Das bisher im Kreditwesengesetz erfasste und als Bankgeschäft
geregelte E-Geld-Geschäft ist mit der Umsetzung der Zweiten
E-Geld-Richtlinie zum 30. April 2011 in das
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) überführt worden. Dies hat
eine Ergänzung und Überarbeitung des ZAG-Kurzkommentars
erforderlich gemacht. In der Vergangenheit haben Kreditinstitute
einen Großteil der Zahlungsverkehrsgeschäfte erbracht, da eine
Banklizenz die Voraussetzung für das Betreiben des Giro- und des
E-Geld-Geschäfts war. Die übrigen Zahlungsverkehrsgeschäfte konnten
dagegen von Unternehmen außerhalb jeglicher Finanzaufsicht
ausgeführt werden. Mit dem Inkrafttreten und der Erweiterung des
ZAG wird hier ein neues Kapitel aufgeschlagen: Das Erbringen von
Zahlungsdiensten und das Betreiben des E-Geld-Geschäfts setzen mit
der Neuregelung entweder eine Vollbanklizenz oder eine Zulassung
als Zahlungsinstitut bzw. E-Geld-Institut voraus. Schwerpunktmäßig
enthält das ZAG nun Regelungen über die Zulassung als Zahlungs-
sowie E-Geld-Institut, die Unterlegung von Risiken mit Eigenkapital
und Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung. Die Autoren
haben in diesem Buch eine Zusammenfassung und Kommentierung des ZAG
vorgenommen. Jede einzelne Vorschrift wurde von ihnen mit
erläuternden Ausführungen versehen, sodass der Bankmitarbeiter für
seine tägliche Arbeit einen praxisgerechten Überblick über das
Gesetz sowie Hilfestellung bei dessen Anwendung erhält. Diese 2.
Auflage berücksichtigt insbesondere die Vorgaben der Zweiten
E-Geld-Richtlinie, die der deutsche Gesetzgeber in das ZAG
aufgenommen hat. Das Gesetz umfasst nun auch die Vorschriften für
das E-Geld-Geschäft, die bislang noch im KWG enthalten waren.
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