Dieser Ratgeber informiert Sie über die Ansprüche und
Möglichkeiten, die Sie als Schwerbehinderter haben - von der
Feststellung der Schwerbehinderung bis zum Arbeitsrecht.
Inhalte:
- Alle Ansprüche und Möglichkeiten von Schwerbehinderten.
- Der erste Schritt: Wann liegt Schwerbehinderung vor und wie wird
sie festgestellt?
- Alles über den Schwerbehindertenausweis: Wie sieht er aus und wo
spielt er eine Rolle?
- Alle Rechte im Arbeitsrecht, in der Sozialversicherung sowie in
anderen Bereichen und wie man sie durchsetzt.
Inhaltsverzeichnis:
VORWORT
KAPITEL 1SCHWERBEHINDERUNG - WAS IST DAS?
KAPITEL 2DIE FESTSTELLUNG DER SCHWERBEHINDERUNG
KAPITEL 3DER SCHWERBEHINDERTENAUSWEIS UND SEINE MERKZEICHEN
KAPITEL 4RECHTE SCHWERBEHINDERTER MENSCHEN IM ARBEITSLEBEN
KAPITEL 5VERGüNSTIGUNGEN UND HILFEN FüR SCHWERBEHINDERTE
MENSCHEN
KAPITEL 6LEISTUNGEN ZUR TEILHABE FüR ALLE BEHINDERTEN
MENSCHEN
KAPITEL 7DAS RECHT DER SOZIALEN ENTSCHäDIGUNG
KAPITEL 8WIE KANN ICH MEINE RECHTE DURCHSETZEN?
STICHWORTVERZEICHNIS
Leseprobe:
WAS VERSTEHT MAN UNTER »BEHINDERUNG«?
Für das Schwerbehindertenrecht ist der Begriff »Behinderung« in § 2
Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) definiert.
Danach sind Menschen behindert, deren
- körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit
- mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
- von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und
- daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt
ist.
TEILHABE IN VERSCHIEDENEN LEBENSBEREICHEN
Der Gesetzgeber hat sich dabei am Stand der aktuellen
internationalen Diskussionen um den Begriff der Behinderung
orientiert. Seine Definition richtet sich nach dem seit dem Jahr
2000 in der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verwendeten
Gesundheitsbegriff. Danach steht für die Frage, ob eine Behinderung
vorliegt, nicht mehr nur die Orientierung an wirklichen oder
vermeintlichen körperlichen Defiziten im Vordergrund, sondern
vielmehr eine dadurch eventuell eingeschränkte Möglichkeit der
Teilnahme (das Gesetz spricht von »Teilhabe«) in den verschiedenen
Lebensbereichen. Im Gegensatz dazu richtete sich das bis zum
30.6.2001 geltende Schwerbehindertengesetz bei der Frage, ob eine
Behinderung vorliegt, noch danach, ob ein regelwidriger
körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand zu einer
funktionellen Beeinträchtigung geführt hat. Nicht von Bedeutung
war, ob damit die Teilnahme in verschiedenen Lebensbereichen
beeinträchtigt war.
ABGRENZUNG DER BEHINDERUNG ZUR KRANKHEIT
Unter einer Krankheit im Sinne des Krankenversicherungsrechts ist
ein Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der die Notwendigkeit
einer ärztlichen Heilbehandlung zur Folge hat. Es ist also nicht in
jedem Fall maßgebend, ob dieser Zustand Auswirkungen auf das
Verhalten des Betroffenen hat und dessen Möglichkeiten, an
zumindest einem Lebensbereich teilzunehmen«, eingeschränkt
ist.
Von einer Behinderung kann dagegen erst dann gesprochen werden,
wenn damit funktionelle Auswirkungen und Folgen für die Teilnahme
am gesellschaftlichen Leben verbunden sind. In den meisten Fällen
gehen die für das Schwerbehindertenrecht relevanten Behinderungen
allerdings aus einer Krankheit hervor. Deutlich seltener beruhen
sie auf einer angeborenen Behinderung, einer Schädigung, die zu
einer Entschädigung nach dem sozialen Entschädigungsrecht führt,
oder einem Arbeitsunfall.
Beispiel:
Bei Vorliegen eines leichten Bluthockdrucks noch ohne
Organveränderungen handelt es sich zwar durchaus um eine
behandlungsbedürftige Krankheit. Damit sind aber häufig keine
Leistungsbeeinträchtigungen verbunden, die Auswirkungen auf die
Teilnahme am Leben haben. Es liegt daher keine Behinderung
vor.
"Steuerermäßigung, Zusatzurlaub und anderes soll Behinderten das Leben erleichtern. Aber kennen alle Behinderten ihre Rechte? Wem was zusteht, sagt Heinfried Tintner, Vorsitzender einer Kammer für Schwerbehindertenrecht, im Ratgeber 'Schwerbehinderung - keine Frage offen'." (Berliner Kurier)
Dr. Heinfried Tintner ist Mediziner und seit vielen Jahren Vorsitzender einer Kammer für Schwerbehindertenrecht.
Leseprobe zu "Schwerbehinderung - meine Rechte"
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Leseprobe zu "Schwerbehinderung - meine Rechte" von Heinfried Tintner
WAS VERSTEHT MAN UNTER "BEHINDERUNG"?
Für das Schwerbehindertenrecht ist der Begriff "Behinderung" in § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) definiert.
Danach sind Menschen behindert, deren - körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit - mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate - von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und - daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
TEILHABE IN VERSCHIEDENEN LEBENSBEREICHEN
Der Gesetzgeber hat sich dabei am Stand der aktuellen internationalen Diskussionen um den Begriff der Behinderung orientiert. Seine Definition richtet sich nach dem seit dem Jahr 2000 in der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verwendeten Gesundheitsbegriff. Danach steht für die Frage, ob eine Behinderung vorliegt, nicht mehr nur die Orientierung an wirklichen oder vermeintlichen körperlichen Defiziten im Vordergrund, sondern vielmehr eine dadurch eventuell eingeschränkte Möglichkeit der Teilnahme (das Gesetz spricht von "Teilhabe") in den verschiedenen Lebensbereichen. Im Gegensatz dazu richtete sich das bis zum 30.6.2001 geltende Schwerbehindertengesetz bei der Frage, ob eine Behinderung vorliegt, noch danach, ob ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand zu einer funktionellen Beeinträchtigung geführt hat. Nicht von Bedeutung war, ob damit die Teilnahme in verschiedenen Lebensbereichen beeinträchtigt war.
ABGRENZUNG DER BEHINDERUNG ZUR KRANKHEIT
Unter einer Krankheit im Sinne des Krankenversicherungsrechts ist ein Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der die Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung zur Folge hat. Es ist also nicht in jedem Fall maßgebend, ob dieser Zustand Auswirkungen auf das Verhalten des Betroffenen hat und dessen Möglichkeiten, an zumindest einem Lebensbereich teilzunehmen", eingeschränkt ist.
Von einer Behinderung kann dagegen erst dann gesprochen werden, wenn damit funktionelle Auswirkungen und Folgen für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben verbunden sind. In den meisten Fällen gehen die für das Schwerbehindertenrecht relevanten Behinderungen allerdings aus einer Krankheit hervor. Deutlich seltener beruhen sie auf einer angeborenen Behinderung, einer Schädigung, die zu einer Entschädigung nach dem sozialen Entschädigungsrecht führt, oder einem Arbeitsunfall.
Beispiel:
Bei Vorliegen eines leichten Bluthockdrucks noch ohne Organveränderungen handelt es sich zwar durchaus um eine behandlungsbedürftige Krankheit. Damit sind aber häufig keine Leistungsbeeinträchtigungen verbunden, die Auswirkungen auf die Teilnahme am Leben haben. Es liegt daher keine Behinderung vor.
Leseprobe zu "Schwerbehinderung - meine Rechte" von Heinfried Tintner
"Kapitel 4: Rechte schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (S. 39-40)
Auch wenn der überwiegende Teil der Schwerbehinderten dem Arbeitsmarkt bereits aus Altersgründen nicht mehr zur Verfügung steht, liegt nach wie vor ein wesentlicher Aspekt des Schwerbehindertenrechts in der beruflichen Eingliederung des betroffenen Personenkreises. Alle in diesem Zusammenhang bestehenden gesetzlichen Regelungen bezwecken die Erlangung eines Arbeitsplatzes oder die Sicherung eines bereits bestehenden Arbeitsplatzes. Hilfen kommen dabei sowohl für Schwerbehinderte, als auch für Arbeitgeber, die Schwerbehinderte beschäftigen, in Betracht. Die wesentlichen Regelungen werden in diesem Kapitel angesprochen. Alle im Einzelnen zu erläutern, würde indes den Rahmen dieses Ratgebers sprengen.
Haben auch behinderte Menschen die Rechte für Schwerbehinderte im Arbeitsleben?
Besondere Bedeutung hat die Gleichstellung behinderter Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 mit Schwerbehinderten. Dieser Personenkreis wird seit jeher in den schwerbehinderten-rechtlichen Schutz, soweit es um das Arbeits- und Berufsleben geht, einbezogen, und zwar dann, wenn sich diese Behinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht behaupten und durchsetzen können.
Wer einen gesicherten Arbeitsplatz hat, ist demgegenüber nicht schutzbedürftig. Erst wenn konkret zu befürchten ist, dass der Behinderte seinen Arbeitsplatz infolge seiner Behinderung nicht behalten kann oder wenn er sonst keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, soll er dem Schwerbehinderten gleichgestellt werden.
Gleichstellung beantragen
Das Gleichstellungsverfahren wird nicht von den Versorgungsämtern, sondern von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt. Die Gleichstellung erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag des Behinderten."
Inhaltsangabe
Aus dem Inhalt: Alle Ansprüche und Möglichkeiten von Schwerbehinderten. - Der erste Schritt: Wann liegt Schwerbehinderung vor und wie wird sie festgestellt? - Alles über den Schwerbehindertenausweis: Wie sieht er aus und wo spielt er eine Rolle? - Alle Rechte im Arbeitsrecht, in der Sozialversicherung sowie in anderen Bereichen und wie man sie durchsetzt.
Inhaltsangabe
VORWORT KAPITEL 1SCHWERBEHINDERUNG - WAS IST DAS? KAPITEL 2DIE FESTSTELLUNG DER SCHWERBEHINDERUNG KAPITEL 3DER SCHWERBEHINDERTENAUSWEIS UND SEINE MERKZEICHEN KAPITEL 4RECHTE SCHWERBEHINDERTER MENSCHEN IM ARBEITSLEBEN KAPITEL 5VERGÜNSTIGUNGEN UND HILFEN FÜR SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN KAPITEL 6LEISTUNGEN ZUR TEILHABE FÜR ALLE BEHINDERTEN MENSCHEN KAPITEL 7DAS RECHT DER SOZIALEN ENTSCHÄDIGUNG KAPITEL 8WIE KANN ICH MEINE RECHTE DURCHSETZEN? STICHWORTVERZEICHNIS
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