Mietrecht für Vermieter von A-Z - Stürzer, Rudolf; Koch, Michael

Rudolf Stürzer Michael Koch 

Mietrecht für Vermieter von A-Z

Buch
 
Sprache:
Nicht lieferbar
Nicht lieferbar
Ein Angebot für € 17,00
Bewerten Empfehlen Merken Auf Lieblingsliste


Andere Kunden interessierten sich auch für


Produktinformation

  • ISBN-10: 3648023977
  • Best.Nr.: 33771137

Inhaltsangabe

PDF anzeigen

Leseprobe zu "Mietrecht für Vermieter von A-Z"

PDF anzeigen

Leseprobe zu "Mietrecht für Vermieter von A-Z"

Der Mieter darf die Mieträume grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters verändern. Ausgenommen sind Veränderungen geringfügiger Art im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs.

Unter vertragsgemäßem Gebrauch versteht man beispielsweise das Anbringen von zusätzlichen Steckdosen, das Erstellen eines Telefonanschlusses, das Anbringen von Dübeln in angemessenem Umfang, das Aushängen von Zimmertüren, das Entfernen von Türzargen und Einbauschränken, die Montage einer Balkonverkleidung oder den Austausch der Einbauküche. Ferner ist der Mieter berechtigt, die Mietsache mit sogenannten Einrichtungen zu versehen, die mit der Mietsache lediglich in wieder trennbarer Weise und nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden sind. Hierzu gehören das Verlegen eines Fußbodenbelages, die Erneuerung eines Wasch- oder WC-Beckens sowie die Installierung von Rollläden. Alle darüber hinausgehenden Maßnahmen, insbesondere bauliche Veränderungen, bedürfen der Zustimmung des Vermieters, wobei der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung hat.

ANSPRÜCHE DES VERMIETERS

Nimmt der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters bauliche Veränderungen vor, verletzt er in der Regel schuldhaft seine Obhutspflicht und ist zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet (OLG München, Urteil vom 28. Juni 1985, DWW 1986, 16). Der Vermieter kann dann entweder sofort die Herstellung des ursprünglichen Zustands verlangen (BGH NJW 1974, 1463) oder sich ausdrücklich vorbehalten, dies spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses zu fordern.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter grundsätzlich sämtliche von ihm eingebrachten Einrichtungen und Einbauten zu entfernen. Auch im Falle der Zustimmung des Vermieters ist diese grundsätzlich auf die Dauer der Mietzeit beschränkt.

EXPERTENTIPP: SICHERHEITSLEISTUNGEN

Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer zusätzlichen Sicherheit abhängig machen, die der Mieter neben der üblichen Mietkaution (drei Monatsnettomieten) vollständig vor Beginn der Maßnahme leisten muss. Die Höhe der Sicherheit orientiert sich an den voraussichtlichen Kosten für den Rückbau, die mit einem Kostenvoranschlag belegt werden können. Diese Sicherheitsleistung muss der Vermieter verzinslich und getrennt von seinem Vermögen anlegen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn die baulichen Veränderungen zur Mängelbeseitigung (vergleiche § 536a Abs. 2 BGB) notwendig waren oder vorgenommen wurden, um die Räume in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.

Der Mieter ist auch nicht zur Beseitigung der von ihm vorgenommenen baulichen Veränderungen auf seine Kosten verpflichtet, wenn der Vermieter den Baumaßnahmen zugestimmt hat und außerdem Grund zu der Annahme besteht, er habe auf die Entfernung nach Beendigung des Mietverhältnisses verzichtet. Dies wird angenommen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die auf Dauer angelegt sind und nur mit erheblichem Kostenaufwand wieder beseitigt werden können oder das Mietobjekt in einen erheblich schlechteren Zustand zurückversetzen würden. Ferner gilt dies für Maßnahmen, die objektiv eine Wertverbesserung bewirken wie etwa das vollständige Fliesen eines Bades oder der Ersatz von Öleinzelöfen durch eine Nachtspeicherheizung. In diesen Fällen kann der Mieter einem Verlangen des Vermieters auf Herstellung des ursprünglichen Zustands entgegenhalten, dass die vorbehaltlose Zustimmung einen schlüssigen Verzicht beinhaltet hat (vergleiche auch LG Mannheim, MDR 1969, 763; LG Hamburg, WuM 1988, 305).

Dies ist nicht der Fall, wenn die Maßnahme auf die subjektiven Wünsche und Vorstellungen des Mieters zugeschnitten oder stark geschmacksgeprägt ist und sich für die Wohnung nicht objektiv werterhöhend auswirkt. Weiterhin kann ein schlüssiger Verzicht nicht aus der bloßen Tatsache hergeleitet werden, dass der Vermieter den ihm bekannten Veränderungen des Mietobjekts durch den Mieter nicht widersprochen hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 1990, DWW 1990, 119).

Soweit der Mieter verpflichtet ist, Einrichtungen wie beispielsweise Teppichböden seines Mietvorgängers zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, muss er auch etwaige damit zusammenhängende Schäden beheben, die etwa durch das Verkleben der Teppichböden am Unterboden entstanden sind (LG Mainz, WuM 1996, 759) (?CD-ROM).

EXPERTENTIPP: FRISTSETZUNG BEACHTEN

Schadensersatz, das heißt die Kosten für die Herstellung des ursprünglichen Zustands, können Sie als Vermieter jedoch erst verlangen, nachdem Sie den Mieter ergebnislos mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zur Herstellung des ursprünglichen Zustands aufgefordert haben (KG Berlin, NZM 1999, 612).

Inhaltsangabe

ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ (AGG)
- Anwendungsbereich des AGG
- Wann liegt ein Verstoß gegen das AGG vor?
- Gilt das AGG auch für Geschäftsraummietverhältnisse?
BAULICHE VERÄNDERUNGEN DURCH DEN MIETER
- Ansprüche des Vermieters
- Ansprüche des Mieters
- Parabolantenne
BETRIEBSKOSTEN
- Definition Betriebskosten
- Der Betriebskostenkatalog (§ 2 Betr
- KV)Die Abrechnung der Betriebskosten
- Rechts-Check Die Abrechnung der Betriebskosten
BÜRGSCHAFT
- Welche Formalien müssen eingehalten werden?
EIGENTÜMERWECHSEL
- Kauf bricht nicht Miete
- Welche Ansprüche bestehen zwischen Käufer und Verkäufer?
- Was ändert sich beim Nießbrauch?
- Vermieterwechsel bei Zwangsversteigerung
EINRICHTUNGEN
- Darf der Mieter die Einrichtungen wieder wegnehmen?
ENERGIEAUSWEIS
- Welche Gebäude benötigen keinen Energieausweis?
- Ab wann ist ein Energieausweis erforderlich?
- Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
- Welche Ansprüche haben Mieter und Mietinteressenten?
- Können die Kosten für den Energieausweis umgelegt werden?
ERSATZMIETER
- Welche Nachmieter muss der Vermieter akzeptieren?
- Was tun bei eigenmächtigem Auszug des Mieters?
- Vereinbarungen über den Eintritt eines Nachmieters
- GARAGEEinheitliches Mietverhältnis
- Kein Kündigungsschutz, kein Schutz vor Mieterhöhungen
HEIZKOSTENVERORDNUNG
- Erfassungspflicht des Hauseigentümers
- Wie werden die Kosten verteilt?
- Was ist bei einem Mieterwechsel zu tun?
KAUTION
- Wie hoch darf die Kaution sein?
- Rechte des Vermieters bei Nichtzahlung der Kaution
- Wie muss die Kaution angelegt werden?
- Wann muss die Kaution abgerechnet undzurückgezahlt werden?
KÜNDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES
- Was ist bei einer Kündigung zu beachten?Kündigungsfristen
- Die Kündigungsmöglichkeiten des Mieters
- Die Kündigung durch den Vermieter
- Rechts-Check Richtig kündigen
MÄNGEL
- Wer haftet, wenn ein Mangel eintritt?Rechtsfolgen des Mangels
MIETE
- Die Festsetzung der Miethöhe
MIETERHÖHUNG BEI WOHNRAUM
- Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- Mieterhöhung bei Modernisierung
- Betriebskostenerhöhung
- Staffelmiete (§ 557a BGB)
- Indexmiete (§ 557b BGB)
- Auswirkungen auf das Kündigungsrecht (§ 561 BGB)
- Schritt-für-Schritt-Guide
- Die Miete erhöhen
MIETVERTRAG
- Wer sind die Parteien des Mietvertrages?
- Wer soll im Mietvertrag aufgenommen werden?
- Was wird vermietet?
- Wie wird ein Mietvertrag abgeschlossen?
MINDERUNG
- Wer hat den Mangel verursacht?
- Schritt-für-Schritt-Guide Minderung prüfen
MODERNISIERUNG
- Erhaltungsmaßnahmen
- Was sind Modernisierungsmaßnahmen?
- Kosten-Check Ermittlung der Mieterhöhung
RÜCKGABE
- Kann der Mieter die Mieträume vorzeitig zurückgeben?
- Wie erfolgt die Rückgabe?
- Was versteht man unter Vorenthaltung der Mieträume?
- Schritt-für-Schritt-Guide Die Wohnung abnehmen
SCHÖNHEITSREPARATUREN
- Was fällt unter Schönheitsreparaturen?
- Was sind Abgeltungsklauseln?
SELBSTAUSKUNFT
- Welche Folgen hat die falsche Beantwortung?
TIERHALTUNG
- Welche Vereinbarungen sind im Mietvertrag zulässig?
UNTERMIETE
- Wann darf der Mieter untervermieten?
- Wann kann der Mieter kündigen?
- In welchem Verhältnis stehen Vermieter und Untermieter?
- Was ist bei der Vermietung an eine Wohngemeinschaftzu beachten?
VERJÄHRUNG
- Welche Verjährungsfristen gelten im Mietrecht?
- Hemmung und Neubeginn der Verjährung
VERSCHLECHTERUNG DER MIETRÄUME
- Wann ist der normale Mietgebrauch überschritten?
- Was bedeutet Vorteilsausgleichung?
- Was hat der Vermieter sonst noch zu beachten?
WOHNFLÄCHE
- Vereinbarte Berechnungsmethode
- Welche Folgen haben Flächenangaben im Mietvertrag?
ZAHLUNGSVERZUG
- Wie wird die Frist berechnet?
- Wann kommt der Mieter mit der Zahlung in Verzug?
- Was sind die Folgen des Zahlungsverzuges?
- Rechts-Check Kündigen bei Zahlungsverzug
ZEITMIETVERTRAG
- Welche Besonderheiten gelten beim Wohnraummietverhältnis?
- Was ist eine Kündigungsausschlussvereinbarung?
- Abkürzungsverzeichnis
- Nützliche Adressen und Websites
NEUESTE BGH-URTEILE ZUM MIETRECHT
TRINKWASSERVERORDNUNG 2011
NEUES MIETRECHT

Ein Marktplatz-Angebot für "Mietrecht für Vermieter von A-Z" für EUR 17,00

Zustand Preis Porto Zahlung Verkäufer Rating
gebraucht; sehr gut 17,00 3,00 PayPal, Banküberweisung Sparbuecher 98,9% ansehen