Diese werden
als Leistungspflichten bezeichnet. So wird gemäß Abs. 1 Satz 1 BGB
der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem
Käufer die Sache mangelfrei zu übergeben (Besitzverschaffung) und
das Eigentum an der Sache zu verschaffen (Eigentumsübertragung).
Erfüllt der Verkäufer diese Verpflichtungen verspätet oder
überhaupt nicht, so tritt neben die p