Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura -
Zivilrecht / Arbeitsrecht, einseitig bedruckt, Note: 1,0, Duale
Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie
Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Kündigt der Arbeitgeber einem
schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen
Schwerbehinderteneigenschaft, so kann dieser das Fehlen der nach §
85 SGB IX erforderlichen Zustimmung bis zur Grenze der Verwirkung
jederzeit geltend machen, wenn ihm eine entsprechende Entscheidung
der zuständigen Behörde nicht bekannt gegeben worden ist (§ 4 Satz
4 KSchG). Ist dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung die
Schwerbehinderung des Arbeitnehmers bzw. dessen Gleichstellung
nicht bekannt und hatte der Arbeitgeber die Zustimmung des
Integrationsamts folglich auch nicht beantragt, so muss sich der
Arbeitnehmer - zur Erhaltung seines Sonderkündigungsschutzes nach §
85 SGB IX - innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auf
diesen Sonderkündigungsschutz berufen. Der besondere
Kündigungsschutz der §§ 85 ff SGB IX gilt für alle Arten von
Kündigungen (Beendigungs-, Änderungskündigung, Kündigung im
Insolvenzverfahren etc.) durch den Arbeitgeber.
Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in
Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, so kann dieser
das Fehlen der nach
85 SGB IX erforderlichen Zustimmung bis zur Grenze der Verwirkung
jederzeit geltend machen, wenn ihm eine entsprechende Entscheidung
der zuständigen Behörde nicht bekannt gegeben worden ist (
4 Satz 4 KSchG). Ist dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung
die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers bzw. dessen Gleichstellung
nicht bekannt und hatte der Arbeitgeber die Zustimmung des
Integrationsamts folglich auch nicht beantragt, so muss sich der
Arbeitnehmer - zur Erhaltung seines Sonderkündigungsschutzes
nach
85 SGB IX - innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auf
diesen Sonderkündigungsschutz berufen. Der besondere
Kündigungsschutz der
85 ff SGB IX gilt für alle Arten von Kündigungen (Beendigungs-,
Änderungskündigung, Kündigung im Insolvenzverfahren etc.) durch den
Arbeitgeber.
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab ist Professor und Studiengangleiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Mannheim sowie Lehrbeauftragter an der deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der Universität Mainz/Germersheim.
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