Das neue Versorgungsrecht für Beamte, Richter und Pensionäre
Erhebliche Kostensteigerungen der öffentlichen Haushalte, die
zunehmende Zahl der Versorgungsempfänger und deren längere
Lebensdauer, aber auch die politische Fortentwicklung der
Beamtenversorgung im Einklang mit dem Rentenrecht haben zu
zahlreichen und gravierenden Änderungen - aus der Sicht der Beamten
und Pensionäre meist Verschlechterungen - des für alle Dienstherrn
in Bund und Ländern einheitlichen Rechts der Beamtenversorgung
geführt. Dieser Praxiskommentar enthält zahlreiche
Anwendungshilfen, Beispiele und Modellrechnungen. Bestens geeignet
für jeden Beamten, insbesondere für die mit der Beamtenversorgung
befassten Personalleiter uns Sachbearbeiter sowie Gewerkschaften
des öffentlichen Dienstes.
"Minz hat genau zur richtigen Zeit und genau mit den richtigen Inhalten das Recht der Beamtenversorgung prägnant und verständlich dargestellt. Deshalb kann das Buch allen Beamten, aber auch all denen empfohlen werden, die in der beruflichen Praxis mit dieser Rechtsmaterie zu tun haben." Zeitschrift für Tarifrecht "Mit dem Praxis-Handbuch gelingt es dem Verfasser, das inzwischen höchst komplizierte und durch die Übernahme von zahlreichen systemfremden rentenrechtlichen Vorschriften noch unübersichtlicher gewordene Recht der Beamtenversorgung erstaunlich und gut nachvollziehbar darzustellen. Darüber hinaus ist das Handbuch wegen der Frage des Aufbaus einer zusätzlichen privaten Vorsorge und der dazu erforderlichen Kenntnis der eigenen Versorgungswartschaft auch für jeden Beamten ohne Einschränkung empfehlenswert." Zeitschrift für Tarifrecht "Das vorliegende Handbuch aus der Feder eines ausgewiesenen Experten erläutert alle Neuregelungen und zeigt in seiner systematischen Darstellung die jeweiligen Auswirkungen für die einzelnen Personenkreise auf." Wege zur Sozialversicherung "Das 'Praxis-Handbuch Beamtenversorgungsrecht' bietet einen aktuellen und umfassenden Überblick für jeden Beamten." Thüringer Staatsanzeiger "Das Werk gibt einen praxisnahen Überblick über den aktuellen Stand des in Bund und Ländern einheitlichen Beamtenversorgungsrechts. Das Buch enthält zahlreiche Anwendungshilfen, Beispiele und Modellrechnungen." Amtsblatt der Landeshauptstadt München
"Minz hat genau zur richtigen Zeit und genau mit den richtigen Inhalten das Recht der Beamtenversorgung prägnant und verständlich dargestellt. Deshalb kann das Buch allen Beamten, aber auch all denen empfohlen werden, die in der beruflichen Praxis mit dieser Rechtsmaterie zu tun haben." Zeitschrift für Tarifrecht<br/><br/>"Mit dem Praxis-Handbuch gelingt es dem Verfasser, das inzwischen höchst komplizierte und durch die Übernahme von zahlreichen systemfremden rentenrechtlichen Vorschriften noch unübersichtlicher gewordene Recht der Beamtenversorgung erstaunlich und gut nachvollziehbar darzustellen. Darüber hinaus ist das Handbuch wegen der Frage des Aufbaus einer zusätzlichen privaten Vorsorge und der dazu erforderlichen Kenntnis der eigenen Versorgungswartschaft auch für jeden Beamten ohne Einschränkung empfehlenswert." Zeitschrift für Tarifrecht<br/><br/>"Das vorliegende Handbuch aus der Feder eines ausgewiesenen Experten erläutert alle Neuregelungen und zeigt in seiner systematischen Darstellung die jeweiligen Auswirkungen für die einzelnen Personenkreise auf." Wege zur Sozialversicherung<br/><br/>"Das 'Praxis-Handbuch Beamtenversorgungsrecht' bietet einen aktuellen und umfassenden Überblick für jeden Beamten." Thüringer Staatsanzeiger<br/><br/>"Das Werk gibt einen praxisnahen Überblick über den aktuellen Stand des in Bund und Ländern einheitlichen Beamtenversorgungsrechts. Das Buch enthält zahlreiche Anwendungshilfen, Beispiele und Modellrechnungen." Amtsblatt der Landeshauptstadt München
"Minz hat genau zur richtigen Zeit und genau mit den richtigen Inhalten das Recht der Beamtenversorgung prägnant und verständlich dargestellt. Deshalb kann das Buch allen Beamten, aber auch all denen empfohlen werden, die in der beruflichen Praxis mit dieser Rechtsmaterie zu tun haben." Zeitschrift für Tarifrecht "Mit dem Praxis-Handbuch gelingt es dem Verfasser, das inzwischen höchst komplizierte und durch die Übernahme von zahlreichen systemfremden rentenrechtlichen Vorschriften noch unübersichtlicher gewordene Recht der Beamtenversorgung erstaunlich anschaulich und gut nachvollziehbar darzustellen. Darüber hinaus ist das Handbuch wegen der Frage des Aufbaus einer zusätzlichen privaten Vorsorge und der dazu erforderlichen Kenntnis der eigenen Versorgungswartschaft auch für jeden Beamten ohne Einschränkung empfehlenswert." Zeitschrift für Beamtenrecht "Das vorliegende Handbuch aus der Feder eines ausgewiesenen Experten erläutert alle Neuregelungen und zeigt in seiner systematischen Darstellung die jeweiligen Auswirkungen für die einzelnen Personenkreise auf." Wege zur Sozialversicherung "Das 'Praxis-Handbuch Beamtenversorgungsrecht' bietet einen aktuellen und umfassenden Überblick für jeden Beamten." Thüringer Staatsanzeiger "Das Werk gibt einen praxisnahen Überblick über den aktuellen Stand des in Bund und Ländern einheitlichen Beamtenversorgungsrechts. Das Buch enthält zahlreiche Anwendungshilfen, Beispiele und Modellrechnungen." Amtsblatt der Landeshauptstadt München
"Minz hat genau zur richtigen Zeit und genau mit den richtigen Inhalten das Recht der Beamtenversorgung prägnant und verständlich dargestellt. Deshalb kann das Buch allen Beamten, aber auch all denen empfohlen werden, die in der beruflichen Praxis mit dieser Rechtsmaterie zu tun haben." Zeitschrift für Tarifrecht "Mit dem Praxis-Handbuch gelingt es dem Verfasser, das inzwischen höchst komplizierte und durch die Übernahme von zahlreichen systemfremden rentenrechtlichen Vorschriften noch unübersichtlicher gewordene Recht der Beamtenversorgung erstaunlich und gut nachvollziehbar darzustellen. Darüber hinaus ist das Handbuch wegen der Frage des Aufbaus einer zusätzlichen privaten Vorsorge und der dazu erforderlichen Kenntnis der eigenen Versorgungswartschaft auch für jeden Beamten ohne Einschränkung empfehlenswert." Zeitschrift für Tarifrecht "Das vorliegende Handbuch aus der Feder eines ausgewiesenen Experten erläutert alle Neuregelungen und zeigt in seiner systematischen Darstellung die jeweiligen Auswirkungen für die einzelnen Personenkreise auf." Wege zur Sozialversicherung "Das 'Praxis-Handbuch Beamtenversorgungsrecht' bietet einen aktuellen und umfassenden Überblick für jeden Beamten." Thüringer Staatsanzeiger "Das Werk gibt einen praxisnahen Überblick über den aktuellen Stand des in Bund und Ländern einheitlichen Beamtenversorgungsrechts. Das Buch enthält zahlreiche Anwendungshilfen, Beispiele und Modellrechnungen." Amtsblatt der Landeshauptstadt München
Dr. Hubert Minz, gefragter Rechtsanwalt im Bereich Beamtenversorgungsrecht, war als Beamter im Bundesministerium des Innern an der Vorbereitung des Beamtenversorgungsgesetzes beteiligt und später als Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung intensiv mit der Beamtenversorgung befasst. Fachautor.
Leseprobe zu "Praxis-Handbuch Beamtenversorgungsrecht"
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Leseprobe zu "Praxis-Handbuch Beamtenversorgungsrecht" von Hubert Minz
4 Dienstunfallfürsorge (S. 127-129) I. Begriff des Dienstunfalls
1. Unfallfürsorgeberechtigung
Die Unfallfürsorge, geregelt in §§ 30 bis 46a BeamtVG, ist als Sonderregelung auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) nachgebildet. Die gesetzliche Unfallversicherung sieht für Arbeitsunfälle z. T. höhere Leistungen vor als das BeamtVG: Das rechtfertigt aber keine über die Regelung im BeamtVG hinausgehenden Leistungen; Ansprüche ergeben sich insoweit weder aus den hergebrachten Grundsätzen nach Art. 33 Abs. 5 GG noch aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG (vgl. BVerwGE 40, 220). Für Tätigkeiten außerhalb des dienstunfallgeschützten Bereichs (z. B. bei einer Hilfeleistung) tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein.
Aus § 30 Abs. 1 BeamtVG ergibt sich der Personenkreis der Unfallfürsorgeberechtigten. Erfasst sind alle durch Dienstunfall verletzte Beamte ohne Rücksicht auf ihren Status. Eingeschränkt nach § 68 ist die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte. Nicht erfasst sind demnach entlassene oder Ruhestandsbeamte, die allerdings Unfallfürsorgeleistungen wegen eines sogenannten Folgeunfalls erhalten können. Anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes werden Unfallfürsorgeleistungen auf der Grundlage besonderer gesetzlicher Regelungen gewährt (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 3, Abs. 6, § 43a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Eine Tätigkeit in Personalvertretungsangelegenheiten ist gemäß § 11 BPersVG dienstunfallrechtlich geschützt, obschon sie nicht zum Dienst im Sinne von § 31 BeamtVG gehört. Gleiches gilt auch für eine Tätigkeit, die ein Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen in Wahrnehmung seiner Aufgabe ausübt (§ 96 Abs. 3 SGB IX i.V. mit § 11 BPersVG). Nicht nur der Beamte selbst erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen Fürsorgeleistungen, sondern auch seine Hinterbliebenen. Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde (mit Wirkung vom 1. Januar 2002) – wie in § 12 SGB VII vorgezeichnet – das während der Schwangerschaft durch einen Dienstunfall der Mutter geschädigte ungeborene Kind in den Kreis der Unfallfürsorgeberechtigten einbezogen.
Dem geschädigten Kind ist ein eigener, selbstständiger Anspruch auf bestimmte Unfallfürsorgeleistungen (Heilverfahren, Unfallausgleich und Unterhaltsbeitrag) eingeräumt. Voraussetzungen und Umfang der dem geschädigten Kind zu gewährenden Leistungen regelt die neue Bestimmung des § 38a BeamtVG in Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung(§§ 12, 56 SGB VII). Diese Regelung war überfällig. Schon am 9. Dezember 1976 hat das VG Darmstadt entschieden (I E 7/76), dass eine vorgeburtliche Schädigung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Dienstunfall steht, im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ausgeglichen werden muss, da diese nicht hinter dem umfassenden Fürsorgegebot zurückbleiben dürfen, wie es sich aus den Vorschriften des Beamtenrechts und Art. 2 Abs. 2 GG ergibt; auch das ungeborene Kind (nasciturus) ist Rechtsträger mit Anspruch auf körperliche Unversehrtheit.
Unfallfürsorge wird nicht gewährt insbesondere:
- wenn der Beamte sich bei einer einem Dienstunfall gleichstehenden Erkrankung im Ausland der besonderen Gefährdung zumindest grob fahrlässig ausgesetzt hat (§ 31a Abs. 4 BeamtVG, aber Härtefallregelung).
- wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 44 Abs. 1 BeamtVG). Versorgungsansprüche nach den allgemeinen versorgungsrechtlichen Vorschriften bleiben davon unberührt. Nicht gewährt wird Unfall-Hinterbliebenenversorgung der nachgeheirateten Witwen (§ 44 Abs. 3 i.V. mit § 22 Abs. 1 BeamtVG). Die Unfallfürsorge kann insoweit versagt werden, wie sich die Nichtbefolgung einer die Heilbehandlung betreffenden Anordnung auf die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig auswirkt, es sei denn, es liegt ein gesetzlicher oder sonstiger wichtiger Grund für die Nichtbefolgung vor. Gesetzliche Gründe sind z. B. erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit, erheblicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (§ 33 Abs. 3 BeamtVG). Sonstige Gründe liegen etwa vor, wenn die Behandlung erhebliche Schmerzen verursacht, keine erhebliche Besserung des Gesundheitszustands erwarten lässt oder in ihren Auswirkungen noch nicht hinreichend erforscht ist. In jedem Fall ist der Verletzte auf die genannten Folgen schriftlich hinzuweisen. Vgl. zum Ganzen § 44 Abs. 2 BeamtVG.
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